Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 527 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ privat vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin und Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern, F.________ Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. August 2018 (PEN 18 185) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 29. Au- gust 2018 (Hervorhebungen im Original; pag. 887 ff.): A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.01.2017 in Bern zum Nachteil der D.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1. am 04.01.2017 in Bern zum Nachteil der D.________; 2.2. am 07.01.2017 in Bern zum Nachteil der D.________; 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern zum Nachteil von D.________; und in Anwendung der Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198 aStGB und StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 5 Anhang I FZA). 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘000.00 und Aus- lagen von CHF 2‘113.60, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘113.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). […] 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13‘682.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘296.50 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2 7. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von D.________ mit CHF 16‘712.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4‘488.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘191.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.07.2017 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘039.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.10.2017 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 3. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.03.2018 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 4. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.05.2018 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 5. Zur Bezahlung von CHF 1‘575.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.08.2018 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 6. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.01.2017 an die Privatklägerin D.________. 7. Soweit weitergehend wird die Forderung der Privatklägerin D.________ auf den Zivilweg ver- wiesen. 8. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. Wird eine schriftliche Begründung notwendig oder verlangt, entsteht eine Gebühr von CHF 600.00. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 3 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2018 meldete Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Fürsprecher B.________) für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 989). Mit Eingabe vom 30. November 2018 teilte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ (nachfolgend: Rechtsanwältin Dr. iur. C.________) mit, der Beschuldigte habe sie als private Verteidigerin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (pag. 972). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ für den Beschuldigten datiert vom 7. Januar 2019 (pag. 988 f.). Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ focht das erstinstanzliche Urteil vom 29. Au- gust 2018 für den Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher ihn belastenden Urteils- punkte an und verlangte bezüglich allen Schuldsprüchen einen Freispruch. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erklärte Fürsprecher B.________ na- mens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und focht das erstin- stanzliche Urteil vom 29. August 2018 vollumfänglich an (pag. 1021 f.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die Kammer das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ und forderte diesen auf, allfällige Aufwendungen seit dem erstinstanzlichen Urteil geltend zu machen (pag. 1025). Der Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion [nachfolgend: Zivilklägerin]), verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2019 auf die Anschlussberufung und hielt an seinen vor der Vorinstanz gestellten und begründeten Anträgen fest. Weiter beantragte die Zivilklägerin vom persönlichen Erscheinen [an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung] dispensiert zu werden (zum Ganzen pag. 1030). Am 28. Januar 2019 ging beim Obergericht des Kantons Bern die Honorarnote von Fürsprecher B.________ für seinen Aufwand im Verfahren vor oberer Instanz ein (pag. 1032). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwältin E.________ (nachfol- gend: Rechtsanwältin E.________) mit, seitens der Straf- und Zivilklägerin (nach- folgend: Privatklägerin) werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet (pag. 1036). Für die Generalstaatsanwaltschaft teilte Staatsanwältin G.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2019 mit, die Generalstaatsanwaltschaft erkläre weder Anschluss- berufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1039 ff.). Mit Beschluss vom 18. März 2019 dispensierte die Kammer die Zivilklägerin an- tragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 1056 ff.). In der Folge wurden die Parteien auf den 19. und 21. November 2019 zur oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 1059 ff.). Mit Eingabe vom 5. November 2019 beantragte Rechtsanwältin E.________, die Privatklägerin sei – abgesehen von ihrer Befragung – vom persönlichen Erscheinen 4 an der Berufungsverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 zu dispensieren und es sei ihr zu erlauben, sich durch die unterzeichnende Anwältin vertreten zu lassen. Zudem ersuchte sie, es sei für die am 19. November 2019 vorgesehene Befragung der Privatklägerin die direkte Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu vermeiden und es seien die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Parteien auch vor oder nach der Befragung nicht begegnen (zum Ganzen pag. 1126 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2019 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Konfrontationsvermeidung gut und dispensierte die Privatklägerin von der persönli- chen Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 abge- sehen von ihrer Einvernahme (pag. 1131 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 beantragte Rechtsanwäl- tin Dr. iur. C.________, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien in der Beru- fungsverhandlung zur Sache zu befragen. Weiter seien (a) der Newsletter H.________, (b) die Stellungnahme I.________ und (c) die Stellungnahme J.________ zu den Akten zu erkennen (zum Ganzen pag. 990). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 hielt Rechtsanwältin E.________ hinsichtlich der von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ für den Beschuldigten gestellten Be- weisanträgen zunächst fest, sie erlaube sich die Frage, ob eine weitere Befragung der Privatklägerin sachgerecht wäre. Sodann führte Rechtsanwältin E.________ aus, was die weiteren Beweisanträge anbelange, so widersetze sich die Privatklä- gerin diesen grundsätzlich nicht, die ins Recht gelegten Dokumente im Zusam- menhang mit der Arbeitsstelle des Beschuldigten stünden jedoch weder in inhaltli- cher noch in zeitlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (zum Ganzen pag. 1036 f.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 beantragte Staatsanwältin G.________, die Be- weisanträge auf Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin seien gutzu- heissen, die übrigen Beweisanträgen seien abzuweisen (pag. 1039 ff.). Mit Beschluss vom 18. März 2019 hiess die Kammer die Beweisanträge von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ auf Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin gut. Die Beweisanträge, einen Newsletter sowie zwei Stellungnah- men zu den Akten zu erkennen, wies die Kammer ab (zum Ganzen pag. 1056 ff.). Mit Eingabe vom 26. September 2019 beantragte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil der Vorin- stanz (PEN 18 185) vom 29. August 2018 sei aufzuheben und an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei der zuständige Dienst der Kan- tonspolizei Bern aufzufordern, die Fragen gemäss Ziffer 2 Bst. a-e [ihrer Eingabe] zu beantworten. Schliesslich sei «K.________» im erstinstanzlichen Verfahren – eventualiter im Berufungsverfahren – als Zeuge zu befragen (zum Ganzen pag. 1068 ff.). Staatsanwältin G.________ ersuchte für die Generalstaatsanwaltschaft mit Schrei- ben vom 21. Oktober 2019 um Abweisung der Anträge auf Aufhebung des erstin- 5 stanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung sowie auf Einholung eines Berichts bei der Kantonspolizei und auf Befragung von «K.________» als Zeuge (pag. 1108 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 beantragte Rechtsanwältin E.________ für die Privatklägerin, der Antrag der Verteidigung, wonach das Urteil PEN 18 185 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2018 aufzuheben und an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, sei abzuweisen, und damit einhergehend ebenso die Anträge 2 und 3 [der Verteidigung] (pag. 1102 ff.). Die Kammer beschloss am 25. Oktober 2019, das Urteil PEN 18 185 des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2018 werde nicht aufgehoben und die Beweisanträge des Beschuldigten vom 26. September 2019 würden abgewiesen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung werde wie verfügt stattfinden (zum Ganzen pag. 1114 ff.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 4. November 2019 [pag. 1124]) sowie ein Leumundsbericht (datierend vom 1. November 2019 [pag. 1118 ff.]) eingeholt. Neu zu den Akten erkannt wurde ausserdem ein Therapiebericht betreffend die Privatklägerin vom 29. Oktober 2019 (pag. 1129 f.). Weiter wurden ab der CD auf pag. 614 auszugsweise Chatnachrich- ten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausgedruckt, den Akten beigelegt und Kopien davon den Parteien übergeben (pag. 1135 ff. und pag. 1153). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 wur- den die Privatklägerin und der Beschuldigte nochmals befragt (pag. 1154 ff. und pag. 1163 ff.). Zudem wiederholte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ den Bewei- santrag, «K.________» im Berufungsverfahren als Zeuge zu befragen (pag. 1175). Staatsanwältin G.________ und Rechtsanwältin E.________ verlangten die Ab- weisung dieses Beweisantrags (pag. 1175). Daraufhin wies die Kammer den Be- weisantrag von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ ab und begründete ihren Be- schluss kurz mündlich (pag. 1176). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ beantragte für den Beschuldigten in der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 Folgendes (Her- vorhebungen im Original; pag. 1176 f. bzw. pag. 1196 f.): I. Herr A.________ sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 in Bern, z.N. D.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 4. Januar 2017 und 7. Januar 2017 in Bern, z.N. D.________; 3. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am Weihnachts- abend 2016 in Bern, z.N. D.________; 6 unter Ausscheidung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigung bzw. Ge- nugtuung: a. Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Obergericht gemäss Urteil vom 29. August 2018 bzw. einge- reichter Honorarnote; b. Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe von mindestens aber CHF 500.00. II. Betreffend Zivilpunkt 1. sei die Forderung der Privatklägerin abzuweisen; 2. seien für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten auszuscheiden. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwältin G.________ stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fol- gende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1182 f. bzw. pag. 1201 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 29. August 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als auf eine Landesverweisung ver- zichtet wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.01.2017 in Bern z.N. der D.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1 am 04.01.2017 in Bern z.N. der D.________, 2.2 am 07.01.2017 in Bern z.N. der D.________, 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern z.N. der D.________ und er sei in Anwendung von Art. 408, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO, Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198 aStGB und StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Voll- zugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 7 3. zu einer Busse von CHF 500.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 3. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE). Rechtsanwältin E.________ beantragte für die Privatklägerin in der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 1188 f. bzw. pag. 1200): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. August 2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.01.2017 in Bern, z.N. von D.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, am 04.01.2017 in Bern und am 07.01.2017 in Bern, z.N. von D.________, 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern, z.N. von D.________ und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmung zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A.________ sei weiter zu verurteilen: 1. zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, 2. zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens, 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 21‘200.35 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss nachzureichender Kostennote an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16.01.2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. III. Die weiteren Verfügungen seien zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das erstinstanzliche Urteil ist mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft damit 8 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 888). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 15. März 2018 wird dem Beschuldigten Folgendes vorge- worfen (Hervorhebungen im Original; pag. 760 ff.): 1. Vergewaltigung, ev. Ausnützung der Notlage begangen am 16.01.2017 in Bern zN D.________, indem der Beschuldigte ca. um 08.00 Uhr morgens, nachdem seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn die Wohnung bereits verlassen hatte, in das Zimmer der Privatklägerin ging, zuerst der schlaftrunkenen Privatklägerin auf dem Bett die Hose und Unterhose auszog, dann auch sich selber unten entkleidete und daraufhin die Privatklägerin von hinten gegen sich hochzog, sodass sie vor ihm zu knien kam, worauf er mit seinem Penis von hinten in ihre Vagina eindrang und Stossbewegungen machte, obwohl die Pri- vatklägerin mehrfach Stopp rief, worauf er bloss sagte „Stopp or fuck“. Obwohl die Privatklägerin daraufhin mehrmals und lauter schrie „Stopp“, machte er bloss eine kurze Pause, schaute auf das Gesäss der Privatklägerin, fasste ihr mit der Hand an die Scheide, drang mit dem Penis er- neut in sie ein und machte Stossbewegungen, dabei hielt er sie weiterhin am Gesäss fest; schlussendlich kam er stöhnend zum Orgasmus und spritzte mindestens einen Teil des Sper- mas in die Vagina der Privatklägerin ab. Der Beschuldigte setzte sich bei seinem Vorgehen nicht nur über das „Nein“ der Privatklägerin hinweg, er nützte dabei auch aus, dass sie sich aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Situation und in ihrer unsicheren Stellung als Aupair, die er mindestens vermeintlich unter Kontrolle hatte, nicht heftiger gegen seinen Übergriff zu wehren getrauen würde; 2. sexuelle Nötigung, ev. Ausnützung einer Notlage mehrfach begangen in Bern zN D.________, so 2.1. am 04.01.2017, indem der Beschuldigte ca. um 02.00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin ging, sie dadurch weckte, dass er ihre Hand über der Hose an seinen Penis drückte, wor- auf sie diese zurückzog; daraufhin griff er der Privatklägerin mit seiner Hand unter die kur- ze Jeans und die Unterhose an die Scheide und berührte dabei die Klitoris der Privatkläge- rin, wobei er die Hand der Privatklägerin festhielt, als diese versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen. Der Beschuldigte nützte dabei aus, dass die Privatklägerin sich auf- grund der Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes, ihrer eigenen Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Situation und in ihrer Stellung als Aupair nicht heftiger gegen seinen Über- griff zu wehren getrauen würde; (ev. sexuelle Belästigung) 2.2. am 07.01.2017, indem er um ca. 03.00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin ging, sie da- durch weckte, dass er sie auf den Rücken küsste und sie an den Beinen streichelte, worauf sie sich auf den Rücken drehte; danach zog er ihr die kurze Jogginghose herunter, worauf sie die Hose wieder hochzog, sodass er mit beiden Händen fester zog und ihr die Hose ganz herunterzog und seinen Kopf zwischen ihre Beine zu stecken versuchte; die Privat- klägerin wehrte sich dagegen zuerst, indem sie ihn mit den Beinen wegdrückte, dann, in- dem sie mit den Händen seinen Kopf und seine Schultern wegstiess; trotzdem praktizierte 9 der Beschuldigte mit der Privatklägerin für wenige Minuten Oralsex, wobei er sie mit beiden Händen am Po festhielt. Er nützte dabei aus, dass die Privatklägerin sich aufgrund der An- wesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes, ihrer eigenen Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Situation und in ihrer Stellung als Aupair nicht heftiger gegen seinen Übergriff zu wehren getrauen würde; 3. sexuelle Belästigung begangen am Weihnachtsabend 2017 [recte: 2016] in Bern zN D.________, indem der Beschul- digte [der Privatklägerin] nach dem Abendessen in der Küche unvermittelt an den Po fasste. 7. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten und insbesondere durch die objektiven Beweismittel – namentlich die Chatkonversationen (pag. 277 [CD 3]; pag. 641 [CD]), den Journalauszug der Kantonspolizei gemäss Bericht vom 4. Mai 2017 (pag. 4 f.), die Stellungnahme von L.________ vom 26. Januar 2017 (pag. 167 f.), die Unterlagen von «M.________ (pag. 203 ff.), die E-Mail von N.________ an L.________ vom 16. Januar 2017 (pag. 203) sowie das rechtsme- dizinischen Aktengutachten vom 12. Mai 2017 (pag. 619 ff.) – belegt. Weiter ist un- bestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin insbeson- dere am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 zu sexuellen Kontakten und am 16. Januar 2017 zu Geschlechtsverkehr kam. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin – wie ersterer behaup- tet – eine Beziehung führten und ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich er- folgten. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit zu klären, - ob der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016 absichtlich und gegen ihren Willen an den Po fasste, - ob sich der Beschuldigte am 4. Januar 2017 um ca. 02:00 Uhr – obwohl er wusste, dass die Privatklägerin keinerlei Körperkontakt zu ihm wollte – in deren Schlafzimmer begab, ihre Hand über seiner Hose an seinen Penis drückte und danach – nachdem die Privatklägerin ihre Hand zurückzogen hatte – unter der Unterhose an die Scheide der Privatklägerin griff, ihre Klitoris berührte und sie an der Hand festhielt, als sie versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzu- ziehen, - ob sich der Beschuldigte am 7. Januar 2017 um ca. 03:00 Uhr erneut in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin begab, sie auf den Rücken küsste, an den Beinen streichelte und ihr gegen ihren erkennbaren Willen die Hose aus- zog sowie seinen Kopf zwischen ihre Beine steckte und wenige Minuten Oral- sex an ihr praktizierte, während er sie mit beiden Händen am Po festhielt und obwohl die Privatklägerin versuchte, ihn wegzustossen und wegzudrücken, - ob der Beschuldigte am 16. Januar 2017 um ca. 08:00 Uhr im Schlafzimmer der Privatklägerin gegen deren unmissverständlichen Willen Geschlechtsver- kehr an ihr vollzog. 10 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgelistet und nach- vollziehbar zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen wird (S. 11-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 914-941). Neu in den gedruckten Akten finden sich ein Therapiebericht betreffend die Privatkläge- rin vom 29. Oktober 2019 (pag. 1129 f.) und ein Auszug der Chatnachrichten zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ab der CD auf pag. 614 (pag. 1135-1150). In der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin zudem erneut befragt. Es wird – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen der Parteien (Erwägung 9 unten) – darauf verzichtet, die vorhande- nen Beweismittel zusammenzufassen. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (Erwägung 12 unten) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9. Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen 9.1 Die Privatklägerin bestätigte in der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Aussa- gen (pag. 1154 Z. 23 ff.) und gab zusammengefasst an, der Beschuldigte habe die Handlungen im Rahmen der vier Vorfälle gegen ihren Willen vorgenommen. Nach dem letzten Vorfall, dem Geschlechtsverkehr, sei sie gegangen (pag. 1156 Z. 6 ff.). Sie und der Beschuldigte hätten nie eine Beziehung geführt (pag. 1156 Z. 3). Vor ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sehr viel und offen gechattet, weil der Be- schuldigte dies gewollt habe. Sie habe ihn jeweils darüber «updaten» müssen, was sie gerade mache. Zudem habe er ihr immer gesagt, sie müsse offen mit ihm chat- ten, weil es sonst den Anschein erwecke, dass sie nicht mehr daran interessiert sei, als Aupair in die Schweiz zu kommen (zum Ganzen pag. 1156 Z. 40 ff.). Es sei immer der Beschuldigte gewesen, der damit begonnen habe, über Sex zu chatten. Wenn sie nicht sofort geantwortet habe, sei er wütend geworden. Er habe sie «ge- pusht» und quasi gezwungen, zu antworten. Dies habe sie schliesslich gemacht, weil sie Aupair in seiner Familie habe werden wollen und zudem geglaubt habe, Europäer seien womöglich offener als Amerikaner und solche Konversationen wür- den zum Kennenlernen dazu gehören. Sie habe nie gedacht, dass der Beschuldig- te davon ausgehen würde, dass sie all die Sachen, von denen sie geschrieben hät- ten, zusammen machen würden, wenn sie einmal in der Schweiz sei (zum Ganzen pag. 1157 Z. 10 ff.). Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass sie kein In- teresse an ihm und den sexuellen Kontakten gehabt habe. Beim ersten Vorfall in der Küche sei von ihrer Reaktion her klar gewesen, dass sie dies nicht gewollt ha- be. Beim zweiten Vorfall habe sie versucht, ihre Hand wegzuziehen, als er sie an sein Glied geführt habe. Als er danach seine Hand in ihre Shorts geführt habe, ha- be sie diese gepackt und versucht, sie rauszuziehen. Beim dritten Vorfall [gemeint ist eigentlich der vierte Vorfall vom 16. Januar 2017] habe sie Stopp gesagt (zum Ganzen pag. 1158 Z. 1 ff.). Sie sei nicht unmittelbar nach dem dritten Vorfall geflo- hen, weil sie den Weg zur Botschaft nicht gekannt habe (pag. 1156 Z. 25 ff.). Sie habe ein Flugticket für nach O.________ (Land) gehabt am Nachmittag des 16. Januar 2017, diesen Flug aber bekanntlich nicht angetreten, weil sie am Mittag (des 16. Januar 2017) von der Polizei abgeholt und via die P.________ Botschaft ins Frauenhaus verbracht worden sei (pag. 1156 Z. 20 f. und pag. 1159 Z. 40 ff.). 11 Im Frauenhaus habe sie Q.________ zum ersten Mal alles erzählt (pag. 1159 Z. 28). Später, als sie sich dazu entschieden habe, Anzeige zu erstatten, habe sie versucht, den Skype- und Viberaccount zu löschen, weil sie grosse Angst gehabt habe, die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) könnte sie kontaktieren oder aufsuchen. Sie habe um ihre Sicherheit gebangt und deshalb alle Verbindun- gen zur Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) «cutten» wollen (zum Ganzen pag. 1160 Z. 37 ff.). Sie habe wegen den Vorfällen bereits ca. 70 Therapiestunden besucht und sei nach wie vor in Therapie, weil ihr diese helfe, Sachen zu vergessen, die ihr viel Angst gemacht hätten (zum Ganzen pag. 1154 Z. 37 ff. und pag. 1155 Z. 1 ff.). Vor ihrer Reise in die Schweiz im De- zember 2016 sei sie noch nie aus den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) ausgereist (pag. 1158 Z. 20 ff.). 9.2 Der Beschuldigte beteuerte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin seine Unschuld (pag. 1164 Z. 32) und gab im Wesentlichen zu Protokoll, seine Ehefrau führe schon seit vielen Jahren – d.h. bereits vor 2016 – eine Drittbezie- hung, was ihn sehr hart getroffen habe (pag. 1163 Z. 32), bis er eine glückliche Be- ziehung mit der Privatklägerin zu führen begonnen habe (pag. 1164 Z. 39, pag. 1169 Z. 39 und pag. 1173 Z. 16 f.). Als ihn die Polizei abgeholt und er von den Anschuldigungen der Privatklägerin erfahren habe, sei er absolut geschockt gewe- sen. Er wisse noch heute nicht, was in ihrem Kopf vorgegangen sei und weshalb sie das gemacht habe (zum Ganzen pag. 1164 Z. 44 f. und pag. 1165 Z. 1 f.). Auf Vorhalt, dass er am 30. und 31. August 2016 sowie am 5. September 2016 mit der Privatklägerin in einer Weise kommuniziert habe, die als chatmässige Umsetzung von Pornofilmen beschrieben werden könne und auf Frage, ob es ihm und seiner Ehefrau in diesem Zeitpunkt darum gegangen sei, ein Aupair, eine Gespielin für ihn oder beides zu suchen, erklärte der Beschuldigte, dieses Gespräch hätte zunächst ganz normal angefangen. Dann habe die Privatklägerin ihm aber gesagt, sie und ihr Freund hätten Schluss gemacht und signalisiert, dass sie auch an anderem in- teressiert sei. So sei es schliesslich zum besagten Gespräch gekommen. Die Pri- vatklägerin habe mitgemacht und es habe sich gezeigt, dass sie mehr wolle und an einer Beziehung interessiert sei. Sie habe Nächte lang mit ihm geschrieben, was sie seines Erachtens nicht gemacht hätte, wenn sie nicht an ihm interessiert gewe- sen wäre. In der Folge habe er sich auch in sie verliebt (zum Ganzen pag. 1165 Z. 24 ff. und pag. 1166 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin bereits am fünften Tag über Oralsex ausgefragt, sie zur Selbstbefriedigung aufgefordert und ein «Nacktselfie» von ihr verlangt habe sowie auf Frage, ob es nicht eigenartig sei, in dieser Art und Weise mit einer 20 Jahre jüngeren Frau, die Aupair seines Soh- nes werden sollte, zu sprechen, erklärte der Beschuldigte, es sei einfach ein Spiel zwischen Verliebten gewesen. Für ihn sei es eindeutig eine Liebesbeziehung ge- wesen (zum Ganzen pag. 1166 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass sich das Verhältnis zwi- schen ihm und der Privatklägerin vor deren Einreise in die Schweiz offensichtlich verschlechtert habe, gab der Beschuldigte zunächst an, der Vorsitzende verstehe dies [die Konversation] wohl falsch. Danach bestätigte er, er sei nicht zufrieden gewesen, weil L.________ (die Aupairvermittlerin) ihm gesagt habe, die Privatklä- gerin sei nirgends aufzufinden, weshalb der Vertrag womöglich nicht zustande kommen könne (zum Ganzen pag. 1166 Z. 26 ff. und pag. 1167 Z. 1 ff.). Nachdem 12 die Privatklägerin am 19. Dezember 2016 schliesslich in der Schweiz angekommen sei, habe er sie am Flughafen in Zürich abgeholt, sei mit ihr zum Kleiderkaufen nach Frankreich und am Abend wieder nach Hause gefahren. Es sei alles «ganz normal» gewesen. Am nächsten Tag hätten sie zusammen gefrühstückt und dann sei es dazu gekommen, dass sie sich gestreichelt hätten (zum Ganzen pag. 1167 Z. 15 ff.). An die konkreten Details könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten sich geküsst und ausgezogen. Die Privatklägerin habe mit Oralsex angefangen, aber er habe das nicht gewollt, weil es für einen Mann beim ersten Mal schwierig sei, so lange zu warten. Sie seien «dann einfach zum Geschlechtsverkehr überge- gangen», er wisse aber nicht mehr wie genau. Sie hätten verschiedene Stellungen gemacht (zum Ganzen pag. 1168 Z. 6 ff. und pag. 1169 Z. 2 ff.). Gefragt nach der Anzahl Geschlechtsverkehr, gab der Beschuldigte an, er und die Privatklägerin hät- ten am Tag ihrer Ankunft sowie am Tag danach und am Tag ihrer Abreise Ge- schlechtsverkehr gehabt (pag. 1169 Z. 26 ff.). Daneben hätten sie bis zu fünf Mal Oralsex gehabt (pag. 1169 Z. 34). Auf Vorhalt, dass die Chatnachrichten aus der Zeit, in der die Privatklägerin bei ihm gewohnt habe – insbesondere diejenige vom 4. und 5. Januar 2017 – nicht gerade auf eine erfüllte Beziehung inkl. Sex schlies- sen lassen würden, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe viele Nach- richten gelöscht, es würde viele Nachrichten geben, die zeigen würden, dass sie glücklich gewesen seien (pag. 1169 Z. 41 ff. und pag. 1170 Z. 1 ff.). Er sei mit der Privatklägerin bis am 16. Januar 2017 fast jeden Tag zusammen gewesen. Nach der Kündigung habe er sie getröstet und ihr geholfen, eine neue Familie zu suchen (zum Ganzen pag. 1171 Z. 7 ff.). Die Privatklägerin habe aber einen «versteckten Plan» gehabt. Sie habe am Nachmittag des 16. Januar 2017 nach O.________ (Land) fliegen wollen. Der Geschlechtsverkehr am Morgen sei vermutlich gewesen, damit sie einen Grund habe, ihn anzuzeigen (zum Ganzen pag. 1171 Z. 19 ff.). In Therapie gehe die Privatklägerin wohl nur, um glaubwürdiger zu wirken (pag. 1165 Z. 15 f.). 10. Zur Verwertbarkeit der Chatkonversationen Die Verteidigung hielt dafür, die sich in den Akten befindenden Chatkonversationen seien unvollständig und nicht lege artis erhoben worden, weshalb nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden könne (pag. 1182). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Privatklägerin so- wie der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sämtliche aktenkundigen Chatkon- versationen verwertbar sind. Die fraglichen Daten wurden entgegen der Auffassung der Verteidigung korrekt erhoben. Das Mobiltelefon (iPhone 5) der Privatklägerin wurde auf Antrag der Verteidigung hin durchsucht (pag. 691 und pag. 250 f.) und durch die Kantonspolizei Bern zwecks forensischer Sicherung von Beweismitteln – «insbesondere der Kontaktnachweise zwischen den Parteien» – ausgewertet. Dar- aus resultierte der Extraktionsbericht vom 12. Mai 2017, welcher sich auf CD in den Akten befindet (siehe pag 254). In der Folge stellte sich heraus, dass in diesem Extraktionsbericht vom 12. Mai 2017 der Skype-Chat zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau des Be- schuldigten resp. dem «Eichhörnchen» fehlte. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- 13 vernahme der Privatklägerin vom 27. September 2017 konnte dieser Skype-Chat aber über die Search-History in der Skype-App gefunden werden (pag. 70), wes- halb der zuständige Staatsanwalt am 3. Oktober 2017 zwecks «Sicherung des Skype-Chats der Privatklägerin mit ‹xxx yyy› auf ihrem iPhone 5» einen zweiten Durchsuchungsbefehl erliess (pag. 256 ff.). Aus dieser zweiten Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin resultierten die Extraktionsberichte vom 12. und 17. Oktober 2017 (pag. 261 ff. und 265 ff.). Diesen Berichten – und ferner auch der E-Mail des Staatsanwalts an Rechtsanwältin E.________ vom 4. Okto- ber 2017 (pag. 713) – kann entnommen werden, dass der fragliche Skype-Chat nur mittels Screenshots gesichert werden konnte. Die beiden vollständigen Extrakti- onsberichte vom Oktober 2017 – und damit auch die Skype-Chatkonversation – finden sich aber als Excel und PDF auf drei CDs in den Akten (siehe pag. 277). Die Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» wurde damit lege artis gesichert und ist ohne weiteres verwertbar. Dasselbe gilt bezüglich der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche von der Verteidigung selbst eingereicht wurde (pag. 607 ff.) und sich auf CD (pag. 614) sowie auszugsweise auf pag. 608 ff. und pag. 1135 ff in den Akten befindet. Zusammenfassend sind sämtliche aktenkundigen Chatkonversationen verwertbar. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte gestützt auf die für glaub- haft befundenen Aussagen der Privatklägerin sowie die objektiven Beweismittel – insbesondere die Chatkonversationen – als erstellt (pag. 952). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 912 ff.). 12.2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die vorhandenen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu zitieren und diese punktuell zu ergänzen. Dem Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kommt aus Sicht der Kammer zentrale Bedeutung zu. Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die beiden vorhandenen Chatkonversationen (zwischen der Privatklä- gerin und dem «Eichhörnchen» [Erwägung 12.3.1 unten] sowie zwischen der Pri- vatklägerin und dem Beschuldigten [Erwägung 12.3.2 unten]) eingegangen. So- dann werden die Aussagen der Privatklägerin, gefolgt von denjenigen des Be- schuldigten sowie den Äusserungen der übrigen befragten Personen – Q.________, S.________ und T.________ – gewürdigt. Schliesslich wird das Be- weisergebnis festgehalten. 14 12.3 Zu den Chatkonversationen 12.3.1 Würdigung des Chats auf der Skype-App (pag. 277 CD 3 bzw. pag. 280 ff.) Die Vorinstanz würdigte den Chat auf der Skype-App zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» wie folgt (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 941 ff.): Der Chat auf der Skype-App wurde zwischen D.________ und dem Account von S.________ mit dem Profilbild „Eichhörnchen“ geführt (pag. 280 ff. resp. 424 ff.). Allerdings hatten sowohl S.________ als auch A.________ Zugriff auf das Skype-Konto. S.________ hat beim Staatsanwalt am 08.06.2017 ei- nerseits behauptet, sie habe ihren Account wahrscheinlich seit September nicht mehr benutzt (pag. 88, Zeile 382), gab auf Vorhalt der Screenshots dann aber jeweils an, da habe sie mit D.________ gechattet (pag. 88, Zeile 384 ff. und pag. 89, Zeile 392 ff.). Ihre Aussagen beim Staats- anwalt, wonach sie sich einen Dreier zusammen mit D.________ und ihrem Mann nicht vorstellen könne und sie vor D.________ noch nie ein Au-Pair gehabt hätten (pag. 88, Zeile 369 ff.), widerspre- chen jedoch dem Chat (pag. 440 und pag. 526 ff.), weshalb der Schluss nahe liegt, dass jeweils A.________ mit D.________ gechattet, sich aber als seine Frau ausgegeben hat. A.________ sagte am 21.08.2017 auf Vorhalt derselben Screenshots und der Aussage seiner Frau sowie auf die Frage des Staatsanwaltes, wer die grau hinterlegten Texte geschrieben habe, aus, das sei ihm nicht be- kannt (pag. 113, Zeile 351 ff.). D.________ war gemäss eigenen Aussagen (pag. 53, Zeile 755 f.) oft nicht sicher, mit wem sie chattete. Die Frage, mit wem D.________ jeweils via Skype-App chattete, ob mit A.________ oder S.________, muss deshalb offen bleiben. Aus der Konversation zwischen dem „Eichhörnchen“ (grau hinterlegt) und D.________ (blau hinter- legt) geht klar und unmissverständlich hervor, dass eine sexuelle Beziehung zwischen A.________ und D.________ aufgegleist wurde. So gibt das „Eichhörnchen“ an, dass das Ehepaar A-S.________ eine offene Beziehung habe (pag. 424), dass S.________ einen Freund habe (pag. 425) und A.________ eine Freundin suche (pag. 426). Vom „Eichhörnchen“ wird D.________ direkt gefragt, ob sie interessiert sei, A.________‘s Freundin zu werden. Sie antwortet etwas zurückhaltend, sie sei in- teressiert, die Familie kennen zu lernen und dort zu studieren, sie denke, sie finde den Humor von A.________ toll und es sei lustig, mit ihm zu sprechen (pag. 427). Als sie schreibt, sie hoffe, alles werde gut gehen (pag. 428), wird vom „Eichhörnchen“ sofort nachgehakt, weshalb sie Zweifel habe, das sei doch die beste Lösung, sie könne im Haus und mit dem Kind helfen und eine Beziehung mit A.________ haben, dann könne sie (S.________) ausgehen und es lustig haben. Als sich D.________ im Chat darüber freut, dass die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) Zeit zusammen verbringt (pag. 436), stellt das „Eichhörnchen“ sofort klar, dass sie (A-S.________) keinen sexuellen Kontakt mehr haben (pag. 437). D.________ fragt nach, weshalb sie keinen Sex mehr hätten, wenn A.________ doch gesagt habe, dass er sehr gern Sex habe (pag. 438). Das „Eichhörnchen“ schreibt zurück, sie (S.________) habe Sex mit ihrem Freund und brauche sonst kei- nen mehr, sie wisse, dass er (A.________) gern viel Sex habe, sie hoffe, dass er eine kompatible Freundin finde, so dass er glücklich sei (pag. 439). Insgesamt wird im Chat sehr offen über Sex geredet, wobei das „Eichhörnchen“ meist die diesbezüg- lichen Fragen stellt, so über die bevorzugte Anzahl Sex pro Woche (pag. 440 ff.), über die Vor- und Nachteile der Pille (pag. 446 ff.), wobei Druck gemacht wird, D.________ solle schon anfangen, die Pille zu nehmen, damit sie dann nicht schwanger werde (pag. 457 ff.), über Vor- und Nachteile eines Kondoms (pag. 462 ff.) und über Selbstbefriedigung (pag. 470 ff.). Zudem fragt das „Eichhörnchen“ D.________ auch über ihre sexuellen Wünsche aus, ob sie es gern oral oder anal habe (pag. 489 ff.). 15 Auf all diese Fragen gibt D.________ zwar etwas zurückhaltend, aber auf Nachfrage doch sehr intim Auskunft. Schliesslich schlägt das „Eichhörnchen“ sogar vor, D.________ könne den Freund von S.________ einmal ausprobieren, worauf D.________ zuerst zurückhaltend („Hahaha! You are really crazy.“), dann aber eher zustimmend reagiert („Send me his picture? Let me see your friend haha before I decide haha“) (pag. 493 f.). Auch einen Dreier schlägt das “Eichhörnchen” vor, worauf D.________ zwar leicht abwehrend, aber auch lachend antwortet und auf das Thema einsteigt (pag. 526 ff.). D.________ ist teilweise auch proaktiv, beispielsweise als sie das „Eichhörnchen“ fragt, ob S.________ nicht eifersüchtig werde und ob sie, wann immer sie wolle, Sex mit A.________ haben könne (pag. 508). Sie klärt auch ab, ob das im Familienhaus möglich sei, sogar wenn die Ehefrau zu Hause sei (pag. 509 f.), was alles (mehrfach) bejaht wird. Bezüglich der Beziehung mit A.________ ist D.________ im Chat nicht sehr euphorisch (pag. 430 ff.) und zweifelt manchmal, ob sie ihm trauen könne, sie kenne ihn ja gar nicht (pag. 514 ff.), sie sei sich nicht mehr sicher (pag. 543 ff.). Das „Eichhörnchen“ insistiert daraufhin, fragt nach, versucht, D.________ aufzumuntern, macht aber auch Druck, indem nachgefragt wird, ob sie einen neuen Freund habe und gar nicht mehr kommen wolle (pag. 543) respektive ob es ihr gar nicht um eine Au- Pair-Stelle und die Beziehung zu A.________, sondern nur um das Visum gehe (pag. 574). Als D.________ schreibt, sie wolle mit beiden (A.________ und S.________) eine gute Beziehung, wird vom „Eichhörnchen“ witzelnd gefragt, ob sie denn das Gefühl habe, dass das überhaupt möglich sei: wenn sie mit ihm keinen Sex habe, sei er unglücklich, wenn sie Sex habe, S.________ – sie könne wählen (pag. 525). Ob das ein Witz hätte sein sollen oder ob dadurch hätte Druck auf D.________ ausgeübt werden sollen, muss offen bleiben. Die Botschaft des „Eichhörnchens“ ist schlussendlich klar: „You will have fun&time&fuck with him“ (pag. 534). Auch wenn der ganze Chat in nicht sehr gutem Englisch geführt wurde, war doch allen Be- teiligten klar, um was es ging. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen an. Es lässt sich tatsächlich nicht abschliessend beurteilen, ob die Nachrichten des «Eichhörnchens» vom Beschuldigten oder von dessen Ehefrau, S.________, herrühren. Angesichts der Gesamtumstände ist die Kammer jedoch überzeugt, dass die ersten, noch unverfänglichen Nachrichten des «Eichhörnchens» von S.________ stammen, wohingegen zumindest die sexuell offensiven Nachrichten des «Eichhörnchens» vom Beschuldigten verfasst worden sein müssen. Dafür spricht, dass S.________ – wie sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme herausstellte – gewisse verfängliche Nachrichten des «Eichhörnchens» offensicht- lich nicht kannte (vgl. u.a. pag. 82 Z. 161 ff. sowie pag. 88 Z. 380 ff. und Z. 388 ff.). Ein weiteres Indiz ist, wie die Vertreterin der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend ausführte, dass sich im Skype-Chat, der zwischen dem «Eichhörnchen» und der Privatklägerin geführt wurde, derselbe Sprachfehler findet, wie im Viber-Chat, in dem sich zweifelsfrei der Beschuldigte und die Privat- klägerin unterhalten hatten. Konkret schrieben sowohl der Beschuldigte als auch das «Eichhörnchen» vermehrt «response me» (vgl. u.a. pag. 544 [«Eichhörnchen»] und pag. 1137 Nachricht von 17:36:32 Uhr [Beschuldigter]). Es ist unwahrschein- lich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau exakt denselben (eher groben) Feh- ler machen. Ferner gleichen die Nachrichten des «Eichhörnchens» mit sexuellem Inhalt sprachlich auch sonst stark denjenigen, die unbestrittenermassen der Be- 16 schuldigte schrieb. Die Kammer hat deshalb – wie bereits erwähnt – keine Zweifel, dass zumindest die Nachrichten des «Eichhörnchens» mit sexuellem Inhalt vom Beschuldigten verfasst wurden. Die Nachricht des «Eichhörnchens» vom 13. Dezember 2016 («My first impresion after we talk together told to A.________ was that you are not interested for au pair or for him,,, you only need visa and com here for your scope,,, But he insist that you are different and we can start the procedure,,, Now i think he adopt my feeling,,, My feeling rarely was wrong» [pag. 277 CD 3 bzw. pag. 574]) muss angesichts des Inhalts und des Duktus dahingegen wohl S.________ zugeordnet werden, obwohl dies grundsätzlich offen bleiben kann. Diese Nachricht belegt – unbesehen davon, ob sie jetzt vom Beschuldigten oder von S.________ geschrie- ben wurde –, dass die Anfangseuphorie des «Eichhörnchens» schon kurz vor der Anreise der Privatklägerin verflogen war. Offenbar wurde der Privatklägerin schon vor deren Ankunft nicht mehr vertraut, was ihre Motivation, als Aupair zu arbeiten, anbelangt. Dieser Umstand steht – wie sich im Folgenden noch zeigen wird – im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach er und die Pri- vatklägerin schon vor deren Ankunft ein Liebespaar gewesen seien. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass das «Eichhörnchen» und die Privatklägerin sehr offen über Sex und individuelle Vorlieben chatteten. Entgegen der Vorinstanz erscheint die Privatklägerin der Kammer dabei jedoch nicht «teilweise proaktiv» (vgl. S. 40 Absatz 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 943). Aus Sicht der Kammer ging die Initiative fast ausschliesslich vom «Eichhörnchen» aus, lenkte doch dieses das Thema immer wieder auf sexuelle Themen. Die Privatklägerin schrieb dahingegen nie von sich aus sexuelle Nachrichten, sondern war stets die- jenige, die reagierte. Zwar machte sie – wie die Vorinstanz erwog – zu Beginn teil- weise mit und chattete ebenfalls recht offen über sexuelle Themen. Jedoch erklärte sie in der Berufungsverhandlung absolut überzeugend und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen, wieso sie dies gemacht habe (weil der Beschuldigte sie dazu gedrängt und sie sich verpflichtet gefühlt sowie gedacht habe, solche Konver- sationen seien unter Westeuropäern normal und würden zum Kennenlernen dazu- gehören [pag. 1157 Z. 11 sowie zur Aussagewürdigung der Privatklägerin Erwä- gung 12.4 unten]). Die Kammer hat den Eindruck, dass der Privatklägerin bei den Konversationen über sexuelle Themen nicht wohl war (vgl. u.a. pag. 515, pag. 516, pag. 517), schrieb sie dem «Eichhörnchen» in der Regel doch deutlich zurückhaltender als dasjenige selbst (vgl. u.a. pag. 515, pag. 516, pag. 517). Ausserdem wirkte die Pri- vatklägerin oftmals recht schüchtern und verlegen, was insbesondere ihre häufige verwendete Nebenbemerkung, «heheh you are really crazy», zeigt (vgl. u.a. pag. 443, pag. 485, pag. 493, pag. 508, pag. 510, pag. 552). Häufig antwortete die Privatklägerin relativ zögerlich und erst nach einiger Zeit. Zudem versuchte sie, die Unterhaltung stets wieder auf «normale», nicht sexuelle Themen zu lenken, indem sie Alltägliches erzählte und erfragte. Die Offenheit des «Eichhörnchens» erstaunte sie, wie einige Nachrichten und ihre glaubhaften Aussagen belegen (zur Aussage- würdigung der Privatklägerin siehe Erwägung 12.4 unten). 