___ hinsichtlich der von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ für den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen zunächst fest, sie erlaube sich die Frage, ob eine weitere Befragung der Privatklägerin sachgerecht wäre. Sodann führte Rechtsanwältin E.________ aus, was die weiteren Beweisanträge anbelange, so widersetze sich die Privatklägerin diesen grundsätzlich nicht, die ins Recht gelegten Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle des Beschuldigten stünden jedoch weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (zum Ganzen pag. 1036 f.).