1032). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwältin E.________ (nachfolgend: Rechtsanwältin E.________) mit, seitens der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet (pag. 1036). Für die Generalstaatsanwaltschaft teilte Staatsanwältin G.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2019 mit, die Generalstaatsanwaltschaft erkläre weder Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1039 ff.).