1021 f.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die Kammer das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ und forderte diesen auf, allfällige Aufwendungen seit dem erstinstanzlichen Urteil geltend zu machen (pag. 1025). Der Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion [nachfolgend: Zivilklägerin]), verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2019 auf die Anschlussberufung und hielt an seinen vor der Vorinstanz gestellten und begründeten Anträgen fest.