Der Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion [nachfolgend: Zivilklägerin]), verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2019 auf die Anschlussberufung und hielt an seinen vor der Vorinstanz gestellten und begründeten Anträgen fest. Weiter beantragte die Zivilklägerin vom persönlichen Erscheinen [an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung] dispensiert zu werden (zum Ganzen pag. 1030). Am 28. Januar 2019 ging beim Obergericht des Kantons Bern die Honorarnote von Fürsprecher B.________ für seinen Aufwand im Verfahren vor oberer Instanz ein (pag. 1032).