17 Aus Sicht der Kammer war die Privatklägerin sehr bemüht, dem Beschuldigten schon in der Chatkonversation vor ihrer Einreise unmissverständlich klar zu ma- chen, dass sie nicht an einer Beziehung mit ihm interessiert ist, sondern sich primär wünscht, in der Schweiz eine gute Zeit mit der gesamten Familie R.________ (Fa- milie des Beschuldigten) zu verbringen und durch ihren Aupairaufenthalt die Mög- lichkeit zu bekommen, insbesondere eine neue Sprache und Kultur kennen zu ler- nen. Auf Frage des «Eichhörnchens», ob sie die Freundin des Beschuldigten wer- den wolle, antwortete die Privatklägerin beispielsweise: «Let me say, I am interes- ted to meet ur family and study there […]» (pag. 427). Zumal die Privatklägerin da- mit keineswegs eine Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten anstrebte, war sie auch nicht daran interessiert, mit ihm über Sex zu chatten. Es nahm sie zum Bei- spiel jeweils vielmehr wunder, wie die Familie R.________ (Familie des Beschul- digten) zusammen lebt («So tell me more interesting about ur family aside those things i know»; pag. 437), wie es den «anderen» Familienmitgliedern geht und wie das Studium von S.________ läuft (u.a. pag. 570). Auf Bemerkungen des «Eich- hörnchen», wonach sie ja die Freundin des Beschuldigten werden und eine Sexbe- ziehung mit ihm haben könne, reagierte die Privatklägerin stets ausweichend (vgl. u.a. pag. 507). Sie erklärte zum Beispiel mehrmals, sie wisse halt nicht, ob es ihr (mit dem Beschuldigten) nach einigen Wochen nicht langweilig und sie sich dann nicht einen anderen (Freund) wünschen werde (u.a. pag. 495, pag. 496). Ausserdem erklärte die Privatklägerin wiederholt, sie hoffe zwar, dass der Beschul- digte «gut» sein werde, im jetzigen Zeitpunkt könne sie dies aber noch nicht beur- teilen, weil sie den Beschuldigten ja noch nie persönlich getroffen habe (u.a. pag. 563, pag. 563). Sie und der Beschuldigte würden aber ja nicht als Lieb- haber, sondern als Freunde «starten» (pag. 502). Diese Nachrichten der Privatklä- gerin ignorierte das «Eichhörnchen» aber gänzlich und kommunizierte stattdessen weiterhin fast ausschliesslich über sexuelle Themen, wobei es bei jeder Gelegen- heit unterstrich, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten eine gute Zeit haben und «happy» sein werde. Insgesamt war aus Sicht der Kammer damit nicht nur die Botschaft des «Eichhörn- chen» klar («You will have fun&time&fuck with him» [pag. 534]), sondern auch die Absicht der Privatklägerin, in der Schweiz keinesfalls eine Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten zu führen, sondern eine gute Zeit mit der gesamten Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zu verbringen, eine neue Sprache sowie Kultur kennen zu lernen und womöglich später zu studieren. 12.3.2 Würdigung des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vollständiger Chat auf CD [pag. 641] und auszugsweise auf pag. 1135 ff.) Betreffend die Würdigung des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin wird vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 943 ff.): Der Chat zwischen A.________ und D.________ beginnt mit harmlosem Kennenlernen (CD pag. 614). A.________ stellt aber schon am ersten Tag klar, dass S.________ nicht eifersüchtig sei (Chat 43) und fragt D.________ bereits am 31.08.2016, weshalb sie noch nicht verheiratet sei und in- direkt, ob sie einen Freund habe (Chat 403 resp. 416 ff.). Am selben Tag erzählt er ihr nicht nur, dass er von Sternzeichen Stier sei, sondern auch, was seine persönlichen Präferenzen im Leben seien: 18 „sex, good meals, sex, job … and repeat“ (Chat 439). Sie wisse ja, dass sie mehr als ein simples Au- Pair für die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) sei (Chat 472). Schon am 01.09.2016 wird über Sex gechattet. So gibt A.________ an, damit er gut schlafen könne, brauche er entweder wie sie, eine Joggingrunde von 5 km – oder aber 2-3 Stunden Sex. Worauf sie fragt, ob er das ernst meine und er dann zurückfragt, ob sie das noch nie gehabt habe. D.________ antwortet darauf zurückhaltend mit: „Haha. Secret!“, hängt jedoch ein zwinkerndes Emoji an (Chat 567 ff.). Schliesslich gibt sie aber ihre Zurückhaltung auf und schreibt am 05.09.2016 auf Frage klar, was ihre Präferenzen seien: „without condom you can fell more sensation both of your body … (Chat 1147). Es wird in der Folge offen über sexuelle Praktiken und Vorlieben geschrieben, wobei D.________ manchmal nur mit „Hahaha“ antwortet (bspw. Chat 1190), dann aber wieder voll mitmacht: „Size doesn’t matter to me as long as the guy can drive me crazy … can bang me fast and a bit hard …“, worauf A.________ mit Kussmund antwortet: „You make me crazy here.“ (Chat 1253 ff.) und beide über „non stopp sex“ re- spektive „marathon sex“ schreiben. Auch geht aus dem Chat klar hervor, dass es um gemeinsamen Sex geht, wenn sie schreibt: „I will caress your body and touch your penis …“ (Chat 1276). Auch über die Raumaufteilung in der Schweiz wird diskutiert: ob D.________ ein eigenes Zimmer habe. Die Antwort ist klar: „You have your room. But can be our room… if you want.“, worauf sie zwar klarstellt, dass sie in ihrem eigenen Zimmer schlafen wolle, dann aber anhängt, dies wolle sie so, damit er sich nach ihr sehne („so that you have time to crave me.“) (Chat 1321-1344). Im Chat fällt auf, dass manchmal über längere Zeit nur A.________ schreibt (Chat 1435-1464, 1541- 1680, 1681-1861, 1863-1890, 1897-1961, 1963-2127, 2444-2475), wobei offen bleiben muss, ob die Antworten von D.________ bloss nicht mitgeliefert wurden. Am 14.09.2016 wird D.________ plötzlich ernst und will von A.________ wissen, ob er S.________ immer noch liebe. Als er sich um eine Antwort drückt, hakt sie mehrmals nach (Chat 2403 ff.). Auf minim geäusserte Zweifel am Projekt und der Äusserung von D.________, dass es Probleme ge- be und das schwierig zu erklären sei (Chat 2911 ff.), reagiert A.________ sofort mit Hilfeangeboten, Kussmund, aber auch mit Druck, als er wiederholt fragt, ob sie wirklich kommen und zusammen sein wolle (Chat 2930 ff.) – und ob sie ihn wirklich gern habe (Chat 2965). Es fällt weiter auf, dass D.________ manchmal nur Emojis, Sticker, Pünktchen, „hahaha“ oder ähnli- ches zurückschreibt (bspw. Chat 3630, 3636, 3638, 3642, 3920, 4072 etc.) und auf seine sexuellen Fragen nur mit „hmmm“ reagiert (bspw. Chat 3920). Sie wird tendenziell zurückhaltender, je näher ih- re Reise in die Schweiz rückt. So schreibt sie immer wieder, dass sie müde sei (bspw. Chat 7655 vom 15.12.2016), worauf er zurückschreibt, er vermisse ihre Gespräche (Chat 7657) und sogar fragt, wes- halb sie sich so verändert habe (Chat 7677), sie habe sich in der letzten Woche völlig verändert und vermeide einige Themen (Chat 7688). Im Chat 7690 schreibt er: „so y suggest me that you are not more interested for me“. Sie versichert ihm dann aber, sie habe sich nicht verändert, sie habe bloss viele Probleme (Chat 7701 ff.). Mit ihrer Ankunft in der Schweiz wird der Chat vorübergehend unterbrochen (Chat 7873). Er schickt ihr bloss noch ein paar Fotonachrichten (Chat 7874 ff.). Sie schickt ihm an Silvester wieder eine Nachricht vom Ausflug mit ihren Freunden und wünscht ihm alles Gute im neuen Jahr (Chat 7879 ff.). Am 04.01.2017 am Mittag beginnt A.________ wieder intensiv mit ihr zu chatten, insbesondere will er wissen, mit wem sie weg gewesen sei, ob sie nur zu dritt gewesen seien oder ob sie Begleitung ge- habt habe (Chat 7883 ff.). Schliesslich stellt er klar, dass sie in der Nacht aufstehen und zu ihm kom- men könne, sie habe (wohl) vergessen, was sie versprochen habe (Chat 7925). Sie könne früh schla- fen gehen und um 5-6 Uhr am Morgen zu ihm kommen, in der Nacht schlafe U.________ (Sohn), sie 19 suche bloss Entschuldigungen (Chat 7925-7931). A.________ lässt nicht locker und schreibt, sie solle es versuchen, sonst sehe er kein Interesse mehr von ihrer Seite (Chat 7934 ff.), sie wisse, dass in der Nacht beide (U.________ (Sohn) und S.________) schlafen würden und er alleine im Wohnzimmer sei; niemand störe (Chat 7938 ff.). Er hoffe, sie sei aufgeschlossen („open mind“) und wisse, was zu tun sei (Chat 7941), sie habe gewusst, dass sie in eine Familie komme, sie müssten den besten Weg für sich finden und nicht Entschuldigungen suchen (Chat 7942). Er setzt noch einen drauf, als er fragt, ob sie sich schon überlegt habe, was sie der Agentur für einen Grund angeben wolle, weshalb sie nicht mehr zusammen arbeiten könnten (Chat 7944 ff.). Sie gibt zur Antwort, er könne der Agentur den Grund für das Hauptproblem nennen: keine gute Beziehung zwischen ihr und dem Kind (Chat 7950 ff.), worauf er antwortet: „I allow you to do something for me… but you dont want“ und mehrmals nachfragt, was sie wolle, sie solle es ihm sagen. Sie antwortet jedoch nur mit einem „lol“ (laughing out loud, Chat 7954 ff.). Immer noch am 04.01.2017 am Nachmittag will er wissen, ob sie denn den Sex nicht vermisse, ob sie masturbiere, sie habe ihm doch geschrieben, dass sie es jeden Tag brauche (Chat 7967 ff.), er sei da für sie („But i m there for you … to make you confortable“ Chat 7981), sie hätten doch lange darüber gesprochen und sie kenne die Situation bestens (Chat 7984), „remember“ (Chat 7986). Am Abend des 04.01.2017, um 21:32 Uhr, fragt er nach, wie es ihr gehe. Sie antwortet umgehend, sie sehe sich einen Film in ihrem Zimmer an. Er fragt dann an, ob sie ihn später sehen wolle, wenn alle schlafen würden (Chat 7999-8006). Darauf antwortet sie nicht. Er schickt kurz nach Mitternacht Au- gen-Emojis (Chat 8007), doch sie antwortet wieder nicht. Am 05.01.2017 chatten sie am Nachmittag zuerst übers Wetter (Chat 8012 ff.), er wechselt aber bald wieder das Thema und will wissen, ob sie in der Nacht nie aufwache (Chat 8016). Sie solle ihm ihre Lösung sagen (Chat 8018). Als sie nachfragt für was, antwortet er: „what you want to do with me“, er verstehe das Problem mit dem schlafen, aber er frage sie, was sie mit ihm tun wolle. Sie habe ihm gesagt, sie lebe gern im Moment. Nun sei sie da, um im Moment zu leben, aber... da sei kein Interes- se (Chat 8020-8030). Alle Geschichten zuvor seien nur gewesen, um Zeit zu gewinnen (Chat 8031). Hierauf reagiert sie sofort und fragt, ob er wolle, dass sie vor seiner ganzen Familie mit ihm kuschle (Chat 8034). Hierauf schmollt A.________ richtiggehend, als er schreibt: „you know that was moment only we alone and you dont have intrest to do sonething. You know that I can wack you up… but… but you know your reaction. Ok, what is solution. You need to sleep early, after you sleep no posible… during day no possible. So we make virtual. I want to say you me one solution. How you see. What you propose“ (Chat 8035-8043). Sie antwortet ausweichend, es sei schwierig mit U.________ (Sohn), da er sie nicht um sich herum möchte und wolle, dass sie in ihrem Zimmer bleibe (Chat 8044), sie wisse nicht, was sie vorschlagen könne, sie habe keine Idee im Moment (Chat 8049). Schliesslich chatten die beiden am 10.01. und am 13.01.2017 nochmals (Chat 8058 ff.), insbesondere geht es dabei um die Frage, ob jemand schon eine Antwort von der Agentur habe. Sie schreibt weiter, sie sei traurig (Chat 8085). Am 16.01.2017 fragt er sie am Mittag, wie es ihr gehe. Hier endet der Chat. Insgesamt ist klar, dass es vor allem zu Beginn des Chats Ende August / September um gemeinsa- men (zukünftigen) Sex zwischen den Parteien geht und eine gemeinsame sexuelle Beziehung in der Schweiz geplant wird. Der Beschuldigte hat im Chat die dominantere Rolle inne, die Privatklägerin ist zwar oft zurückhaltend, macht manchmal aber auch offensiv mit. Der Chat zeigt aber auch auf, dass der Beschuldigte schon vor Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz ahnte, dass sie nicht (mehr) an ihm interessiert war – und dies insbesondere am 04.01.2017 wusste (Chat 7954 f.: „I allow you to do 20 something for me… but you dont want“ respektive Chat 8035 ff.: „(…) you dont have intrest to do so- nething.”). Auch diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Ihrer Ansicht nach lässt sich die Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in drei Phasen aufteilen: In der ersten Phase, welche von August bis ca. Ende Oktober 2016 dauerte, chat- teten der Beschuldigte und die Privatklägerin derart offen über Sex, dass der Chat nahezu als pornographisch bezeichnet werden muss. Das Vokabular des Beschul- digten war derb und vulgär, dennoch machte die Privatklägerin zuweilen wacker und recht hemmungslos mit. Am 5. September 2016 teilte sie dem Beschuldigten beispielsweise mit, sie bevorzuge Sex ohne Kondom, «you can feel more sensation both of your body and feels like bruning feeling. But if there is condom you cannot feel that things (15:39:26 Uhr; pag. 641). Auf Frage des Beschuldigten, was ihre (sexuelle) Präferenz sei, antwortet sie gleichentags: «Size doesnt matter to me as long as the guy can drive me crazy. Hahah. Thats the best feeling. Its up to the guy who can please me for sex. . Can lick me through out my body. Specially pussy un- til ist really wet.» (17:34:41 Uhr; pag. 641) sowie «Can bang me fast and a bit hard. Hahaha..Lol. But make time to take it slow too. Its all about timing. Haha.» (17:35:39 Uhr; pag. 641), «Can carry with me and non stops sex.» (17:36:35 Uhr; pag. 641). Daraufhin antwortete der Beschuldigte, er liebe «Marathonsex», worauf die Privatklägerin wiederum schrieb «Yeah of course! I dont like 1 round only. 2 or more rounds.[…]» (17:38:32; pag. 641). Nur ein wenig später ergänzte die Privat- klägerin, sie möge Morgensex. Sie liebe diese Art von Frühstück (17:39:21 Uhr; pag. 641). Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin am 5. September 2016 um 17:48:22 Uhr schrieb (pag. 641): […] for me is magic feeling to sleep with girl and afterfirst round she sleep in my arms. In the night i have again stand and fell she lipps realy wet and lubricate, Is magic moment to penetrate she during she sleep and wake up with this feeling. antwortete die Privatklägerin wie folgt: The girl would really find that feeling beautiful […] (17:49:48 Uhr; pag. 641). But if u sleep too I’ll be the one will do that. I will stand and i will make u horny again (17:52:02 Uhr; pag. 641) […] I will caress your body and touch your penis while you are sleeping and kiss ur lips as well as your chest. Haha. (17:55:38 Uhr; pag. 641) […] Then continue kissing going down until ur penis will hard again. Haha (17:56:47 Uhr; pag. 641) […] Then lick your balls and penis […] (17:57:39 Uhr; pag. 641). Bereits in der ersten Phase fällt jedoch auf, dass die expliziten Gespräche stets vom Beschuldigten initialisiert wurden. Die Privatklägerin sandte deutlich weniger Nachrichten. Am 12. Oktober 2016 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin zwi- schen 23:02:40 Uhr und 23:26:45 Uhr beispielsweise 24 Nachrichten im Stile von (pag. 641): «Hmm can you resist the call of your pussy? To satisfy her.», «Can y touch her and think I m here» «My cock is still very hard thinking on you», «Im need so much your wet pussy», «Please to introduce 2 fingers in your pussy and think,,, I m at your side now Close you ayes and think on me», ohne auch nur eine Antwort der Privatklägerin erhalten zu haben. Am 21. Oktober 2016 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin um 18:43:40 Uhr (pag. 641), ob es stimme, dass V.________ 21 (die Herkunftsinsel der Privatklägerin) sehr berühmt sei für Sextourismus, worauf die Privatklägerin antwortete, in der Nacht gebe es natürlich Prostituierte, aber Pro- stitution sei illegal. Insgesamt lassen die Gespräche in dieser ersten Phase keine Zweifel offen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit der Privatklägerin Sex zu haben, wenn sie in der Schweiz sein würde. Die Privatklägerin muss dies erkannt haben. In der zweiten Phase, welche ca. von Anfang November 2016 bis zur Einreise der Privatklägerin am 19. Dezember 2016 dauerte, finden sich deutlich weniger sexuel- le Gespräche. Es fällt auf, dass die Privatklägerin die Versuche des Beschuldigten, weiterhin derart zu konversieren, jeweils abklemmte und/oder gar nicht darauf ein- ging. Häufig antwortete sie auch gar nicht, worauf der Beschuldigte mit Vorwürfen reagierte und die Privatklägerin dann ausweichend vorgab, sie sei bereits am schlafen und/oder noch am arbeiten gewesen (so u.a. am 23. November 2016 um 16:50:51 Uhr und 16:51:14 Uhr; pag. 641). Auch dies liess den Beschuldigte jedoch unbeeindruckt, forderte er die Privatklägerin teilweise doch prompt in penetranter Art und Weise sowie in befehlerischem Ton auf, ihm ein «Nacktselfie» zu schicken (so insb. am 23. November 2016 um 16:55:09 Uhr, 17:01:05 Uhr, 17:04:29 Uhr, 17:04:58 Uhr, 17:05:31 Uhr, 17:08:31 Uhr, 17:07:51 Uhr; pag. 641). Die Kammer erklärt sich die Zurückhaltung der Privatklägerin in diesen Gesprächen in der zweiten Phase einerseits mit ihrem mangelnden und/oder schwindenden In- teresse am Beschuldigten und andererseits mit dem Umstand, dass ihre Reise in die Schweiz immer näher rückte. Der Beschuldigte bemerkte die wachsende Zurückhaltung der Privatklägerin, setzte aber dennoch Druck auf, dass diese – ent- gegen ihrem expliziten Wunsch sowie entgegen der Empfehlung der Aupair- Vermittlerin – bereits vor Weihnachten 2016 in die Schweiz kommt. Am 29. No- vember 2016 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten nämlich, sie möchte Weihnachten 2016 wenn möglich noch mit ihrer Familie in den P.________ (Hei- matland der Privatklägerin) verbringen (14:38:37 Uhr; pag. 641), worauf der Be- schuldigte antwortete: «We need you asap [as soon as possible], so for us is im- portant that you come now» (14:50:52 Uhr). Zudem ignorierte der Beschuldigte die E-Mail von L.________ vom 7. Dezember 2016, in welcher diese ihm vorschlug, der Privatklägerin erst einen Flug für Anfang Januar 2017 zu buchen, weil Weih- nachten und Neujahr in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) traditionel- le Familienfeiertage seien und es für die Privatklägerin deshalb schwierig sein könnte, schon vor Weihnachten 2016 in die Schweiz zu reisen (pag. 233 und ferner pag. 231) und teilte L.________ am 9. Dezember 2016 wahrheitswidrig mit: «[…] Also D.________ möchte noch vor Weihnachten einreisen und unsere Weihnachts- feiern zu erleben. Da haben wir ein Flug für 18. Dezember (2016) gekauft […]» (pag. 237). Der Beschuldigte setzte sich mithin bereits vor der Einreise der Privatklägerin über deren expliziten Willen hinweg, obschon er ihre wachsende Zurückhaltung ihm ge- genüber resp. ihr schwindendes Interesse an ihm offensichtlich bemerkt hatte. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 teilte er L.________ mit, er habe von der Privatklä- gerin seit längerer Zeit keine Nachricht mehr erhalten, «ehrlich gesagt in der letzten zeit war sein verhalten [der Privatklägerin] schon komisch» (pag. 218). Am 15. De- 22 zember 2016 fragte er die Privatklägerin, wieso sie sich in den letzten Wochen so geändert habe und gewisse Themen (gemeint sind diejenigen sexuellen Inhalts) neu vermeide (17:40:25 Uhr und 17:49:37 Uhr; pag. 1137 f.). Als die Privatklägerin antwortete, sie habe sich nicht verändert und vermeide nichts, schrieb der Be- schuldigte: «So y suggest me that you are not more interested for me.» (17:50:14 Uhr; pag. 1138). Sie habe zwei Gesichter und er frage sich, welche ihrer Seiten die bzw. welches ihrer Gesichter das richtige sei (17:53:27 Uhr; pag. 1138). Der Beschuldigte zweifelte mithin schon vor der Anreise der Privatklägerin an de- ren Willfährigkeit. Zusammengefasst belegen die Chatnachrichten der zweiten Phase, dass das Ge- sprächsklima seitens der Privatklägerin inzwischen merklich abgekühlt hatte. Die Privatklägerin ging nicht mehr gross auf die sexistischen Nachrichten des Beschul- digten ein oder liess dieselben sogar unbeantwortet. Der Beschuldigte bemerkte dies und warf der Privatklägerin wiederholt vor, sie antworte nicht mehr, habe sich verändert, zeige zwei Gesichter und sei wohl nicht mehr an ihm interessiert. Nach der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz chatteten die Parteien vorerst nicht mehr. Es existieren erst ab dem 31. Dezember 2016 wieder Nachrichten. Die dritte Phase beschlägt demnach die Zeit an Silvester 2016 und danach. Am 31. Dezember 2016 wünschte die Privatklägerin dem Beschuldigten «Happy New Year» (22:36:54 Uhr; pag. 1143). Am 4. Januar 2017 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Neujahrsnacht, konkret wo sie geschlafen, mit wem sie Sil- vester verbracht und ob sie eine Begleitung gehabt habe (12:58:12 Uhr, 12:58:21 Uhr und 13:12:02 Uhr; pag. 1144). Die Privatklägerin führte daraufhin ins- besondere aus, es sei ihr nicht danach, Männer zu treffen (13:14:16 Uhr; pag. 1144). Sie habe das ihrer Freundin gesagt und diese habe es respektiert (13:15:49 Uhr; pag. 1144). Der Beschuldigte antwortete prompt: «That why you avoid me» (13:16:26 Uhr; pag. 1144) und beschwerte sich sodann innert drei Stun- den in ca. 30 Nachrichten, dass zwischen ihnen beiden nichts laufen würde und dass die Privatklägerin kein Interesse daran habe, eine Lösung zu finden: «You don’t need to have fear», «But is more your avoid of me.», «You know ,,, if you want something ,,, you find solution», «What i see from your side… You dont are interest to find way» (13:19:26 – 13:22:06 Uhr; pag. 1144 f.). Die Privatklägerin antwortete ausweichend, sie habe einfach Angst, worauf der Beschuldigte sie wie- derum mit unzähligen Nachrichten bombardierte, wonach sie problemlos Zeit mit ihm verbringen könnte, wenn sie daran interessiert wäre. Sie wisse ja, dass seine Ehefrau und U.