3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 beantragte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien in der Berufungsverhandlung zur Sache zu befragen. Weiter seien (a) der Newsletter H.________, (b) die Stellungnahme I.________ und (c) die Stellungnahme J.________ zu den Akten zu erkennen (zum Ganzen pag. 990). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 hielt Rechtsanwältin E.________ hinsichtlich der von Rechtsanwältin Dr. iur.