1039 ff.). Mit Beschluss vom 18. März 2019 dispensierte die Kammer die Zivilklägerin antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 1056 ff.). In der Folge wurden die Parteien auf den 19. und 21. November 2019 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 1059 ff.). Mit Eingabe vom 5. November 2019 beantragte Rechtsanwältin E.________, die Privatklägerin sei – abgesehen von ihrer Befragung – vom persönlichen Erscheinen