________ (Sohn) in einem eigenen Zimmer und er alleine im Wohnzimmer schlafen würde/n, womit sie ungestört wären. Sie suche nur nach Ausreden und habe vergessen, was sie versprochen habe: Is up to you when you find time and good sitation to be with me (13:26:43 Uhr; pag. 1145); You can wack up during night and come to me ,,, you firgot what you promise (13:27:32 Uhr; pag. 1145); You can sleep early and stay up at 5-6 moring and come to me, […] it’s only to try (13:28:10 – 13:29:54 Uhr; pag. 1145); you look only fir escusses (13:32:14 Uhr; pag. 1145); you can try ,,, other- wise I see no interest from your side (13:35:12 Uhr; pag. 1145) usw. Er wünsche sich, dass sie einen offenen Geist habe und verstehe, was sie tun solle (13:52:08 Uhr; pag. 1145). Als die Privatklägerin auf keine dieser Nachrichten rea- 23 gierte, fragte der Beschuldigte sie, ob sie darüber nachgedacht habe, was sie der Agentur sagen sollten, weshalb ihre Zusammenarbeit nicht funktioniere (16:16:33 Uhr und 16:18:34 Uhr; pag. 1145). Die Privatklägerin führte daraufhin aus, er könne der Agentur das Hauptproblem als Grund schildern, nämlich dass sie und U.________ (Sohn) keine gute Beziehung hätten und es ihr nicht erlaubt sei, etwas mit dem Kind zu machen (16:21:10 Uhr, 16:25:16 Uhr und 16:27:21 Uhr; pag. 1146). Der Beschuldigte antwortete, er erlaube ihr, etwas mit ihm zu machen, aber das wolle sie ja nicht… Sie solle ehrlich sein und ihm sagen, ob sie etwas von ihm wolle (16:28:45 Uhr und 16:30:21 Uhr; pag. 1146). Als die Privatklägerin erneut nicht wirklich darauf einging bzw. reagierte, erklärte der Beschuldigte, sie sei ein «daydreams girl». Er denke zwischen 👄 👄💋 👄 👄 und daran, dass sie ihm gesagt habe, sie brauche es mehrmals täglich, worauf die Privatklägerin meinte, «Mastur- bation can help me hahahagaha» (16:37:18 Uhr, 16:38:06 Uhr, 16:39:42 Uhr und 16:40:04 Uhr; pag. 1146). Der Beschuldigte fragte sogleich, ob sie masturbiert ha- be, seit sie in der Schweiz sei, worauf die Privatklägerin antwortete: «Huh? I dont understand.» «Huh! Niennn» (16:43:09 Uhr und 16:45:13 Uhr; pag. 1146). Der Be- schuldigte hakte nach, wie er das zu verstehen habe. Sie sei ja nun fast zwei Wo- chen ohne [sexuelle] Aktivität. Ob sie das denn nicht vermisse. Was passiert sei, sie habe ihm ja vorher gesagt, sie brauche es täglich… er sei für sie da, «to make you confortable» (16:46:55 Uhr – 16:52:56 Uhr; pag. 1146). Ohne eine Antwort der Privatklägerin erhalten zu haben, fragte der Beschuldigte weiter, ob sie gar nicht auf Männer, sondern auf Frauen stehen würde und «you feel unrespectfull?» (16:53:27 Uhr und 16:55:22 Uhr; pag. 1146 f.). Es sei neu, sie hätten lang darüber gesprochen und sie kenne die Situation exakt, «remember 👀 👀 [Bedeutung dieses Emoji: Achtung, jemand überwacht dich! Zwei Augen schauen nach links. Etwas wird beobachtet und überprüft. Du stehst unter Beobachtung!]» (16:55:54 Uhr – 16:56:23 Uhr; pag. 1147). Der Beschuldigte führte seinen Monolog nahezu bis um 17:34:06 Uhr fort, fragte die Privatklägerin später um 21:32:56 Uhr «how are you 😘», worauf sie um 21:33:30 Uhr antwortete, sie schaue einen Film (zum Ganzen pag. 1147). Sogleich fragte der Beschuldigte wieder, «you want to see us later after sleeping all» (21:35:18 Uhr; pag. 1147), worauf die Privatklägerin wiederum nicht antwortete, was den Beschuldigten wohl dazu veranlasste, ihr am 5. Januar 2017 um 00:12:15 Uhr «👀 👀 👀» zu schicken (pag. 1147). Auch auf diese Nachricht re- agierte die Privatklägerin nicht. Am Folgetag bzw. am 5. Januar 2017 schrieb der Beschuldigte um 14:44:18 Uhr – 14:48:39 Uhr «👍 👍 👍», «I see. I think that is normal. And will be same in the next days 👍.» (pag. 1147). Zudem fragte er die Privatklägerin, ob sie das Wetter möge, worauf diese schrieb, das Wetter mache sie müde, weshalb sie immer einschlafe (14:50:26 Uhr und 14:51:16 Uhr; pag. 1147). Der Beschuldigte fragte sogleich: «Hmm, you no prefer to warm you up 😳 [Bedeutung dieses Emoji: errötetes Ge- sicht]» und ob sie in der Nacht nie erwache, was die Privatklägerin verneinte (14:52:53 Uhr – 14:55:19 Uhr; pag. 1146 f.). In der Folge erklärte der Beschuldigte, er verstehe das mit dem Schlafen, aber sie solle ihm nun ihre Lösung bekannt ge- ben, worauf die Privatklägerin fragte: «Solution for what?» und der Beschuldigte antwortete: «What you want to do with me», «Hard question», «👀 👀 👌 👄 👄». (14:58:28 Uhr – 15:22:03 Uhr; pag. 1148). Sie habe ihm gesagt, sie würde gerne 24 im Moment leben und ihm ihre Wünsche und Phantasien nicht gerne mitteilen. Nun sei sie hier, um im Moment zu leben, aber… Als die Privatklägerin daraufhin fragte, «but what?», erklärte der Beschuldigte, sie habe ja kein Interesse. Ihre ganzen Ge- schichten seien nur gewesen, um Zeit zu gewinnen. (14:23:30 Uhr – 15:27:02 Uhr; pag. 1148). Diese Nachricht verärgerte die Privatklägerin. Jedenfalls fragte sie nach, was sie denn tun solle, «you want me to do like cuddling you infront of your family?» (15:27:38 Uhr – 15:28:25 Uhr; pag. 1148), worauf der Beschuldigte ein- räumte, es habe ja einen Moment gegeben, wo sie beide alleine gewesen seien und sie habe kein Interesse gehabt, etwas zu machen: «You know that i can wack you up ,,, but ,, but you know your reaciton», «ok, what is solution», «you need to sleep early, after you sleep no posible ,,, during day no posible», «so we make vir- tual 😜 😜 😜», «I want to say you me one solution» (15:29:22 Uhr – 15:36:16 Uhr; pag. 1148). Diese Nachrichten der dritten Phase zeigen in aller Deutlichkeit, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts Sexuelles lief. Die beiden führten entgegen den Aussagen des Beschuldigten keine Liebesbeziehung. Es existiert keine einzige Nachricht, die sich auf eines der angeblich mehreren einvernehmli- chen, sexuellen Erlebnisse beziehen oder auf eine Beziehung hindeuten würde. Die vorhandenen Nachrichten bestätigen vielmehr, dass der Beschuldigte nicht im Bilde war über alltägliche, die Privatklägerin angehende Geschehnisse. Er wusste beispielsweise nicht, wo und mit wem die Privatklägerin Silvester gefeiert hatte, was angesichts dessen, dass man gemäss dem Beschuldigten täglich gekuschelt, stundenlang diskutiert und eine glückliche Liebesbeziehung geführt habe, erstaunt. Weiter spricht gegen eine glückliche Liebesbeziehung, dass sich auf dem Natel der Privatklägerin kein einziges Foto vom Beschuldigten und/oder von ihnen beiden be- fand, obwohl auf ihrem Gerät zahlreiche Fotos – auch aus der Zeit, in der sie bei der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) wohnte – existierten. Wären der Beschuldigte und die Privatklägerin verliebt gewesen, dann wäre ein Foto, das die Liebenden oder den Beschuldigten alleine zeigt, zu erwarten gewesen. Weiter belegen die Nachrichten der dritten Phase, dass die Privatklägerin keinerlei Interessen am Beschuldigten hatte, was dieser zweifelsohne realisierte. Die Privat- klägerin besuchte den Beschuldigten offensichtlich weder nachts im Wohnzimmer noch lief zwischen den beiden tagsüber, wenn sie alleine Zuhause waren, irgend- etwas [Sexuelles]. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht aufweck- te, reagierte sie nicht in seinem Sinne, was seine Nachricht vom 5. Januar 2017 («You know that i can wack you up ,,, but ,, but you know your reaciton» [15:30:58 Uhr; pag. 1148]) beispielhaft belegt. In dieser Nachricht bezog sich der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer – am Rande bemerkt – ferner explizit auf den Vorfall in der Nacht vom 4. Januar 2017 (vgl. die AKS auf pag. 761 bzgl. des Vorwurfs). In anderen Nachrichten der dritten Phase bezog sich der Beschul- digte auf Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin der ersten Phase. Der Beschuldigte war frustriert, dass sich die Privatklägerin in der Schweiz nicht so ver- hielt, wie sie seiner Ansicht nach in der ersten Phase vorgegeben hatte. Zudem stellte er fest, dass die Privatklägerin offenbar nicht täglich Sex braucht und schon gar nicht mit ihm. 25 Zusammenfassend ist gestützt auf die Nachrichten in der dritten Phase erwiesen, dass die Privatklägerin nicht am Beschuldigten und/oder an sexuellen Handlungen mit ihm interessiert war. Der Beschuldigte realisierte dies und war darüber offen- sichtlich zutiefst frustriert. Die Aussagen des Beschuldigten werden im Lichte dieser Ausführungen zu be- trachten sein (zur Aussagewürdigung des Beschuldigten siehe Erwägung 12.5 un- ten). 12.4 Zu den Aussagen der Privatklägerin 12.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen zutreffend gewürdigt und im Ergebnis zu Recht für glaubhaft befunden, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (vgl. S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 948 ff.). Im Folgenden werden hauptsächlich die Einwände der Parteien behandelt, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. 12.4.2 Die Verteidigung machte geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien suggestiv beeinflusst und auf gesellschaftlichen Druck hin entstanden (pag. 1178). Bei der Aussagenanalyse und der Prüfung, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte ma- chen können, ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit zu denken, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Angaben macht (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweis- eignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Objektiv falsche Aussagen gehen nicht nur auf bewusste Falschaussagen, sondern teilweise auch auf Fehlwahrneh- mungen oder suggestive Einflüsse zurück. Eine suggestiv beeinflusste Person ist selber der Meinung, über ein tatsächlich erlebtes Ereignis zu berichten und sagt daher – gleich einer Person, die über ein tatsächliches Erlebnis berichtet – inhalt- lich mit einer hohen Qualität aus. Um solche Einflüsse auszuschliessen, ist es für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Aussage von entscheidender Bedeu- tung, ihre Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte näher zu untersuchen (LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 71 ff.; RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Lu- dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff.). In casu ist zunächst zu beachten, dass die Polizei am 16. Januar 2017 nicht von der Privatklägerin avisiert wurde. Diese informierte damals ihre beste Freundin W.________ (nachfolgend: W.________), welche sich sodann an ihren Gastvater, N.________, gewandt haben muss. Dieser schrieb L.________ am 16. Janu- ar 2017 um 14:53 Uhr jedenfalls eine E-Mail, wonach er versucht habe, sie telefo- nisch zu erreichen, weil eines ihrer Aupairs – die Privatklägerin – in Schwierigkeiten resp. sexuell belästigt («sexually assaulted») worden sei. Sie (L.________) solle sofort handeln und die Privatklägerin von der Familie wegnehmen (zum Ganzen pag. 203). Nebst dem informierte N.________ telefonisch die P.________ Bot- schaft, worauf eine Mitarbeiterin derselben L.________ aufforderte, die Polizei zu 26 informieren und ans Domizil der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zu schicken. Weil L.________ dies allerdings (noch) nicht tun wollte, wurde die Po- lizei schliesslich von der P.________ Botschaft avisiert (zum Ganzen pag. 168). Dem Journalauszug der Kantonspolizei gemäss Bericht vom 4. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Polizei am 16. Januar 2017 um 14:52 Uhr am Domizil des Beschuldigten eintraf. Die Stimmung in der Familie sei nicht negativ gewesen, aber die Privatklägerin habe angegeben, sie wolle nicht mehr als Aupair bei dieser Fami- lie arbeiten. Der Beschuldigte habe sie sexuell belästigt und sie wolle auf die P.________ Botschaft verbracht werden. Dies hätten sie in der Folge gemacht. Gegenüber dem Botschafter und dessen Assistentin habe die Privatklägerin erneut erklärt, sie sei vom Beschuldigten am 4. Januar 2017 um 02:00 Uhr sowie am 6. Januar 2017 [recte: 7. Januar 2017] um 03:00 Uhr sexuell belästigt worden. In der Folge sei die Privatklägerin von der Polizei ins Frauenhaus verbracht worden (zum Ganzen pag. 4 f.) Noch am selben Tag (16. Januar 2017) fand im Frauenhaus um 14:00 Uhr das Erstgespräch zwischen der Privatklägerin und der Psychologin Q.________, der langjährigen Mitarbeiterin im Frauenhaus, statt (pag. 72). Gestützt auf die glaubhaf- ten Aussagen von Q.________ (zur Aussagewürdigung von Q.________ siehe Er- wägung 12.8 unten) erzählte die Privatklägerin im Rahmen dieses Erstgesprächs, wie sie auf die Aupair-Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) gekommen sei und dass sie am 19. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist sei. Die Familie habe aus dem Beschuldigten, dessen Ehefrau S.________ und dem neunjährigen Sohn, welchen sie hätte betreuen sollen, bestanden. Der Sohn sei mit der Aupair- Lösung aber nicht einverstanden gewesen, weshalb der Aupairvertrag am 2. Janu- ar 2017 [recte: 3. Januar 2017] aufgelöst worden sei. Am 4. Januar 2017 sei der Beschuldigte, als sie bereits geschlafen habe, zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie am ganzen Körper berührt. Er habe gewollt, dass sie ihn auch berühre. Sie sei wie in einem Film gewesen und habe den Impuls verspürt, zu schreien. Gleichzeitig sei ihr bewusst geworden, dass im Zimmer nebenan die Frau und das Kind schlafen würden. Dies habe sie in eine Art Zwickmühle gebracht, so dass sie dann nicht geschrien habe. Zwei Tage später, am 6. Januar 2017, [recte: drei Tage später, am 7. Januar 2017] sei es erneut zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Der Beschuldigte sei wieder in ihr Zimmer gekommen. Was er diesmal gemacht habe, habe die Privatklägerin ihr aber nicht erzählt. Sie (die Privatklägerin) habe nur gesagt, dass sie versucht habe, den Beschuldigten mit «eindringlicher Flüster- stimme» davon abzubringen. Das Erstgespräch habe sehr lange gedauert. Der Pri- vatklägerin seien immer wieder die Tränen gekommen und es sei ihr schwer gefal- len, zu sprechen. Sie (Q.________) habe ihr deshalb Fragen über ihr Leben in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) gestellt, damit sie sich wieder habe fassen können. Sie habe gespürt, dass die Privatklägerin etwas plagte, aber sie habe nicht zu direktiv «darauflosfragen» wollen. Auch habe sie gemerkt, dass es der Privatklägerin in dem Moment schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Die Privatklägerin habe sie mindestens zweimal gefragt, wie es sich mit diesen Sa- chen, die sie hier erzähle, verhalte resp., ob sie (Q.________) diese einfach «brühwarm» der Polizei weitererzählen werde. Sie habe der Privatklägerin deswe- gen die Bedeutung der Schweigepflicht in der Opferberatung erklärt und ihr gesagt, 27 sie solle nur das erzählen, was sie preisgeben wolle. Daraufhin habe sich die Pri- vatklägerin ans Herz gefasst und erzählt, der Beschuldigte sei am Morgen des 16. Januar 2017, als das Kind und die Frau bereits aus dem Haus gewesen seien, zu ihr ins Zimmer gekommen. Es sei zu einem sexuellen Übergriff mit Ge- schlechtsverkehr gekommen. Sie habe grosse Angst, schwanger geworden zu sein. Weitere Details habe die Privatklägerin aber nicht erzählt. Sie habe der Pri- vatklägerin in der Folge vorgeschlagen, die Frauenklinik zu informieren und ihr an- geboten, sie dorthin zu begleiten. Im Rahmen der frauenärztlichen Untersuchung habe die Privatklägerin auf Fragen bezüglich allfälliger Gewaltanwendung gesagt, sie sei «festgehalten», aber weder geschlagen noch gewürgt worden (zum Ganzen pag. 72 f. Z. 37 ff.). Insgesamt habe ihr die Privatklägerin einen sehr aufgewühlten Eindruck gemacht. Sie habe das Leiden der sexuellen Übergriffe immer wieder zum Ausdruck gebracht und geäussert, dass sie sehr mit sich selbst hadere und durch die Ereignisse aus der Bahn geworfen werde. Zudem habe die Privatklägerin wiederholt erwähnt, sie wünschte, sie könnte wieder ein normales Leben führen und müsste nicht mehr über diese Sachen sprechen (zum Ganzen pag. 74 Z. 101 ff.). Am 17. Januar 2017 wurde die Privatklägerin wie bereits erwähnt in Begleitung von Q.________ in der Frauenklinik des Inselspitals untersucht. In diesem Zusammen- hang gab die Privatklägerin gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Mai 2017 an, dass es am 16. Januar 2017 zu einem von ihr nicht gewollten Se- xualkontakt gekommen sei. Weiter habe die Privatklägerin ausgeführt, sie sei Ende 2016 von den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) als Aupair in die Schweiz gekommen. Seitens des Gastvaters sei es mehrfach dazu gekommen, dass er sie «angefasst» habe. Vor dem aktuellen Ereignis (16. Januar 2017) sei dies zuletzt am 6. Januar 2017 [recte: 7. Januar 2017] in den frühen Morgenstun- den gegen 03:00 Uhr gewesen. Am 16. Januar 2017 habe die Mutter der Familie (S.________) zusammen mit dem Kind (U.________ (Sohn)) am Morgen die Woh- nung verlassen. Kurz daraufhin sei der Familienvater (Beschuldigter) gegen ca. 08:00 Uhr in ihr Zimmer gekommen, habe sie auf die Lippen, am Hals und am unteren Rücken geküsst, ihr die Hose ausgezogen und sie vaginal penetriert. Da- bei sei es vaginal zu einem Samenerguss gekommen, wobei kein Präservativ ver- wendet worden sei. Sie sei dabei weder geschlagen noch gewürgt worden. Nach dem Ereignis habe sie geduscht, die Kleidung vollständig gewechselt und die Un- terhose gewaschen (zum Ganzen pag. 620). Am 13. März 2017 meldete sich die Vertreterin der Privatklägerin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und teilte mit, sie habe eine Klientin (die Privatklägerin), welche Aussagen betreffend sexuellen Übergriffen während ihres Einsatzes als Aupair-Mädchen bei einer Schweizer Gastfamilie machen möchte (pag. 9). Am 21. März 2017 wurde die Privatklägerin erstmals von der Polizei befragt (pag. 9 bzw. pag. 17). Dabei schilderte sie sämtliche vier Vorfälle (siehe pag. 20 Z. 126 ff [betreffend Vorfall am Weihnachtsabend 2016], pag. 21 Z. 205 ff. [betreffend Vorfall vom 4. Januar 2017], pag. 23 Z. 300 ff. [betreffend Vorfall vom 7. Januar 2017] und pag. 26 Z. 435 ff. [betreffend Vorfall vom 16. Januar 2017]). Gleichentags stellte sie 28 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen «sexueller Belästigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung» (pag. 14 f.). Seit dem 18. April 2017 befindet sich die Privatklägerin in Psychotherapie (pag. 831). Bei einer derartigen Entstehungsgeschichte rückt die Suggestion als verfälschen- der Faktor absolut in den Hintergrund. Die Privatklägerin wandte unmittelbar nach dem Vorfall an eine Vertrauensperson, W.________, und teilte dieser mit, es sei etwas Schlimmes passiert. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ (zur Aussagewürdigung von Q.________ siehe Erwägung 12.8 unten) ist zudem erwiesen, dass sich der Konversation zwischen der Privatklägerin und Q.________ im Rahmen des Erstgesprächs am 16. Januar 2017, mithin am Tag des letzten Vorfalls, diverse Elemente der späteren Schilderung der Privatklägerin bei der Polizei entnehmen lassen. Auch im Rahmen der frauenärztlichen Untersu- chung am 17. Januar 2017 muss die Privatklägerin die Geschehnisse ähnlich ge- schildert haben wie in ihren späteren Einvernahmen. Die Aussagen der Privatklä- gerin lassen sich damit anhand objektiver Beweismittel sowie insbesondere den Schilderungen von Q.________ nachvollziehen. Die Privatklägerin sprach vor der Anzeigeerstattung – wie die Verteidigung vor- brachte – tatsächlich bereits mit verschiedenen Personen über die Geschehnisse in der Gastfamilie. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin durch eine oder mehrere dieser Personen beeinflusst worden wäre. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ – und ferner auch auf diejenigen von T.________, dem Freund von W.________ (zur Aussagewürdigung von T.________ siehe Erwägung 12.7 unten) – ist davon auszugehen, dass die Privat- klägerin die Geschehnisse jeweils relativ knapp schilderte und danach nicht mehr gross darüber sprechen wollte. Eine suggestive Beeinflussung durch diese Perso- nen ist damit ausgeschlossen. Auch im Protokoll der ersten Einvernahme der Pri- vatklägerin finden sich keine Hinweise auf suggestive Einflüsse. Die Privatklägerin schilderte die Geschehnisse gegenüber der Polizei in freier Rede. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin erstmals im Rahmen der Psychothera- pie – und damit rund einen Monat nach ihrer Anzeigeerstattung und Erstbefragung – eine Art Gespräch bzw. Dialog über die Vorfälle führte. Eine suggestive Beein- flussung durch eine andere Person hätte mithin erstmals zu diesem Zeitpunkt, d.h. nach ihrer Anzeigeerstattung und der Erstbefragung stattfinden können. Im Übrigen sprechen gegen eine suggestive Beeinflussung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten weder gegenüber Q.