4 an der Berufungsverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 zu dispensieren und es sei ihr zu erlauben, sich durch die unterzeichnende Anwältin vertreten zu lassen. Zudem ersuchte sie, es sei für die am 19. November 2019 vorgesehene Befragung der Privatklägerin die direkte Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu vermeiden und es seien die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Parteien auch vor oder nach der Befragung nicht begegnen (zum Ganzen pag. 1126 f.).