________ noch im Rahmen der gynäkolo- gischen Untersuchung oder im Strafverfahren übermässige Vorwürfe machte, sich in keiner Hinsicht in eine Opferrolle rückte und die Geschehnisse nicht aggravierte. Zusammengefasst erachtet die Kammer eine suggestive Beeinflussung aus diesen Gründen als ausgeschlossen. 12.4.3 Entgegen der Verteidigung erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in sämtlichen Einvernahmen – d.h. so- wohl am 31. März 2017 bei der Polizei (pag. 17 ff.) als auch am 28. April 2017 und am 27. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 32 ff. bzw. pag. 59 ff.) 29 sowie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2018 (pag. 844 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 19.-21. November 2019 (pag. 1154 ff.) – als nachvollziehbar, detailreich und stimmig. Die Privatklägerin schilderte das Kern- und Rahmengeschehen konstant. Es gibt keine Indizien für eine Falschanschuldigung durch die Privatklägerin. Ge- gen ein Lügengebäude der Privatklägerin spricht zunächst die Entstehungsge- schichte ihrer Aussagen (vgl. dazu die Erwägung 12.4.2 oben). Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin selbst zur Polizei gegangen wäre, wenn sie die Vorwürfe erfunden hätte. Diese wären zudem vermutlich deutlich heftiger aus- gefallen, wenn die Privatklägerin die Vorfälle erfunden hätte. Das Argument der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, um sich ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern (pag. 1177), überzeugt des Wei- teren nicht und erscheint weit hergeholt. Zum einen gäbe es diverse andere und einfachere Möglichkeiten, um an einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu gelangen und zum anderen hätte eine Anzeige resp. ein Strafverfahren der Privatklägerin per se keinen Verbleib in der Schweiz gesichert. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, die Privatklägerin habe den Beschuldigten aus Rache und/oder aus Eifersucht falsch bezichtigt (pag. 1177). Einerseits ist nicht ersichtlich, wieso bzw. auf was die Privatklägerin hätte eifersüchtig sein sollen. In den Akten finden sich keine Hinwei- se, wonach sich die Privatklägerin – wie die Verteidigung vorbringt – daran gestört hätte, dass der Beschuldigte keine weitere Wohnung für sie beide – d.h. kein «Lie- besnest», wie es die Verteidigung nennt – mietete, sondern bei seinem Sohn ver- bleiben wollte. Auch für einen Racheakt der Privatklägerin gibt es keinerlei An- haltspunkte. Für das Erfinden der Vorwürfe ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – somit kein Motiv ersichtlich. Die Aussagen der Privatklägerin weisen zahlreiche weitere Realkennzeichen auf: Bereits in der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin die vier Gescheh- nisse in freier Rede, logisch, gespickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind und ohne Übertreibungen (pag. 18 Z. 59 ff.). Dies än- derte sich in den späteren Einvernahmen nicht merklich. In der Berufungsverhand- lung teilte der Vorsitzende der Privatklägerin zu Beginn ihrer Einvernahme mit, dass er nicht beabsichtige, sie erneut zu allen Details zu befragen (pag. 1155 Z. 8 ff.). Dennoch gab die Privatklägerin in der Folge von sich aus detailliert Aus- kunft zu den einzelnen Vorfällen (u.a. pag. 1158 Z. 4 ff.). Die Privatklägerin aggravierte die Vorfälle zudem in keiner Einvernahme. Sie belas- tete den Beschuldigten niemals übermässig oder unnötig. Bezüglich des Vorfalls vom 4. Januar 2017 erklärte sie beispielsweise, der Beschuldigte habe seine Hand nicht in ihre Vagina reingesteckt, sondern ihre Klitoris berührt. Er sei nicht in sie reingegangen (pag. 22 Z. 228 f.). Auf Frage nach dem Zustand seines Penis, als er ihre Hand über seiner Hose darauf gelegt habe, räumte die Privatklägerin ein, sie wisse nicht, ob der Penis erigiert gewesen sei. Es habe nur eine oder zwei Sekun- den gedauert (pag. 23 Z. 284 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme er- klärte sie auf Frage, wie ihre Hand gewesen sei bzw. ob sie das Glied angefasst, gehalten oder nur berührt habe: «Nein ich musste es nicht anfassen, es war nur ei- ne Berührung.» (pag. 40 Z. 281 ff.). Als sie von der Polizei gefragt wurde, ob es im 30 Rahmen des Vorfalls vom 16. Januar 2017 auch zu Analverkehr gekommen sei und ob der Beschuldigte sie an ihren Brüsten berührt habe, erklärte die Privatkläge- rin, es sei «nur» vaginal gewesen und ob er ihre Brüste berührt habe, könne sie nicht sagen. «Ich bin mir nicht sicher. Ich möchte nichts sagen, wenn ich nicht si- cher bin.» (pag. 28 Z. 539 und Z. 567 f.). Der Beschuldigte habe ausserdem weder Gewalt angewandt noch habe er sie geschlagen (pag. 29 Z. 598 ff.). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, sie habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sie und sich selbst am Morgen des 16. Januar 2017 ausgezogen, als er Sex mit ihr gehabt habe, be- richtigte die Privatklägerin, sie sei nicht ganz nackt gewesen, weil der Beschuldigte die Oberteile nicht ausgezogen habe (pag. 43 Z. 377 ff.). Auf Frage in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, ob der Beschuldigte nebst den vier angeklagten Vorfällen an Weihnachten 2016 und im Januar 2017 noch mehr versucht habe, ihr körperlich näher zu kommen, erklärte die Beschuldigte, nein «das ist alles» (pag. 845 Z. 24 ff.). Hätte die Privatklägerin die Ereignisse erfunden, dann wären diese aller Voraussicht nach – wie bereits erwähnt – deftiger ausgefallen. Die Verteidigung wandte weiter ein, die Privatklägerin habe detailarm ausgesagt. Sie habe weder Nebensächlichkeiten erwähnt noch Konversationen, Handlungs- komplikationen oder unkonventionelle Details geschildert (pag. 1179). Die Kammer kann der Verteidigung insoweit nicht folgen. Ihrer Ansicht nach weisen die Aussa- gen der Privatklägerin vielmehr einen hohen Grad an Individualität auf und enthal- ten beispielsweise zahlreiche, von der Privatklägerin gemachte, Raum-Zeit- Verknüpfungen. Die Privatklägerin schilderte diverse Konversationen und be- schrieb mehrmals eindrücklich, wie sie sich in einer gewissen Situation gefühlt und was für Überlegungen sie angestellt habe. Als die Privatklägerin den Vorfall vom 7. Januar 2017 beschrieb, erklärte sie zum Beispiel, sie erinnere sich daran, dass es im Zimmer sehr heiss gewesen sei. Der Beschuldigte habe ca. fünf Minuten Oralsex mit ihr gemacht, dann sei ihm vielleicht warm geworden und er sei rausge- gangen. Sie wisse, dass er keine Hitze möge und vermute, dass er deshalb ge- gangen sei. Seine Frau habe ihr einmal gesagt, dass er zum Schlafen kühle Räu- me brauche (pag. 24 Z. 337 ff.). Als die Privatklägerin erörterte, was sich am 16. Januar 2017 zugetragen hat, beschrieb sie eindrücklich, dass sie verrückt ge- worden sei und den Beschuldigten mehrmals gefragt habe, warum er das getan habe. Sie sei (nach dem Geschlechtsverkehr) auf die Toilette gegangen und habe – so gut sie gekonnt habe – ihre Vagina gewaschen. Der Beschuldigte sei ihr dort- hin gefolgt und habe sich ebenfalls gewaschen, woraufhin sie sofort in ihr Zimmer zurückgekehrt sei. Dort habe sie sich hingehockt, ihr Telefon angeschaut und be- merkt, dass ihre Freundin geschrieben habe. Plötzlich sei der Beschuldigte ins Zimmer gekommen, habe auf Wiedersehen gesagt und sei zur Arbeit gegangen. Sie sei sprachlos gewesen und habe kein Wort sagen können. Zudem habe sie Angst gehabt, schwanger zu sein (pag. 26 f. Z. 469 ff.). Später ergänzte die Privat- klägerin, sie habe den Beschuldigten, als er ihr auf die Toilette gefolgt sei, gefragt, weshalb er das Ding (gemeint: Sperma) da reingesteckt habe, worauf er geantwor- tet habe, er habe «nur ein Teil» reingemacht. Sie habe erneut gefragt, warum er das getan habe, sei in ihr Zimmer gegangen, wo sie mit dem Telefon in der Hand auf den Boden gesessen sei und versucht habe, ihrer Freundin zu schreiben. Sie sei in Panik gewesen und habe bestimmt sehr besorgt ausgesehen. Danach sei 31 der Beschuldigte ins Zimmer gekommen, habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei, ihr über die Haare gestreichelt und sei gegangen (zum Ganzen pag. 45 Z. 465 ff., Z. 477 ff. und Z. 484 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. September 2017 beschrieb die Privatklägerin ferner, was sie ihrer besten Freundin W.________ und deren Freund T.________ an Silvester gesagt habe und weshalb sie ihnen gegenüber «nicht das Ganze, sondern nur das Problem mit dem Kind» erwähnt habe. Schliesslich fügte sie an, eine Woche nach Silvester sei sie mit W.________ und T.________ nach X.________ (Ort) gefahren. Als T.________ geparkt und das Auto verlassen habe, sei sie nur noch mit W.________ im Auto gewesen und habe dieser die wirkliche Situation (in der Gast- familie) erzählt. W.________ sei geschockt gewesen, habe das Auto verlassen und T.________ alles erzählt (zum Ganzen pag. 67 Z. 285 ff.). Diese Interaktionsschil- derungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der privatklägerischen Aussagen. Dasselbe gilt bezüglich den zahlreich gemachten und geäusserten Assoziationen. Auf Vorhalt des Staatsanwalts, wonach sie bei der Polizei ausgesagt habe, der Be- schuldigte habe sie während des Oralsex am 7. Januar 2017 am Po festgehalten sowie auf Frage, ob sie zeigen könne, wo genau, erklärte die Privatklägerin bei- spielsweise: «[…] Er hielt mich, als würde er ein ganzes Poulet essen.» (pag. 40 Z. 299 f.). Wie die Staatsanwältin in der Berufungsverhandlung zutreffend ausführ- te, wird einvernehmlicher Oralsex wohl kaum von jemandem so beschreiben und/oder so wahrgenommen (pag. 1184). Als der Staatsanwalt die Privatklägerin weiter fragte, was sie gedacht habe, als der Beschuldigte sie am Morgen des 16. Januar 2017 ausgezogen habe, berichtete sie weinend: «natürlich schrecklich». Sie sei geschockt gewesen und als er sich selber ausgezogen habe, sei sie «noch mehr» geschockt gewesen. Ihr Körper sei gewesen «wie Gemüse», sie habe zuvor ja tief geschlafen (zum Ganzen pag. 43 Z. 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung schilderte die Privatklägerin die Vorfälle ausserdem nicht immer nur chronologisch und nie sprunghaft (pag. 1179). Sie tat dies lediglich in ihrer ersten Einvernahme, was angesichts dessen, dass sich die Privatklägerin über die erste Einvernahme im Klaren war, weil sie sich erst rund zwei Monate nach dem letzten Vorfall an die Polizei wandte, jedoch nicht erstaunt. In den späteren Einvernahmen schilderte sie die Geschehnisse nicht mehr chrono- logisch und in einem Block, sondern teilweise sprunghaft, mit spontanen Verbesse- rungen und Ergänzungen. Als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Vor- fall vom 7. Januar 2016 thematisiert wurde, erklärte die Privatklägerin beispielswei- se unvermittelt: «Ich erinnere mich zusätzlich, dass er beim ersten Vorfall (gemeint: Vorfall vom 4. Januar 2017) meine Hand genommen und zu seinem Penis geführt hat.» (pag. 847 Z. 25 f.). Weiter nannte die Privatklägerin entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht ausschliesslich «gerade Zahlen» bzw. exakte Uhrzeiten, an welchen sich die Vor- fälle ereignet haben sollen (vgl. pag. 1179). Betrachtet man sämtliche Einvernah- meprotokolle genauer, dann fällt auf, dass sowohl von Mitarbeitenden der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft Uhrzeiten jeweils in Form von vierstelligen Zahlen (z.B. 08:00 Uhr) protokolliert wurden und zwar auch bei den Einvernahmen des Beschuldigten (vgl. u.a. pag. 21 Z. 205, pag. 34 Z. 83, pag. 68 Z. 321, pag. 106 32 Z. 91, pag. 107 Z. 98, pag. 108 Z. 148). Vor der Ziffer (Uhrzeit) wurde ausserdem mehrfach «ca.» genannt (vgl. u.a. pag. 19 Z. 86, pag. 23 Z. 297, pag. 26 Z. 435, pag. 108 Z. 148), womit fest steht, dass es sich bei den Zeitangaben häufig um Zir- kaerfassungen handelt. Der Privatklägerin kann deshalb nicht angelastet werden, stets «Lottozahlen» resp. exakte, gerade Zahlen als Tatzeiten genannt zu haben. Erinnerungslücken gab die Privatklägerin des Weiteren offen zu, was ein weiteres Indiz ist, dass sie die Wahrheit sagt. Betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2017 er- klärte die Privatklägerin zum Beispiel, sie wisse nicht, wie lange bzw. ob der Be- schuldigte seine Hand genau für fünf Minuten in ihre Hose geschoben habe, sie sei sich nicht sicher, wie lange es gegangen sei, sie sei nicht so gut, die Zeit abzu- schätzen (pag. 22 Z. 219 f. und Z. 242). Auf Frage, ob der Beschuldigte am 7. Ja- nuar 2017 auch etwas mit ihren Beinen gemacht habe, räumte die Privatklägerin ein, sie erinnere sich nicht genau, er habe sie glaublich nur auf die Oberschenkel geküsst und am Anfang noch an den Beinen gestreichelt (pag. 24 Z. 364 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilte die Privatklägerin schliesslich gleich zu Beginn ihrer Einvernahme mit, sie könne sich vielleicht nicht mehr an sämtliche De- tails ihrer bisherigen Aussagen erinnern, sie gehe in Therapie und versuche, einige Dinge zu vergessen (pag. 845 Z. 1 ff.). Auf Vorhalte lieferte die Privatklägerin plausible Erklärungen. Als der Staatsanwalt sie fragte, ob sie sich am 7. Januar 2017 nicht fester hätte wehren können, indem sie den Beschuldigten zum Beispiel mit Händen und Füssen geschlagen, an den Haaren gerissen oder geschrien hätte, erklärte die Privatklägerin, sie habe ver- sucht, mit der einen Hand seinen Kopf wegzuschieben und mit der anderen Hand seinen Körper wegzustossen. Weil es 03:00 Uhr in der Nacht gewesen sei, habe sie Angst gehabt, dass die Ehefrau oder das Kind herauskommen könnten und es Probleme geben würde (pag. 41 Z. 307 ff.). Auf den Einwand des Staatsanwalts, dass ihr die Ehefrau ja womöglich geholfen hätte, wenn sie geschrien hätte, erklär- te die Privatklägerin: «Ja vielleicht, aber es war mir so unangenehm in diesem Moment und ich war schon so beschämt, was da passierte […]. Ich hatte das Ge- fühl, dass ich ja in ihrem Haus bin und irgendwo in Bern. […]» (pag. 41 Z. 313 ff.). Auf Frage, wieso sie am 16. Januar 2017 nicht versucht habe, das Zimmer zu ver- lassen und zu flüchten, äusserte die Privatklägerin unter anderem, sie habe «wi- derstanden», als es passiert sei, weil sie keinen Skandal habe machen wollen. Sie sei keine Frau, die in der Wohnung rumschreie. «Was würden denn sonst die Nachbarn denken.» Sie habe keine Aufmerksamkeit erregen wollen (zum Ganzen pag. 43 Z. 391 ff.). Als ihr der Staatsanwalt daraufhin erklärte, er mache ihr keine Vorwürfe, wie sie reagiert habe, er müsse aber verstehen, warum sie sich nicht hef- tiger gewehrt habe, teilte die Privatklägerin mit, sie verstehe dies, sie sei aber eine Person, die keine Aufmerksamkeit erregen wolle, vor allem nicht, wenn so etwas Schreckliches passiere. Es wäre ihr am liebsten, wenn niemand wüsste, was ge- schehen sei, denn es sei so schrecklich und beschämend (pag. 43 Z. 398 ff.). Schliesslich habe sie sich ja zu helfen versucht, insbesondere indem sie via T.________ ein Flugticket für nach O.________ (Land) am 16. Januar 2017 ge- kauft habe (pag. 54 f. Z. 819 ff.). In Anbetracht der Situation, in welcher sich die Privatklägerin im damaligen Zeitpunkt befand (vgl. dazu die Ausführungen unter Erwägung 12.9 unten) kann die Kammer ihr Verhalten absolut nachvollziehen. Ihre 33 Erklärungen erscheinen lebensnah und stimmen mit dem Eindruck, den die Kam- mer von der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung erhielt, sowie den Aussa- gen von Q.________ und T.________, wonach die Privatklägerin eine sehr freund- liche und höfliche Frau sei, die niemandem Probleme machen wolle (pag. 74 Z. 101 und Z. 113 f. [Q.________], pag. 120 Z. 145 ff. [T.________]), überein. Soweit die Verteidigung weiter vorbrachte, die Begründung der Privatklägerin, sie habe nicht um Hilfe geschrien, weil sie befürchtet habe, dass die im Nebenzimmer schlafende Ehefrau des Beschuldigten erwachen könnte (pag. 41 Z. 307 ff.), sei unglaubhaft, weil in der heutigen Zeit anzunehmen sei, dass eine Frau einer ande- ren Frau helfe, wenn sie erfahre, dass sie sexuell missbraucht werde (pag. 1192 f.), überzeugt sie nicht. Die Privatklägerin konnte nicht vorhersehen, wie S.________ reagiert hätte, wenn sie diese um Hilfe gerufen bzw. gebeten hätte. Zudem war ihr bewusst, dass es sich bei S.________ nicht um irgendeine Drittperson, sondern um eine dem Beschuldigten trotz Trennung nahestehende sowie finanziell von ihm abhängige Bezugsperson handelte. Schliesslich ist die Situation, in der sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt befand, zu berücksichtigen. Die Privatklägerin lebte im fraglichen Zeitpunkt erst seit rund zwei Wochen in der Schweiz und war damals zum ersten Mal in ihrem Leben ausserhalb der P.________ (Heimatland der Privatklägerin), mithin in einer völlig fremden Kultur und Gastfamilie. Ausser T.________, der nicht in Bern wohnte, kannte die Privatklägerin im damaligen Zeit- punkt in der Schweiz niemanden. In der Stadt Bern konnte sie sich höchstens ru- dimentär orientieren. Ferner besass sie weder Geld noch eine schweizerische SIM- Karte. Schliesslich hatte ihr die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) im Zeitpunkt der Vorfälle im Januar 2017 bereits gekündigt und verboten, die Woh- nung zu verlassen, bis sie eine Anschlusslösung gefunden hatte. Daneben ent- spräche das von der Verteidigung in der fraglichen Situation als «normal» erachtete Verhalten aus Sicht der Kammer nicht der Persönlichkeit der Privatklägerin, ist die- se – gemäss dem persönlichen Eindruck der Kammer sowie den eigenen Angaben und den Aussagen von Q.________ und T.________ – doch stets bemüht, nie- mandem Probleme zu machen und keine Aufsicht zu erregen. Die Kammer kann angesichts der Situation der Privatklägerin nachvollziehen, dass sie nicht lauthals um Hilfe rief, weil sie sich einerseits vor der Reaktion der Ehefrau fürchtete und an- dererseits davor, in einem völlig fremden Land unvermittelt und mittellos auf der Strasse zu stehen. Die Tatsache, dass es der Privatklägerin im Rahmen der Einvernahmen teilweise schwer fiel, persönliche und intime Angelegenheiten zu beschreiben sowie Details der Übergriffe exakt zu schildern, spricht entgegen der Verteidigung nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es ist zwar korrekt, dass die Privatklägerin zu Beginn recht offenherzig über sexuelle Themen chattete. Zum einen ist diesbezüg- lich jedoch zu beachten, dass dies in der virtuellen Welt und nicht im «echten» Le- ben war. Zum anderen wurden die entsprechenden Gespräche stets vom Beschul- digten initiiert und fanden hauptsächlich in der ersten Phase der Chatkonversation statt, in welcher die Anreise der Privatklägerin noch in weiter Ferne lag. Entgegen der Auffassung der Verteidigung zeigten die Körpersprache und Mimik der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung eindrücklich, dass ihr die Vorfälle 34 noch heute stark zu schaffen machen. Die Privatklägerin wirkte in der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung aus Sicht der Kammer höchst authentisch. Ihre Emotio- nen schienen echt, sie «spielte» nicht «die Weinerliche», wenn es – wie die Vertei- digung vorbrachte, «böse gesagt» – gerade passte. Die Privatklägerin betrat den Gerichtssaal bekleidet mit einem Wintermantel, einer Kappe und einem Schal, den sie in der Folge gewissermassen schützend auf ihren Schoss legte. Obwohl der Vorsitzende der verunsichert wirkenden Privatklägerin zu Beginn mitteilte, er habe nicht vor, sie erneut zu allen Details zu befragen (pag. 1155 Z. 8 ff.), gab die Pri- vatklägerin später breitwillig und von sich aus Auskunft (pag. 1155 ff.). Dazu gesti- kulierte sie und fasste sich beispielsweise ans Handgelenk, als sie beschrieb, wie sie versucht habe, die Hand des Beschuldigten aus ihrer Unterhose zu ziehen. Das Bild, welches die Kammer von der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung gewann, deckt sich mit demjenigen, welches Q.________ von der Pri- vatklägerin zeichnete. Diese gab zu Protokoll, der Privatklägerin seien im Erstge- sprächs am 16. Januar 2017 immer wieder die Tränen gekommen und es sei ihr sichtlich schwer gefallen, über die Vorfälle zu sprechen (pag. 73 Z. 62 und 72). Die Privatklägerin habe einen sehr aufgewühlten, glaubwürdigen Eindruck gemacht und ihr Leiden der sexuellen Übergriffen mehrmals zum Ausdruck gebracht (pag. 74 Z. 101 ff.). Weiter korrespondiert das Verhalten der Privatklägerin nicht nur mit dem Eindruck der Kammer sowie den Aussagen von Q.________ und T.________ (vgl. dazu die Ausführungen unter Erwägung 12.7 und 12.8 unten), sondern auch mit den aktenkundigen Therapieberichten. Es ist schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin in den bisher 70 Therapiestunden alles nur vorspielte. Die Fachperson hätte dies aller Wahrscheinlichkeit nach bemerkt. Schliesslich weisen die zahlreichen Verbale in den Einvernahmeprotokollen, wonach die Privatklägerin geweint habe (vgl. u.a. pag. 19 Z. 71 f., pag. 21 Z. 173 und 179, pag. 22 Z. 226, pag. 23 Z. 304 und 308, pag. 24 Z. 332, pag. 25 Z. 401, pag. 28 Z. 526, pag. 35 Z. 107, pag. 38 Z. 230, pag. 40 Z. 278, pag. 42 Z. 369, pag. 43 Z. 386 und 402, pag. 46 Z. 495), daraufhin, dass ihr die Vorfälle massiv zu schaffen machten bzw. machen. Zuletzt warf die Verteidigung der Privatklägerin vor, sie habe mehrfach gelogen, so insbesondere was die Löschung des Viber-Accounts bzw. -Chats sowie ihre Orts- kenntnisse in Bern angehe (pag. 1179 f.). Hinsichtlich des Viber-Accounts ist fest- zuhalten, dass die Kammer mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Pri- vatklägerin übereingeht, dass die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erklärte, wie es zu dieser unabsichtlichen Löschung kam. Ihre Er- klärung, sie habe den Viber-Chat mittels Erstellung von «Screenshots» gesichert und dem Beschuldigten dabei versehentlich eine Rose geschickt, weshalb sie in Panik geraten sei und den gesamten Chat gelöscht habe, erscheint der Kammer angesichts der Gesamtumstände nachvollziehbar. Die Privatklägerin führte glaub- haft aus, sie habe sich sehr davor gefürchtet, der Beschuldigte und/oder dessen Ehefrau könnte/n sie aufsuchen, weshalb sie jede Verbindung zu ihnen habe kap- pen wollen (pag. 1160 Z. 38 ff.). Eine absichtliche Löschung des Viber-Accounts bzw. -Chats durch die Privatklägerin würde aus Sicht der Kammer schliesslich kei- nen Sinn machen, handelt es sich dabei doch um ein (wichtiges) Beweismittel (zu ihren Gunsten). Was die Ortskenntnisse der Privatklägerin im massgeblichen Zeit- 35 punkt angeht, sind diese mit der Staatsanwaltschaft als rudimentär zu bezeichnen. Es gibt keine Hinweise, dass die Privatklägerin – wie die Verteidigung behauptete – einmal fast bei der P.________ Botschaft durchspaziert wäre und dort direkt hätte um Hilfe bitten können. Die Fotos auf dem Handy der Privatklägerin sprechen dafür, dass sich die Privatklägerin – wenn sie nicht in der Wohnung des Beschul- digten war – jeweils in deren Nähe im Y.________ (Park) und einmal beim Z.________ (Kirche) aufhielt. Der Y.________ (Park) und die Z.________ liegen in gewisser Distanz zum AA.________ (Quartier), in welchem sich die P.________ Botschaft befindet, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass die Privatklägerin nie in unmittelbarer Nähe der P.________ Botschaft war. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Kammer mit der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin – im Unterschied zur Vorinstanz – davon ausgeht, dass die Privatklägerin hinsichtlich des Gesprächs mit dem Beschuldigten über Prostitution auf V.________ nicht absichtlich log (vgl. S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 949). Angesichts des exzessiven Chatverkehrs der Partei- en und aufgrund der Tatsache, dass das Gespräch über V.________ ein absolut unwichtiger, untergeordneter Nebenpunkt betrifft, geht die Kammer davon aus, dass sich die Privatklägerin, als sie das Gespräch im falschen Zeitraum einordnete, schlicht und einfach nicht mehr genau daran erinnern konnte. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermöchte indessen selbst dann nicht in Zweifel gezogen werden, wenn es sich um eine allfällige Lüge in einem unwichtigen Nebenpunkt handeln würde. 12.4.4 Zusammengefasst sind die Aussagen der Privatklägerin in sich stimmig, im Kern- geschehen gleichbleibend und nachvollziehbar. Sie korrespondieren mit den objek- tiven Beweismitteln sowie den Aussagen von Q.________ und T.________, womit sie insgesamt ein logisches Ganzes ergeben. Die Aussagen der Privatklägerin strotzen vor Realkennzeichen und es ist auf sie abzustellen. 12.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten 12.5.1 Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Aussagen des Beschuldigten anschliessen, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 946 ff.): Wie bereits anfangs erwähnt, bestreitet der Beschuldigte die sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Privatklägerin und er eine Beziehung gehabt hät- ten und deshalb alle sexuellen Handlungen zwischen ihnen normal und einvernehmlich gewesen sei- en. Die ersten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei sind oberflächlich und detailarm. Sie sind auch in sich widersprüchlich, beispielsweise bezüglich der Frage, ob Sex nur möglich war, wenn die beiden anderen nicht zu Hause waren (pag. 98, Zeile 196 f.) oder ob, sobald S.________ und U.________ (Sohn) geschlafen haben, der Beschuldigte in das Zimmer der Privatklägerin oder sie in sein Zimmer ging, um zu kuscheln – oder Oralsex zu haben (pag. 99, Zeile 250 ff.). Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nach nur drei Monaten nicht mehr wissen will, wo und wie oft die – nach seinen Angaben – wenigen sexuellen Kontakte stattgefunden haben (pag. 98 f.). Dasselbe gilt für seine Aussage, dass er nicht mehr wissen will, in welcher Position (von vorn oder von hinten) der Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, jedoch genau weiss, dass er ausserhalb abgespritzt hat 36 (pag. 100 unten, 101 oben). Nicht glaubhaft ist auch, dass der Beschuldigte sich zuerst nicht mehr daran erinnern kann, dass die Privatklägerin „Stopp“ rief, dann aber noch weiss, dass er sie mit dem Finger am Anus berührt hat – und dann plötzlich weiss, dass sich ihr „Stopp“ auf Analsex bezogen hat (pag. 101 oben). Beim Staatsanwalt korrigiert der Beschuldigte nun zwar seine ersten Aussagen, bleibt jedoch immer noch ausweichend, detailarm und karg. Insbesondere die Aussage bezüglich seiner schlechten Eng- lischkenntnisse sind klar Schutzbehauptungen. Zwar ist sein Englisch effektiv schlecht, doch konnte er sich über Monate mit der Privatklägerin schriftlich in Englisch unterhalten, ohne dass es zu grösse- ren Missverständnissen gekommen wäre. Anlässlich dieser zweiten Einvernahme, acht Monate nach den Vorfällen, kann er plötzlich schildern, wie der erste Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin am 20.12.2016 ablief. Dabei macht er erstmalig eine etwas längere, detailliertere Aussage (pag. 112). Nichtsdestotrotz wirkt diese Beschreibung des Geschlechtsverkehrs seltsam platt, wie einstudiert. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin sexuell fordernd, forcierend darstellt, sich selbst hingegen als bremsend, was – in Bezug auf sich selbst – klar den Chatinhalten widerspricht. Der Beschuldigte sagte weiter zwar von Anfang an, die Privatklägerin sei ab Silvester und nach der Kündigung anders, distanzierter gewesen. Darauf aufmerksam gemacht, dass die ihm vorgeworfenen Sachverhalte, welche er ja datumsmässig bestätige, nach Silvester und der Kündigung stattgefunden hätten und die Frage, ob es nicht seltsam sei, dass sie genau in dieser Zeit zwei- dreimal zusammen intim gewesen seien, redete sich der Beschuldigte heraus, sie hätten gar keinen Sex gehabt, sondern bloss Oralsex oder sie hätten gekuschelt. In dieser Einvernahme beim Staatsanwalt verstrickt sich der Beschuldigte also verschiedentlich in Wi- dersprüche, redet sich wieder heraus (bspw. bezüglich der drei von der Privatklägerin genannten Da- ten, von welchen er zuerst zwei nicht mehr einordnen konnte und schliesslich aber bloss die „Nächte“ verneinte, die „Abende“ jedoch bestätigte und auch bezüglich des Vorhalts, dass es irritierend sei, dass er sage, die Privatklägerin sei ab Silvester distanziert gewesen und er weiter sage, ausgerech- net in dieser Zeit seien sie dann zwei- dreimal intim gewesen, der Beschuldigte sich dann aber her- ausredete, sie hätten gar keinen Sex gehabt, sondern Oralsex) und geht zu Gegenangriffen über (bspw. sie habe alles geplant und sie habe ihn in den Chats angelogen und getäuscht, nur um an ein Visum zu kommen). Bei den Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung fällt auf, dass er sich plötzlich an wei- tere Details will erinnern können (bspw. in Bezug auf den Vorfall an Weihnachten) und keine Gele- genheit auslässt, die Privatklägerin zu desavouieren. So holte er auf die Frage der Präsidentin, ob er noch etwas ergänzen möchte, zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen die Privatklägerin aus (bspw. sie habe alles nur gemacht, um an ein Visum zu kommen, sie habe alles geplant respektive mit dem Flug nach O.________ (Land) einen versteckten Plan gehabt, sie habe das alles aus Filmen über vorgetäuschte Vergewaltigungen oder sie sei extrem eifersüchtig und habe alles nur aus Rache und Eifersucht gemacht, eine AB.________ könne aufgrund der Zeitumstellung um 8 Uhr morgens nicht schläfrig sein, die von ihr genannten Uhrzeiten könnten nicht stimmen, das seien ja gerade Zah- len wie im Lotto, ausserdem schlafe er nachts, müsse er doch am nächsten Tag arbeiten und nehme starke Medikamente, aufgrund welcher er schlafe, wie tot (pag. 855 f.)), was ein typisches Dreistig- keitssignal darstellt. Es ist auffällig, dass die zuerst sehr kargen Aussagen des Beschuldigten je länger je detaillierter wer- den, was aussagepsychologisch gerade nicht zu erwarten ist. Dass er sich bei der Polizei nicht besser erklärt habe, weil nicht explizit nachgefragt worden sei, muss als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Hätte der Beschuldigte nur wenig ergänzt, könnte das durchaus als Realkriterium gewertet 37 werden. Aufgrund der Menge sowie der Art und Weise der Ergänzungen ist in casu aber von einem Konstrukt auszugehen. Damit wollte der Beschuldigte offenbar sein Verhalten und seine ersten blas- sen, kargen Aussagen glaubhafter machen und zudem das Opfer desavouieren. Zudem sind die drei Aussagen des Beschuldigten in sich widersprüchlich, sagte er doch zuerst aus, es sei (lediglich) zwei oder drei Mal zu sexuellem Kontakt gekommen, wenn niemand sonst im Haus gewesen sei, wobei manchmal er in ihr Zimmer und manchmal sie in sein Zimmer gegangen sei. Er konnte diese (wenigen) Kontakte aber nicht richtig beschreiben. Beim Staatsanwalt sagte er dann aber, es sei in den ersten Tagen oft zu Sex gekommen, danach ab und zu, sobald er das Kind ins Bett gebracht habe. In der Hauptverhandlung schilderte er dann erstmals noch einen Sexualkontakt, der am 09.01.2017 stattgefunden haben soll, wobei die Schilderung des Ablaufs offensichtlich wie- derum darauf zielt, die Privatklägerin zu desavouieren. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen auch den Aussagen seiner Ehefrau in mehreren Punkten (welche ihn ansonsten mit ihren Aussagen zu schützen versuchte), so beispielsweise zur Frage, an welchen Orten er mit der Privatklägerin Sex hatte und ab wann seine Frau Kenntnis von seinem Verhältnis mit der Privatklägerin hatte; sie wollte von Anfang an Bescheid gewusst haben. S.________ erwähnte auch keinen Einbruch (an Silvester) in der Beziehung zwischen ihrem Mann und D.________. Sie führte vielmehr aus, die beiden seien wie ein Paar gewesen, sie habe sie zu- sammen im Bett im Wohnzimmer liegen sehen, und sie habe sie einmal in der Küche beim Blasen gesehen (pag. 81, Zeile 92, 103 und 112). Der Beschuldigte selbst erwähnte dies von sich aus nicht. Darauf angesprochen, meinte er, er habe nicht an alles gedacht (pag. 111 unten). Dass er an einen für ihn entlastenden, eben von der Ehefrau angeblich gesehenen sexuellen Kontakt mit der Privatklä- gerin nicht gedacht haben soll, wenn er mit solchen Vorwürfen konfrontiert wird, ist nicht glaubhaft. Auch bezüglich der Kündigung stimmen die Aussagen des Beschuldigten nicht mit den Aussagen sei- ner Frau überein, sprach diese doch von einer Zusammenkunft von ihr, ihrem Sohn und D.________ am 02. Januar, aufgrund welcher sie D.________ dann am 03. Januar gekündigt habe (pag. 84, Zeile 221 ff. und pag. 85, Zeile 251 ff.), der Beschuldigte jedoch wollte bei der Kündigung einen aktiven Part gespielt haben (pag. 96, Zeile 97). Ebenfalls stehen die Aussagen des Beschuldigten über eine funktionierende, gelebte sexuelle Bezie- hung mit der Privatklägerin in einem krassen Gegensatz zu den Chats zwischen den Parteien. Auf- grund der vielen Chats vor der Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte klar eine sexuelle Beziehung mit ihr erwartete. Jedoch konfrontierte er sie bereits vor ihrer Anreise, nämlich am 15.12.2016, mit seiner Meinung, sie habe offensichtlich kein Interesse mehr an ihm (Chat 7690: „So y suggest me that you are not more interested for me“). Auch in den zahlrei- chen Chats vom 04.01.2017 beklagte sich der Beschuldigte, wie bereits oben erwähnt, dass sie kein Interesse mehr an ihm habe (Chat 7934 ff.). Seine verschiedentlichen Aufforderungen an die Privat- klägerin, sie solle in der Nacht, wenn die anderen beiden schlafen, zu ihm kommen (Chat 7925-7931, 7938 ff.), stehen wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen, dass er in der Nacht aufgrund der Medikamente schlafe, wie tot, und deshalb nicht bei ihr gewesen sein könne. Zumindest an jenem 04.01.2017 schickte der Beschuldigte der Privatklägerin noch um Mitternacht eine Nachricht (Chat 8007) und erwartete offensichtlich eine Antwort. Aus den Chats vom 04. und 05.01.2017, welche der Beschuldigte notabene grossmehrheitlich exzessiv während seiner Arbeitszeit versandte (vgl. Zeit- nachweisformular pag. 864), und in welchen er grossen Druck auf die Privatklägerin ausübte, sie solle zu ihm kommen, kann eindeutig geschlossen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht von einer funktionierenden sexuellen Beziehung gesprochen werden kann – sehr zum Leidwesen des Beschul- digten. Seine Aussagen, es habe mehrfach einvernehmlichen Sex und andere körperlichen Kontakte 38 wie kuscheln, Händchen halten, etc. gegeben, sind somit widerlegt und können als reine Schutzbe- hauptungen qualifiziert werden. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten folglich als nicht glaubhaft zu qualifzieren. Ergänzend werden nachfolgend – teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen – die Kernpunkte aufgegriffen und es wird auf die Einwände der Ver- teidigung gegen die vorinstanzliche Würdigung eingegangen. 12.5.2 Zur Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass seine erste polizeiliche Einvernahme aus Sicht der Kammer – entgegen der Auf- fassung der Verteidigung – keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Die Polizei hol- te den Beschuldigten auf Geheiss der Staatsanwaltschaft zuhause ab und es gibt keine Hinweise, dass dabei etwas nicht wie üblich oder unrechtmässig abgelaufen wäre. Vor der ersten Einvernahme konnte sich der Beschuldigte mit seinem Pflicht- verteidiger unterhalten und wurde von diesem beraten. Danach wurde er in Anwe- senheit seines Pflichtverteidigers befragt, wobei er einleitend gefragt wurde, ob er eine Übersetzung benötige, was er verneinte (zum Ganzen pag. 94 Z. 2 ff.). Eben- falls zu Beginn der Einvernahme wurde der Beschuldigte über seine Rechte und Pflichten belehrt und es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Vorverfahren «wegen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, evtl. Ausnützen einer Notlage […] zum Nachteil von D.________» eingeleitet worden sei (pag. 94 Z. 6 ff.). Der Beschuldigte wusste damit von Anfang an, um was es geht bzw. was ihm vorgeworfen wird. Die ersten drei Fragen, die dem Beschuldigten gestellt wur- den, lauten folgendermassen: «Kennen Sie Frau D.________?», «Wo haben Sie D.________ kennengelernt?» und «Wann haben Sie Frau D.________ kennenge- lernt?» (pag. 95 Z. 26, Z. 30 und Z. 33). Inwiefern der Beschuldigte dadurch in der ersten Einvernahme – wie es die Verteidigung nannte – «regelrecht in die Enge ge- trieben» oder sonst wie unfair behandelt worden sein soll (vgl. pag. 1178), ist nicht ersichtlich. Dem Beschuldigten wurden normale, banale Fragen gestellt. Soweit der Pflichtverteidiger des Beschuldigten in der ersten Einvernahme «Einspruch» erhob (pag. 100 Z. 278), als die Polizei nachhakte, wie die Privatklägerin angedeutet bzw. ob sie gesagt habe, dass sie keinen Sex wolle (pag. 100), ist festzuhalten, dass dieses Nachfragen der Polizei aus Sicht der Kammer in einem Fall wie dem Vorlie- genden schlicht normal war (vgl. pag. 1185). Am Ende der Einvernahme hatte der Beschuldigte schliesslich die Möglichkeit, dem Protokoll noch etwas beizufügen (pag. 101 Z. 362) und die von ihm beim Verlesen des Protokolls angebrachten Er- gänzungen wurden protokollarisch festgehalten (pag. 102 Z. 379 ff.). Insgesamt gibt es somit keinerlei Indizien, dass der Beschuldigte unfair und/oder unrechtmäs- sig behandelt worden wäre. 12.5.3 Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten aus Sicht der Kammer – entgegen der Verteidigung – widersprüchlich. Ein einziges Hin und Her sind zunächst seine Antworten auf Fragen nach der An- zahl, der Art und dem Ablauf der sexuellen Kontakte sowie nach der Örtlichkeit und der Uhrzeit, an resp. zu welcher die Handlungen stattgefunden haben sollen. In der ersten Einvernahme erklärte der Beschuldigte, es sei vielleicht zwei oder dreimal zu sexuellem Kontakt gekommen, sonst wenn sie zu ihm gekommen sei, sei es 39 meistens nur zu Küssen gekommen und wenn sie es gewollt habe, dann sei es dann auch weiter gegangen (pag. 98 Z. 181 ff.). Die Kontakte hätten im Bett der Privatklägerin und im Wohnraum stattgefunden, wenn seine Ehefrau und sein Sohn nicht zuhause gewesen seien (pag. 98 Z. 193 ff.). Letztmals hätten sie am Montag, als die Privatklägerin weggegangen sei, Sex gehabt (pag. 98 Z. 203 f.). Als der Staatsanwalt den Beschuldigten fragte, was er dazu sage, dass er bei der Polizei angegeben habe, er sei in die Privatklägerin verliebt gewesen und habe sie sehnsüchtig erwartet, aber dennoch nicht habe angeben können, wie oft sie Sex gehabt hätten, erklärte der Beschuldigte, er habe das im ersten Moment nicht so genau erzählen können. In den ersten Tagen seien sie allein und ungestört gewe- sen, dann hätten sie auch Sex gehabt (pag. 106 Z. 69 ff.). Auf Nachfrage «wie oft», gab er an: «Oft, am Montag nicht, wir kamen zurück und waren müde. Am Dienstag und Mittwoch dann aber schon.» (pag. 106 Z. 76 ff.). Auf erneute Frage, weshalb er das bei der Polizei nicht so erklärte habe, äusserte der Beschuldigte, er sei auch nicht explizit gefragt worden, wie oft und wie genau es passiert sei. Er habe gar nicht recht gewusst, wie aufzählen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Frage des Polizisten klar und deutlich war («Können Sie mir sagen, wie oft kam es zwischen Ihnen und Frau D.________ zu sexuellem Kontakt.» [pag. 98, Z. 181 f.]). Der Beschuldigte führte fort, es sei auch später, nachdem er das Kind ins Bett gebracht habe, «ab und zu noch passiert, dass wir noch etwas zusammen hatten.» (pag. 106 Z.80 ff.). Diese Aussage widerspricht seiner Angabe, wonach er mit der Privatklägerin nie etwas gehabt habe, während S.________ und U.________ (Sohn) zuhause gewesen seien (pag. 98 Z. 186 f. und 196 f.). Im letz- ten Wort der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte plötzlich ein, am 9. Januar 2017 sei er ebenfalls mit der Privatklägerin alleine zuhause ge- wesen und damals sei «dasselbe» passiert, sie hätten sich geküsst, gekuschelt und dann sei es «fast zum Geschlechtsverkehr gekommen». Weil sie ihre Periode bekommen habe, habe sie schliesslich aber nur Oralverkehr an ihm praktiziert (zum Ganzen pag. 856 f. Z. 42 ff. und 1 ff.). In der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte schliesslich relativ bestimmt, sie hätten fünfmal Oralsex und drei- mal Geschlechtsverkehr gehabt, nämlich am Tag ihrer Ankunft, am Tag danach und am Tag ihrer «Abreise» (pag. 1169 Z. 26 ff., Z. 31 und Z. 34). Insgesamt sind diese Aussagen des Beschuldigten nicht nur widersprüchlich, sondern auch unlo- gisch und höchst unpräzise. Speziell mutet weiter an, dass sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme auf den Standpunkt stellte, die sexuellen Kontakte am 4. und 7. Januar 2017 seien ein- vernehmlich gewesen (pag. 99 Z. 238 und 261 ff. sowie pag. 100 Z. 291), obwohl er zuvor angab, bei der Privatklägerin ab Silvester eine Verhaltensänderung fest- gestellt zu haben (pag. 107 Z. 96 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wollte er sich ausserdem zunächst nicht mehr an die Ereignisse am 4. und 7. Ja- nuar 2017 erinnern können und dementierte die sexuellen Kontakte («Nein […]. In der Nacht ging ich nicht zu ihr. Wir haben am Abend noch gesprochen oder so, aber nach 00.00 Uhr sicher nicht.» [pag. 106 Z. 88 ff.]). Auf Vorhalt des Staatsan- walts, er habe am 4. und 7. Januar 2017 gegen den Willen der Privatklägerin sexu- elle Handlungen an ihr vorgenommen, erklärte der Beschuldigte: «Wie schon ge- sagt, in der Nacht ist das nie passiert. […]» und «Wie gesagt, in der Nacht war 40 nichts. Früher war es so, dass ich Oralsex machte oder umgekehrt.» (pag. 107 Z. 113 ff. und 119 ff.). Auf Nachfrage, weshalb es nicht sein könne, dass es in die- sen beiden Nächten zu sexuellen Handlungen gekommen sei, schob der Beschul- digte nach, er schlafe normalerweise, er könne nicht die ganze Nacht wach blei- ben, schliesslich müsse er am nächsten Tag arbeiten (pag. 107 Z. 92 ff.). Als der Staatsanwalt ihn daraufhin fragte, wann sie dann – wenn es vorgekommen sei – zeitlich Sex gehabt hätten, teilte der Beschuldigte mit (pag. 107 Z. 96 ff.): Das war nur kurzfristig nach 22.00 Uhr, wenn mein Kind schlafen ging. Dann hatten wir noch Zeit zu- sammen, das war auch nicht so ideal, das Kind schläft manchmal auch nicht sofort und es hörte uns vielleicht reden, da musste man auch aufpassen. Vor Silvester konnten wir noch kurz Sex haben, nach Silvester sagte sie dann, das sie keinen Sex haben möchte, wenn Leute im Haus sind. Oral war ok, aber sie wollte keinen Geschlechtsverkehr mehr. Diese Aussage widerspricht wiederum der Äusserung, wonach sie nicht intim ge- wesen seien, wenn U.________ (Sohn) und S.________ zuhause gewesen seien. Schliesslich entgegnete der Staatsanwalt dem Beschuldigten, er habe die drei Da- ten (4., 7. und 16. Januar 2017) in der ersten Einvernahme nie in Frage gestellt, sondern stets behauptet, die Privatklägerin hätte freiwillig mitgemacht, worauf der Beschuldigte ausweichend und nicht nachvollziehbar angab, die Privatklägerin ha- be im Zusammenhang mit dem 4. und 7. Januar 2017 von Nacht gesprochen, aber am 16. Januar 2017 sei es am Tag gewesen. Auf Nachfrage, ob es an diesen «Da- ten» zu Sex gekommen sei, sagte er: «Wir waren an diesen Abenden sicher zu- sammen.» (pag. 109 Z. 196 ff.), er wisse nicht mehr ob nur kuscheln, berühren oder Oralsex (pag. 110 Z. 205 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sodann erstmals geltend, die Aussagen der Privatkläge- rin, wonach sich die Vorfälle vom 4. und 7. Januar 2017 um zwei und drei Uhr nachts zugetragen haben sollten, seien unglaubhaft, weil es sich bei den Uhrzeiten um grade Zahlen wie im Lotto handle. Zudem sei er jeweils spätestens um Mitter- nacht schlafen gegangen und müsse wegen seines Gesundheitszustandes (Schwächezustände, Beziehungsprobleme, psychische Probleme) starke Medika- mente (Xanax) einnehmen, deren Nebenwirkung sei, dass er schlafe «wie tot» (zum Ganzen pag. 852 Z. 15 ff.). Auch diese Ausführungen des Beschuldigten sind widersprüchlich, wirr und unver- ständlich. Die Aussage, er schlafe wegen des Xanax in der Nacht «wie tot», ist eine reine Schutzbehauptung. Einerseits ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Wirkung dieses Medikaments eher – d.h. bereits bei der Polizei oder zumindest bei der Staatsanwaltschaft – thematisiert hätte, wenn er jeweils wirklich «wie tot» geschlafen hätte. Dies machte er aber gerade nicht. Auf Frage, wieso er sich so si- cher sei, dass sich die Vorfälle nicht in der Nacht ereignet hätten, erklärte er näm- lich, dass er in der Nacht normalerweise schlafe, weil er am nächsten Tag arbeiten müsse (pag. 107 Z. 92 ff.). Andererseits steht die Aussage des Beschuldigten be- treffend Xanax und dessen Nebenwirkung im Widerspruch zu seinem Verhalten. Am 5. Januar 2017 sandte der Beschuldigte der Privatklägerin um 00:12:15 Uhr folgende Nachricht: «👀 👀 👀» (pag. 1147). Schliesslich handelt es sich bei Xanax nicht um ein Schlafmittel, sondern um ein Medikament zur kurzzeitigen Behandlung von Angst- und Panikstörungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschul- 41 digte nur vor dem Zubettgehen von Angst- und Panikstörungen heimgesucht wird oder wurde. Vielmehr muss angenommen werden, dass er das Medikament – wenn überhaupt – auch tagsüber einnehmen muss oder musste. Komischerweise erwähnte der Beschuldigte aber nie, er sei nach einer Einnahme von Xanax tagsü- ber «wie tot» eingeschlafen. Ferner nimmt der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben schon seit Jahren Xanax ein (pag. 1164 Z. 16 ff.), weshalb eine Gewöhnung eingetreten sein muss. Der Beschuldigte widersprach sich zudem, was den Vorfall am Weihnachts- abend 2016 angeht: Bei der Polizei stellte sich der Beschuldigte auf den Stand- punkt, das Berühren des Pos sei in einer Beziehung eine ganz normale Handlung (pag. 99 Z. 228 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er dahinge- gen, die Privatklägerin am Po berührt zu haben und behauptete auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin sogar, es sei die Privatklägerin gewesen, die ihren Po gegen seinen Penis gedrückt habe. Er sei mit dem Rücken zur Wand gestanden, sie habe sich gegen ihn gedrückt und er habe dann automatisch seine Hände an ihre Hüfte gelegt. Er habe sich noch gefragt, welche normale Frau sich so gegen den Penis eines Manns drückt, mit dem sie keine Beziehung führt. Diese Aussage erstaunt, behauptete der Beschuldigte zuvor doch stets, er und die Privatklägerin hätten eine Beziehung geführt und bereits am Tag nach ihrer Ankunft – mithin vier Tage vor dem Weihnachtsabend – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Diesen Widerspruch muss wohl auch der Beschuldigte bemerkt haben, immerhin ergänzte er prompt, es sei «eine alltägliche Situation», dass sich die Privatklägerin gegen ihn gedrückt und er sie angefasst habe, weil sie ein Liebespaar gewesen seien (zum Ganzen pag. 853 Z. 6 ff.). Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldig- ten, insbesondere soweit die konkreten Vorwürfe angehend, widersprüchlich und karg ausfielen. Auf Vorhalte reagierte der Beschuldigte – entgegen der Verteidigung – des Weite- ren vermehrt abwehrend und abstreitend. In der Regel vermochte er keine plausi- blen und präzisen Erklärungen zu liefern. Auf Frage, ob die Privatklägerin jemals gesagt habe, dass sie sexuelle Kontakte wolle, erklärte er beispielsweise: «Eine Frau sagt selten, dass sie Sex will. Es kommt einfach dazu, wenn beide dies möch- ten.» (pag. 100 Z. 268 f.). Auf Nachfrage präzisierte er, die Privatklägerin habe es angedeutet. Man rede einfach miteinander, komme sich näher und wenn sie das (Sex) wolle, dann mache man es. Er habe nicht gewartet, bis sie gesagt habe, «jetzt will ich», weil er noch selten eine Frau erlebt habe, die komme und sage, sie wolle Sex (pag. 100 Z. 271 ff.). Den Vorhalt, er habe gemäss der Privatklägerin am 16. Januar 2017 gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen, demen- tierte der Beschuldigte und beteuerte, das stimme nicht. Die Privatklägerin habe damals ihre Lage mit ihm besprechen und schauen wollen, wie er ihr weiter helfen könnte. Dann hätten sie thematisiert, dass sie nach O.________ (Land) gehen wol- le, worauf es zu Küssen und zu normalen sexuellen Handlungen gekommen sei, zu denen er sie aber nicht gezwungen habe (pag. 100 Z. 293 ff.). Auf Frage, was er dazu sage, dass er von hinten in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei, erklärte er: «Ich weiss nicht, wie das Ganze vor sich ging. Wir hatten ganz normal 42 gehabt. Ich weiss nicht mehr ob es von Vorne oder von Hinten war. Ich habe nicht darauf geachtet.» (pag. 100 Z. 306 ff.). Analysiert man die Aussagen des Beschuldigten, dann fällt auf, dass er eine ge- wisse Opferhaltung einnahm, schon in der ersten Einvernahme zum Gegenangriff schritt und der Privatklägerin heftige Vorwürfe machte. So erklärte der Beschuldigte beispielsweise, er wisse nicht, weshalb sein Sohn die Privatklägerin ablehne, «ich weiss nicht ob sie gewalttätig (sic!) gegen ihn wurde.» (pag. 96 Z. 80 f.). Als die Po- lizei am 16. Januar 2017 am Domizil des Beschuldigten eintraf, gab er gegenüber der Polizei scheinbar an, die Privatklägerin habe nichts mit dem Sohn der Familie zu tun haben wollen, was offensichtlich wahrheitswidrig ist, belegt doch insbeson- dere die dritte Phase der Chatkonversation zwischen den Parteien, dass U.________ (Sohn) von der Privatklägerin nichts wissen wollte (pag. 4 f. und u.a. Nachricht vom 5. Januar 2017, 15:57:27 Uhr [pag. 1148]). Nach dem Geschlechts- verkehr am 16. Januar 2017 soll die Privatklägerin völlig unbegründet eine «riesen Show» gemacht haben, weil sie geglaubt habe, schwanger zu sein (pag. 856 Z. 8 ff.). Schliesslich stellte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens allmähliche Verschwörungstheorien auf, wonach sich die Privatklägerin völlig «berechnend» verhalten (pag. 109 Z. 175 ff.), «Filme über sexuellen Missbrauch» resp. über «vorgetäuschte Vergewaltigungen» geschaut und dasselbe Vorgehen benutzt ha- ben soll (pag. 852 Z. 1 ff.). Dieses unnötige Schlechtmachen der Privatklägerin ist ein weiteres Indiz, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagt. Letztlich ergeben die Aussagen des Beschuldigten – wie im Folgenden dargetan wird – aus zahlreichen Gründen kein logisches Ganzes: Der Beschuldigte wusste von Anfang an genau, was ihm vorgeworfen wird (vgl. pag. 94 Z. 6 ff.). Angesichts der Tatvorwürfe wäre zu erwarten gewesen, dass er einvernehmliche sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hätten, schon in der ersten Einvernahme konkret be- schrieben hätte. S.________ gab an, sie habe den Beschuldigten und die Privat- klägerin zweimal – einmal engumschlungen auf dem Sofa (pag. 81 Z. 101 ff.) und einmal beim Oralsex in der Küche (pag. 81 Z. 112) – «erwischt». Der Beschuldigte erwähnte dahingegen nichts dergleichen und gab stattdessen an, seine Ehefrau habe von der mutmasslichen Liebesbeziehung zwischen ihm und der Privatklägerin nichts gewusst und/oder mitbekommen (pag. 98 Z. 186 ff. und pag. 101, Z. 358 ff.), was einleuchtet, wenn es keine gab. Hätte S.________ die Parteien effektiv bei In- timitäten ertappt, dann wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte, der haargenau wusste, was ihm vorgeworfen wird, dies unvermittelt zu Protokoll gege- ben hätte, wäre es für ihn doch zweifelsohne etwas Entlastendes gewesen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand in der Situation des Beschuldigten solch entlas- tende Begebenheiten unter den Tisch zu wischen oder zu vergessen pflegt. Der nachträgliche Korrekturversuch des Beschuldigten ist aus Sicht der Kammer nicht ernst zu nehmen (pag. 113 Z. 343 ff.). Zudem hätten die Abholung und Einvernah- me durch die Polizei den Beschuldigten nicht völlig «überrumpelt», wenn er die Wahrheit hätte erzählen können. 43 Bände spricht auch seine Schilderung des «ersten Mals» (Geschlechtsverkehr) mit der Privatklägerin. Gegenüber dem Staatsanwalt gab der Beschuldigte nachdem er nachdenken musste Folgendes an (pag. 112 Z. 292 f. und Z. 296 ff.): Wir wollten nach Deutschland fahren, sind in der Früh aufgestanden, haben etwas gegessen und ge- duscht. Dann haben wir uns gestreichelt, irgendwann hat sie mich berührt. Sie hat mich, ich dann sie ausgezogen. Ich weiss, sie hat sofort angefangen mit Oralverkehr. Sie war extrem leidenschaftlich und sehr, sehr leidenschaftlich. Ich musste ihr Stopp sagen, weil ich nicht wollte, dass es so geht. Dann weiss ich noch, habe ich versucht ihre Brüste zu berühren, dann hat sie gesagt, Stopp, das wollte sie zuerst nicht, ich habe nicht verstanden warum. Danach sind wir zum Geschlechtsverkehr gegangen. Da waren wir komplett ausgezogen. Dann habe ich verstanden, warum, sie hat keine Brüste, ihre Brüste sahen aus wie meine. Sie hat sich wohl geschämt deswegen. In Anbetracht des grossen Wortschatzes des Beschuldigten in den expliziten Chats erstaunt diese plumpe, stereotype, detailarme und inhaltlich nicht aufgehende Schilderung des ersten Mals. Fraglich ist insbesondere, wie die Privatklägerin den Beschuldigten auf einmal berührt haben soll, wenn sie sich vorher doch gestreichelt haben. Weiter macht der Beschrieb, sie seien beim Geschlechtsverkehr komplett ausgezogen gewesen, wenig Sinn, wenn sie sich gegenseitig ausgezogen haben sollen. Ausserdem hätte der Beschuldigte bereits beim Ausziehen der Privatkläge- rin gesehen, dass sie – seiner Auffassung nach – «keine» Brüste hat, weswegen sie sich bei seiner Berührung ihrer Brüste nicht hätte schämen und Stopp sagen müssen. Die Behauptung, die Privatklägerin habe «keine» Brüste, widerspricht im Übrigen dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer von der Privatklägerin in der Berufungsverhandlung machte und dem IRM-Bericht, wonach die Brüste der Privatklägerin dem Erwachsenentyp (Tanner-Stadium 5) entsprechen würden (pag. 620). Auch in der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte den ersten Ge- schlechtsverkehr nicht präzise schildern. Er begann seine Erzählung wie folgt: «Ja wir haben nach dem Frühstück (am Tag nach ihrer Ankunft) zusammen gespro- chen und dann sind wir uns näher gekommen.» (pag. 1168 Z. 2 f.). Auf Frage des Vorsitzenden, «wann, wie, wo, am Frühstückstisch» antwortete der Beschuldigte (pag. 1168 Z. 5 ff.): Nein… Uff ich muss mich erinnern. Wir haben eine kleine Wohnung. Die Küche ist nur knapp abge- trennt vom Wohnraum und in diesem steht der Esstisch. Das Sofa steht im Wohnraum und vor dem Sofa steht ein Fernseher. Vom Frühstückstisch gingen wir zum Sofa und dort sind wir dann nebenein- ander gestanden und hielten Händchen. Die Folgefrage des Vorsitzenden, «Also sie gingen zum Sofa, sind dort noch ge- standen und haben Händchen gehalten?», bejahte der Beschuldigten (pag. 1168 Z. 11 ff). Auf erneute Nachfrage, ob er die Hand der Privatklägerin ergriffen habe oder umgekehrt, erklärte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr, sie hätten sich dann gestreichelt. Wer damit begonnen habe, wisse er nicht mehr, sie hätten sich einfach gegenseitig an den Armen und dem Rücken gestreichelt und dann geküsst. Er wisse nicht, wie es dann abgelaufen sei. Er könne sich nicht mehr daran erin- nern, ob sich jeder für sich ausgezogen habe oder beide gegenseitig. Sie habe 44 dann aber mit Oralverkehr angefangen. Die Frage, ob er dabei gestanden sei, be- antwortete der Beschuldigte folgendermassen (pag. 1168 Z. 30 ff.): Ja also ich stand vor dem Sofa und sie sass drinnen und dann hat sie begonnen mit Oralsex. Aber ich wollte das nicht, weil beim ersten Mal ist es für einen Mann schwierig, so lange zu warten. Und ich wollte das nicht. Ich wollte einfach, dass es normal geht. Dann haben wir gestoppt. Ich wollte sie ein- fach noch an den Brüsten streicheln. Sie hat sich oben nicht ausgezogen, sondern nur unten. Aber sie wollte das nicht. Ich habe das damals nicht verstanden, aber es einfach akzeptiert. Dann gingen wir einfach zum Geschlechtsverkehr. Als ihn der Vorsitzende daraufhin aufforderte, die Angelegenheit präziser zu er- zählen, teilte der Beschuldigte mit, er wisse es nicht mehr. «Es war einfach ganz normal (sic!)». An die Stellung könne er sich nicht mehr erinnern, sie hätten ver- schiedene Stellungen gemacht (zum Ganzen pag. 1168 Z. 15 ff.). Zusammenfassend konnte der Beschuldigte den ersten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin in keiner einzigen Einvernahme auch nur ansatzweise beschreiben. Auch die Schilderungen der weiteren Male fallen flach aus und imponieren nicht als erlebnisbasiert (vgl. u.a. pag. 108, Z. 156 ff.). Angesichts dessen, dass der Be- schuldigte und die Privatklägerin ein Liebespaar gewesen sein sollen und er sie nach monatelangem, intensivstem Chatverkehr sehnlichst erwartete, ist dies höchst erstaunlich. Hinzu kommt, dass das letzte Wort des Beschuldigten in der Beru- fungsverhandlung belegt, dass er durchaus in der Lage ist, sich an Details zu erin- nern und präzisere Aussagen zu machen. Während der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 16. Januar 2017 bis dahin stets erklärte, sie hätten nur «noch kurz Sex» gehabt, es sei «nichts Aussergewöhnliches» gewesen (pag. 108 Z. 106 ff. und Z. 156 ff.), führte er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung auf einmal aus, […] in Wahrheit sei es so gewesen, dass sie am fraglichen Tag (16. Januar 2017) mit Geschlechtsverkehr angefangen hätten. Die Privatklägerin habe dabei nichts gemacht, d.h. sich weder umgedreht noch Stopp gerufen. Als es eine kurze Pause von ca. 20 – 30 Sekunden gegeben habe, sei sie nicht geflüchtet, obwohl sie dies problemlos hätte tun können. Zudem habe sie wiederum nichts ge- sagt, weshalb sie weitergemacht hätten. Insgesamt habe sich die Privatklägerin in keinem einzigen Moment nonverbal zur Wehr gesetzt. Einzig als er sie mit dem Finger am Anus berührt habe, habe sie Stopp gesagt, worauf er mit dem Analver- kehr sofort aufgehört habe. Das Stopp der Privatklägerin habe sich zweifelsfrei nur auf den Analverkehr und nicht generell auf den Geschlechtsverkehr bezogen (pag. 44). Der Einwand der Verteidigung, die nicht vollends präzisen Aussagen des Beschul- digten seien darauf zurück zu führen, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei (pag. 1181), überzeugt auch daher nicht. Ausserdem erklärte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme explizit, er benötige keine Übersetzung (pag. 94 Z. 4). In der Berufungsverhandlung konnte sich die Kammer ferner selbst von den hervorra- genden Deutschkenntnissen des Beschuldigten überzeugen. Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass die Chatkonversation zwischen den Parteien in der zweiten und dritten Phase eindeutig gegen eine Liebesbeziehung der beiden – und damit gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldig- 45 ten – spricht. Die Stimmung zwischen den Parteien war bereits vor der Anreise der Privatklägerin schlecht. Am 29. November 2016 musste der Beschuldigte die Pri- vatklägerin – entgegen dem Anraten der Aupair-Vermittlerin – regelrecht überre- den, schon vor Weihnachten 2016 in die Schweiz zu reisen («We need you asap, so for us is important that you come now» [14:50:52 Uhr]). Am 15. Dezember 2016 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin, wieso sie sich in den letzten Wochen so geändert habe und sexuelle Themen neu vermeide (17:40:25 Uhr und 17:49:37 Uhr; pag. 1137 f.). «So y suggest me that you are not more interested for me.» (17:50:14 Uhr; pag. 1138). Am 5. Dezember 2016 schrieb er L.________, die Privatklägerin habe sich in letzter Zeit komisch verhalten (pag. 218). Aus den Nach- richten am 4. und 5. Januar 2017 geht letztlich in aller Deutlichkeit hervor, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts lief und offensichtlich keine einvernehmliche sexuelle Handlungen stattfanden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen unter Erwägung 12.3.2 oben verwiesen wer- den. 12.5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, unlogisch, detailarm und stereotyp sind. Sie korrespondieren we- der mit den objektiven Beweismitteln – insbesondere den Chatkonversationen – noch mit den Aussagen der übrigen befragten Personen. Die Schilderungen des Beschuldigten enthalten zahlreiche Lügensignale und sind insgesamt nicht stim- mig, weshalb nicht darauf abzustellen ist. 12.6 Zu den Aussagen von S.________ (Ehefrau des Beschuldigten) Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen von S.________ entgegen der Verteidi- gung zu Recht als widersprüchlich, auf den Schutz ihres Ehemanns gerichtet und unglaubhaft. Es wird integral auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 950 f.). Aus Sicht der Kammer wirken die Aussagen von S.________ einstudiert. Sie hatte offensicht- lich schon vor ihrer eigenen Befragung Kenntnis vom Inhalt der Einvernahmen, die vor der ihren stattfanden (pag. 89 Z. 404 ff.). Zudem sind ihre Schilderungen tatsächlich platt und unnatürlich. Eigenartig flach mutet beispielsweise ihre Be- schreibung, wie sich die Privatklägerin und der Beschuldigte verhalten hätten, an: «Ich habe nie einen Streit zwischen den beiden gesehen. Sie haben sogar gelacht (sic!). Ich glaube, sie waren ein Paar. Ich habe Küsse gesehen. Ich wollte aber nicht, dass das vor meinem Sohn passiert.» (pag. 81 Z. 91 ff.). Höchst unglaubhaft ist ihre Geschichte, wonach sie den Beschuldigten und die Privatklägerin in der Küche beim Oralsex «erwischt» haben will (pag. 81 Z. 112). Es ist – wie bereits er- wähnt – entlarvend, dass die Ehefrau des Beschuldigten entlastende Begebenhei- ten schilderte, während der Beschuldigte diese mit keinem Wort erwähnte. Darüber hinaus begnügte sich S.________ mit der lapidaren Feststellung, sie habe die bei- den beim Oralsex erwischt. Was darauf folgte bzw. wie die «Erwischten» reagier- ten, schilderte S.________ hingegen nicht. In ihrer Flachheit imponiert die Aussage von S.________ nicht als erlebnisbasiert. Zudem gibt es mehrere Motive für eine Falschaussage von S.________. Einerseits handelt es sich bei ihr – trotz Trennung – um die Ehefrau des Beschuldigten, mithin um eine dem Beschuldigten naheste- hende Person. Andererseits war S.________ vom Beschuldigten im fraglichen 46 Zeitpunkt finanziell abhängig. Schliesslich dürften das Wohl des gemeinsamen Sohns sowie das allenfalls schlechte Gewissen wegen ihrer Drittbeziehung S.________ zu einer Falschaussage bewogen haben. Zusammengefasst ist offen- sichtlich, dass S.________ den Beschuldigten mit ihren Aussagen schützen wollte, weshalb sie nicht geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu zie- hen. 12.7 Zu den Aussagen von T.________ (Freund von W.________) Die Aussagen von T.________ (pag. 117 Z. 17 f.) erachtet die Kammer – in Über- einstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. T.________ gab authentische Antworten, schilderte Dialoge bzw. Interaktionen zwischen ihm und der Privatkläge- rin, gab Erinnerungslücken zu und erzählte teilweise sprunghaft, was er wusste bzw. korrigierte gewisse Aussagen. Er differenzierte klar zwischen dem, was ihm die Privatklägerin selber gesagt und dem, was er via seine Freundin erfahren hatte. Seine Schilderungen korrespondieren mit denjenigen der Privatklägerin. T.________ bestätigte beispielsweise, dass die Privatklägerin mit ihm und W.________ Silvester gefeiert und andere Ausflüge unternommen hat (pag. 118 Z. 21 f.). Weiter erwähnte er, die Privatklägerin habe ihm gegenüber zunächst nur von Problemen mit dem Kind und erst in einem späteren Zeitpunkt erzählt, dass sie von ihrem Gastvater «begrabscht» geworden sei (pag. 119 Z. 54 ff.). Sie habe ihm gesagt, der Gastvater habe ihr zwischen die Beine gefasst, worauf er ihr geraten habe, die Polizei zu informieren (pag. 119 Z. 62 f.). Die Pri- vatklägerin habe aber gezögert und nicht gewusst, was sie machen solle (pag. 119 Z. 63). Schliesslich habe er der Privatklägerin auf Bitte seiner Freundin ein Flugti- cket (Zürich – O.________ (Land)) für den 16. Januar 2017 gekauft (pag. 119 Z. 89). Die Aussagen von T.________ stimmen des Weiteren mit den objektiven Beweis- mitteln sowie den Aussagen von Q.________ und dem Eindruck, den sich die Kammer in der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin machte, überein. T.________ gab beispielsweise zu Protokoll, er habe am 16. Januar 2017 bis ca. 13:30 Uhr geschlafen und sei vom Anruf des «Hoast Dad» seiner Freundin (N.________) erwacht, der ihm gesagt habe, er solle sofort nach Bern zur Privat- klägerin fahren, weil es zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Seine Freundin sei ebenfalls «voll» in Panik gewesen. Deshalb habe er die Privatklägerin ca. um 14:00 Uhr angerufen. Sie sei extrem ruhig gewesen, habe ruhig gesprochen und eigentlich sehr wenig gesagt. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie vergewaltigt wor- den sei. Sie sei zurückhaltend und anders als sonst (sic!) gewesen. Als er sie ge- fragt habe, ob er vorbeikommen solle, habe sie mit ja geantwortet. Er habe es dann seiner Mutter erzählt und diese sei «auch voll ausgerastet». Danach habe er erfah- ren, dass die Privatklägerin bereits die Botschaft informiert habe, weshalb er letzt- endlich doch nicht nach Bern gefahren sei (zum Ganzen pag. 119 f. Z. 92 ff.). Er würde die Privatklägerin als «fröhlich, unkompliziert, kontrolliert, eher scheu, lus- tig, laut zusammen mit meiner Freundin, sonst eher nicht» beschreiben. Sie sei zurückhaltend und wolle andere Leute nicht belasten. Sie behalte es lieber für sich. Auch ihm habe sie keine Umstände bereiten wollen (zum Ganzen pag. 120 Z. 145 ff.). Als er mit der Privatklägerin über den Aupair-Job gesprochen habe, sei 47 sie komisch, «von sich weisend» gewesen und habe erklärt, dass sie sich bei der Gastfamilie überhaupt nicht wohl fühle (pag. 121 Z. 163). T.________ schilderte damit mit keinem Wort, dass die Privatklägerin ihm gesagt hätte, sie sei in ihren Gastvater verliebt, was gemäss der Version des Beschuldigten zu erwarten gewe- sen wäre. Insgesamt gibt es nach diesen Ausführungen keine Hinweise, dass an den Aussa- gen von T.________ gezweifelt werden müsste, weshalb die Kammer darauf ab- stellt. Seine Aussagen stützen die Version der Privatklägerin. 12.8 Zu den Aussagen von Q.________ Die von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragte Q.________ arbeitet seit dreis- sig Jahren im Frauenhaus und führte am 16. Januar 2017 das Erstgespräch mit der Privatklägerin durch. Die Kammer erachtet ihre Aussagen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. Q.________ beschrieb ausführlich, was ihr die Privatklägerin im Rahmen des Erstgesprächs erzählte (vgl. pag. 72 f. Z. 37 ff.). Diese Schilderungen decken sich weitgehend mit denjenigen der Privatklägerin. Angesichts des Zeitablaufs sowie der Tatsache, dass Q.________ nicht unmittelbar Selbsterlebtes erzählte, sondern mitteilte, was ihr die Privatklägerin geschildert ha- be, ist selbstverständlich, dass sie die einzelnen Vorfälle weniger ausführlich und detailliert wiedergab, als es die Privatklägerin tat. Zudem ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Vorfälle gegenüber Q.________ nicht bis ins letzte De- tail schilderte. Q.________ beschrieb nämlich eindrücklich und glaubhaft, der Pri- vatklägerin sei es damals sehr schwer gefallen, zu sprechen. Es seien ihr immer wieder die Tränen gekommen, weshalb sie ihr gesagt habe, es sei völlig in Ord- nung, wenn sie Mühe habe zu reden, sie solle einfach preisgeben, was sie wolle (zum Ganzen pag. 73 Z. 62 ff.). Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte, dass an den Aussagen von Q.________ gezweifelt werden müsste. Sie stützen zusam- mengefasst die Version der Privatklägerin. 12.9 Beweisergebnis / Rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Die Kammer stellt auf die Version der Privatklägerin ab und erachtet in Würdigung der voranstehenden Ausführungen als erwiesen, dass die Stimmung zwischen den Parteien von der Privatklägerin her bereits vor deren Anreise (ungefähr Ende No- vember 2016/Anfangs Dezember 2016) merklich abkühlte. Der Beschuldigte be- merkte dies und stellte somit schon vor der Ankunft der Privatklägerin fest, dass diese kein Interesse an sexuellen Handlungen mit ihm hat. Dennoch setzte er sich bereits vor der Einreise der Privatklägerin über deren expliziten Willen hinweg, Weihnachten bei ihrer Familie in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) zu verbringen und unternahm alles, damit die Privatklägerin – entgegen ihrem Wunsch und der Empfehlung der Aupair-Vermittlerin – schon vor Weihnach- ten 2016 in die Schweiz einreiste. Konkret setzte er die Privatklägerin unter Druck, teilte L.________ wahrheitswidrig mit, die Privatklägerin wolle Weihnachten schon bei ihnen verbringen und buchte einen Flug, so dass die Privatklägerin schliesslich am 19. Dezember 2016 in Zürich landete. In der Schweiz wurde die Privatklägerin zu ihrer Überraschung (und Enttäuschung) nicht von der gesamten Familie R.________ (Familie des Beschuldigten), sondern 48 einzig vom Beschuldigten selbst empfangen, mit welchem sie in den ersten Tagen schliesslich auch alleine zuhause war. In diesen Tagen bestätigte sich, was der Beschuldigte bereits vor der Ankunft der Privatklägerin realisiert hatte, nämlich dass diese weder an einer Liebesbeziehung mit ihm noch an sonstigen Intimitäten interessiert war. Dennoch – und obschon es zwischen den Parteien (bislang) kei- nerlei einvernehmliche sexuelle Kontakte gab – fasste der Beschuldigte der Privat- klägerin am Weihnachtsabend 2016, d.h. nur fünf Tage nach ihrer Ankunft, in der Küche unvermittelt an den Po und jagte der Privatklägerin damit einen Schrecken ein. In den nächsten Tagen verschlechterte sich die Situation in der Gastfamilie zuse- hends. Sohn U.________ (Sohn) akzeptierte die Privatklägerin nicht, weshalb sich diese immer mehr in ihr Zimmer zurückzog. Silvester verbrachte die Privatklägerin mit ihrer besten Freundin W.________ und deren Freund T.________. Dabei of- fenbarte sie diesen, dass es in der Gastfamilie wegen des Kindes schwierig sei. In den Tagen nach Silvester fühlte sich die Privatklägerin immer schlechter, «wie in einem Gefängnis» (pag. 20 Z. 165), was auch der Beschuldigte bemerkte, gab er doch an, nach Silvester habe sich die Privatklägerin immer mehr von ihm distan- ziert und sie hätten nicht mehr zusammen gesprochen (pag. 96 Z. 82 ff.). Am 2. Januar 2017 gestand die Privatklägerin S.________, als der Beschuldigte bei der Arbeit war, sie fühle sich in der Gastfamilie nicht gut (pag. 21 Z. 167 ff.), wor- aufhin S.________ den Aupair-Vertrag am 3. Januar 2017 kündigte, was jedoch in gegenseitigem Einvernehmen und zur grossen Freude der Privatklägerin geschah (pag. 21 Z. 189 ff., pag. 1160 Z. 35). Am Abend des 3. Januar 2017 informierte die Privatklägerin L.________ per E-Mail und fragte diese, was sie tun solle. In der Nacht vom 3. auf den 4. Januar 2017 begab sich der Beschuldigte um ca. 02 00 Uhr in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin, obwohl ihm bereits vor deren Ankunft in der Schweiz klar war, dass sie kein Interesse an sexuellen Kon- takten mit ihm hat und obschon sich dies in der Folge definitiv bestätigt hatte, ins- besondere durch die Reaktion der Privatklägerin auf seine Aktion am Weihnachts- abend 2016 sowie aufgrund ihrer distanzierten Haltung seit spätestens Silvester. Obwohl der Beschuldigte mithin um das Desinteresse der Privatklägerin wusste, weckte er diese, indem er sie mit seiner Hand am Bein und am Rücken berührte, sodann ihre Hand nahm und diese über seiner Hose an seinen Penis drückte. Als die Privatklägerin ihre Hand wieder wegzog, schob der Beschuldigte seine ganze Hand unter die kurze Jeans sowie die Unterhose der Privatklägerin, griff dieser an die Scheide und berührte dabei ihre Klitoris. In der Folge versuchte die Privatkläge- rin die Hand des Beschuldigten von ihrer Scheide wegzuziehen, weshalb der Be- schuldigte ihre Hand festhielt. Schliesslich gelang es der Privatklägerin, ihre Hand loszureissen und mit beiden Händen die Hand des Beschuldigten aus ihrer Hose zu ziehen, worauf der Beschuldigte das Zimmer verliess. Am 4. und 5. Januar 2017 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin unzählige Chatnachrichten, welche insbesondere belegen, dass er relativ eifersüchtig und über alltägliche, die Privatklägerin angehende Dinge nicht im Bilde war. Der Be- schuldigte wollte von der Privatklägerin genau wissen, wo und mit wem sie Silves- ter gefeiert hatte und ob sie in Begleitung war (12:58:12 Uhr, 12:58:21 Uhr und 49 13:12:02 Uhr; pag. 1144). Als sie ihm daraufhin mitteilte, sie sei nicht daran inter- essiert, Männer zu treffen (13:14:16; pag. 1144), reagierte er beleidigt «That why you avoid me» (13:16:26 Uhr; pag. 1144). Weiter beweist diese Chatkonversation die heftige Frustration und Verärgerung des Beschuldigten, weil zwischen ihm und der Privatklägerin nichts (Sexuelles) lief und weil die Privatklägerin keinerlei Inter- esse an ihm zeigte. Der Beschuldigte bombardierte die Privatklägerin, obwohl die- se praktisch nie antwortete, während Stunden mit unzähligen, eher primitiven Nachrichten, setzte sie massiv unter Druck, forderte sie wiederholt dazu auf, eine Lösung zu finden und sprach schliesslich explizit den Vorfall vom 4. Januar 2017 an (Sie suche nur nach Ausreden und habe vergessen, was sie versprochen habe [4. Januar 2017 13:26:43 Uhr - 13:35:12 Uhr; pag. 1145], wenn sie sich nicht selbstbefriedige, sei er da, «to make you confortable» [5. Januar 2017 16:46:55 Uhr – 16:52:56 Uhr; pag. 1146], er beobachte sie «👀 👀 👀» [5. Januar 2017 00:12:15 Uhr; pag. 1147], «ok, what is solution», «you need to sleep early, after you sleep no posible ,,, during day no posible», «so we make virtual 😜 😜 😜», «I want to say you me one solution», «You know that i can wack you up ,,, but ,, but you know your reaciton» [5. Januar 2017 15:29:22 Uhr – 15:36:16 Uhr; pag. 1148]). Am 6. Januar 2017 offenbarte die Privatklägerin W.________ im Rahmen eines Ausflugs nach X.________ (Ort), dass die Situation in der Gastfamilie nicht nur wegen des Kindes, sondern wegen des Gastvaters schlimm sei. Dieser sei in der Nacht in ihr Zimmer gekommen und habe sie «begrabscht». Am 7. Januar 2017 begab sich der Beschuldigte – trotz der abweisenden Reaktion der Privatklägerin in der Nacht vom 4. Januar 2017 und obwohl ihm völlig klar war, dass die Privatklägerin keinerlei Interesse an ihm hat – um ca. 03:00 Uhr erneut in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin. Diesmal weckte er sie dadurch, dass er sie auf den Rücken küsste und an den Beinen streichelte, worauf sich die Privat- klägerin auf den Rücken drehte. Danach zog der Beschuldigte der Privatklägerin die kurze Jogginghose herunter, welche die Privatklägerin mit einer Hand aber un- vermittelt wieder hochzog, während sie mit der anderen Hand ihren Mund bedeck- te, weil sie weinen musste. Davon unbeeindruckt zog der Beschuldigte der Privat- klägerin – diesmal mit beiden Händen und fester – erneut die Jogging- und Unter- hose nach unten und komplett aus. Danach steckte er seinen Kopf zwischen die Beine der Privatklägerin, hielt sie mit beiden Händen am Po fest und praktizierte – obwohl sich die Privatklägerin wehrte und versuchte, ihn mit den Beinen wegzu- stossen und mit den Händen wegzudrücken – während wenigen Minuten Oralsex an ihr. In den darauffolgenden Tagen zog sich die Privatklägerin grösstenteils in ihr Zim- mer zurück und versuchte erfolglos, eine neue Gastfamilie zu finden. Die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) verbot ihr, die Wohnung zu verlassen, bis sie einen neuen Vertrag vorweisen konnte und stellte ihr in Aussicht, sie würden ansonsten das Migrationsamt informieren. Die Privatklägerin unternahm diverse Versuche, sich zu helfen. Einerseits wandte sie sich an W.________, welche ihr ri- et, zur Polizei zu gehen. Andererseits versuchte sie mittels «Google Maps», den Weg zur Polizei oder zur P.________ Botschaft zu finden, was wegen der Kälte, welche die Batterie ihres Handys immer sehr rasch wieder entlud, aber nicht funk- 50 tionierte. Weiter versuchte die nur über rudimentäre Orientierung in der Stadt Bern sowie weder über einen nennenswerten Geldbetrag noch über eine schweizerische SIM-Karte verfügende Privatklägerin (pag. 25), via der Kartenfunktion auf Tinder eine in ihrer Nähe wohnhafte Person zu finden («K.________»), die ihr später den Weg zur Botschaft zeigen sollte. Schliesslich liess sich die Privatklägerin via W.________ von T.________ einen Flug von Zürich nach O.________ (Land) am 16. Januar 2017 buchen (u.a. pag.55 Z. 826 f.). Dementsprechend befand sich die damals 25-jährige Privatklägerin im Januar 2017 in einer schwierigen Situation. Erschwerend kam hinzu, dass sich die Privatklägerin damals zum ersten Mal in ihrem Leben ausserhalb der P.________ (Heimatland) und erst seit rund zwei Wochen in einem komplett fremden Land mit einer ihr frem- den Sprache und Kultur sowie in einer völlig fremden Familie befand. Ausser ihrer Gastfamilie und dem in Zürich wohnhaften T.________ kannte die Privatklägerin in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt zudem niemanden. Ausserdem war sie seit dem 3. Januar 2017 in gekündigter Stellung als Aupair. Schliesslich wusste die völlig auf sich alleine gestellte Privatklägerin, dass ihr Gastvater, der Beschuldigte, ein im- menses Interesse an sexuellen Kontakten mit ihr hat und sich bereits dreimal – konkret am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 – über ihren verbal und nonverbal explizit geäusserten Willen bzw. ihr Desinteresse hinwegge- setzt und entgegen ihrem erkennbaren Willen sexuelle Handlungen an ihr vollzo- gen hatte, welche sich von der Intensität her mit jedem Mal steigerten. Zusammen- fassend ist aus Sicht der Kammer erwiesen, dass sich die Privatklägerin im Janu- ar 2017 aufgrund ihrer Herkunft, ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, ihren man- gelnden Sprach- und Ortskenntnissen sowie aufgrund der gekündigten Stelle als Aupair in einer überaus schwierigen Situation befand. Der Beschuldigte kannte diese Situation der Privatklägerin haargenau und wusste aufgrund der Vorfälle vom 4. und 7. Januar 2017, dass sich die Privatklägerin ihm gegenüber nicht wirksam zur Wehr setzen konnte. In diesem Wissen begab sich der – der Privatklägerin nicht nur körperlich, sondern auch aufgrund der Gesamts- ituation deutlich überlegene – Beschuldigte am 16. Januar 2017, nachdem S.________ mit Sohn U.________ (Sohn) die Wohnung verlassen hatte, um ca. 08:00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin. Dort zog er der schlaftrunkenen, auf dem Rücken liegenden Privatklägerin – trotz Kenntnis ihres völligen Desinter- essens – die Hose und Unterhose aus, entkleidete sich selbst und drehte die Pri- vatklägerin auf den Bauch. Danach zog er die Privatklägerin von hinten gegen sich hoch, dass sie vor ihm zu knien kam, drang mit seinem Penis von hinten in ihre Vagina ein und machte – obwohl die Privatklägerin mehrfach Stopp rief – Stossbe- wegungen, wobei er sagte: «Stopp or fuck». Als die Privatklägerin daraufhin mehr- mals und mit lauterer Stimmer «Stopp» schrie, hielt der Beschuldigte kurz inne, griff der Privatklägerin mit der Hand an die Scheide und drang sodann erneut mit dem Penis in sie ein, machte Stossbewegungen und hielt die Privatklägerin am Gesäss fest. Schlussendlich kam der Beschuldigte zum Orgasmus und ejakulierte mindes- tens teilweise in die Vagina der Privatklägerin. Zusammengefasst liess sich der Be- schuldigte weder vom Versuch der Privatklägerin am 4. Januar 2017, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen, noch von ihrer Gegenwehr am 7. Januar 2017, dem Wegstossen und -drücken mit Händen und Beinen, sowie von ihren Stoppru- 51 fen am 16. Januar 2017 davon abbringen, sich bei letzter Gelegenheit das zu ho- len, was er wollte. Insgesamt setzte sich der Beschuldigte damit viermal – am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4., 7. und 16. Januar 2017 – über den sowohl verbal als auch nonverbal explizit geäusserten Willen der Privatklägerin, den er – schon vor ihrer Anreise – genau kannte, hinweg. III. Rechtliche Würdigung 13. Vergewaltigung 13.1 Theoretische Grundlagen Eine Vergewaltigung begeht gemäss Art. 190 Abs. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB [zur Terminologie aStGB vgl. Erwägung 17 unten]), wer eine Person weibli- chen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestim- mung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der aus- drückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen. Dieser Wille muss un- zweideutig manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegen- wehr des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbe- zeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem Geschlechtsverkehr oder den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Eine Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht nötig, dass sich das Opfer andauernd oder bis zur Erschöpfung wehrt oder widerstands- unfähig wird, unter Umständen gibt das Opfer auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. A. 2018, Art. 189 N 5). So hat das Bundes- gericht das Nötigungsmittel der Gewalt in einem Fall bejaht, in welchem sich der physisch überlegene Täter lediglich mit dem Gewicht seines Körpers auf das Opfer gelegt hatte. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entge- genstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Aus- weglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche 52 Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewoll- ten Geschlechtsverkehr kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 190 aStGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung ver- gleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gege- benen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständli- cherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzu- muten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Demnach kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnis- se die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden. Die Auslegung von Art. 190 aStGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 mit Hinwei- sen.) Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich han- delt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (zum Ganzen TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. A. 2018, Art. 190 N 6). 13.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis begab sich der Beschuldigte am Morgen des 16. Janu- ar 2017 in das Zimmer der schlaftrunkenen, rücklings auf dem Bett liegenden Pri- vatklägerin, zog dieser Hose und Unterhose aus, entkleidete sodann sich selbst und drehte die Privatklägerin auf den Bauch. Danach zog er die Privatklägerin ge- gen sich hoch, so dass sie vor ihm zu knien kam, drang mit seinem Penis von hin- ten in ihre Vagina ein und machte – trotz mehrfacher Stopprufe der Privatklägerin – Stossbewegungen, wobei er erklärte: «Stopp or fuck». Als die Privatklägerin erneut «Stopp» schrie, hielt der Beschuldigte kurz (ca. 30 Sekunden) inne und fasste ihr mit der Hand an die Scheide. Danach drang er erneut von hinten mit dem Penis in die Privatklägerin ein, hielt sie am Gesäss fest und machte Stossbewegungen, bis er schliesslich zum Orgasmus kam und mindestens teilweise in die Vagina der Pri- vatklägerin ejakulierte. Die Vorinstanz hielt das Nötigungsmittel der Gewalt aufgrund der Gesamtumstände – auch wenn der Beschuldigte nur wenig Gewalt habe anwenden müssen, um sein Ziel zu erreichen – zu Recht als gegeben (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 956). Vorliegend war tatsächlich kein grosser Krafteinsatz des Be- schuldigten erforderlich. Dennoch führte seine Handlung zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Zu berücksichtigen sind in diesem Zu- sammenhang nicht nur die ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse 53 der Parteien (Beschuldigter: 1.69 Meter gross und 58-60 Kilogramm schwer [pag. 1172 Z. 27]; Privatklägerin: 1.51 Meter gross und 46 Kilogramm schwer [pag. 1154 Z. 35]), sondern insbesondere auch die – dem Beschuldigten bekannte – schwierige Situation der Privatklägerin, die ihre Widerstandsfähigkeit erheblich reduzierte. Der Beschuldigte war sich zweifelsohne im Klaren, dass die aus den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) stammende, im Tatzeitpunkt erst ________-jährige Privatklägerin, im Dezember 2016 zum ersten Mal in ihrem Le- ben ins Ausland reiste. Er wusste mithin, dass sich die Privatklägerin im Tatzeit- punkt erst seit rund drei Wochen in der Schweiz – in einem fremden Land, einer fremden Familie und einer fremden Kultur – befand. Zusätzlich wusste er, dass die Privatklägerin weder über Geld noch eine schweizerische SIM-Karte verfügte, kei- ne nennenswerten Sprach- und Ortskenntnisse hatte und sich seit dem 3. Janu- ar 2017 zusätzlich in gekündigter Stellung als Aupair befand. Beiden Parteien war nebst dem bewusst, dass sich die Privatklägerin vor dem Vorfall am 16. Janu- ar 2017 bereits zweimal – konkret am 4. und 7. Januar 2017 – erfolglos gegen se- xuelle Handlungen des Beschuldigten gewehrt hatte. Unter all diesen Umständen genügte das – vergleichsweise nicht übermässig gewaltsame – Vorgehen des Be- schuldigten am 16. Januar 2017, um die Privatklägerin gefügig zu machen. Seine physische Einwirkung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung in Würdigung der voranstehenden Ausführungen ohne weiteres. Der Privatklägerin waren angesichts der bereits mehrfach umschriebenen Gesam- tumstände keine weitergehenden Abwehrmassnahmen zuzumuten. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich mit allen Mitteln gegen die Gewalt zu wehren ver- sucht. Demnach musste sich die Privatklägerin beispielsweise nicht auf einen «Kampf» mit dem Beschuldigten einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Zumal der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten gegen sich hochzog, in sie eindrang und sie am Gesäss festhielt, befand sich die Privatklägerin ausserdem in einer Position, welche ein Entweichen oder sich Wehren schwierig bis unmöglich machte. Auch wenn die Privatklägerin, wie die Verteidigung vorbringt, nicht aktiv am Verlassen der Örtlichkeit gehindert worden sein sollte, hatte sie in ihrer aus- weglosen Situation keine Möglichkeit, das Domizil des Beschuldigten zu verlassen. Nach der Kündigung hatten der Beschuldigten und seine Ehefrau der Privatklägerin verboten, die Wohnung zu verlassen, bis sie eine Anschlusslösung gefunden hatte. Letztlich konnte die Privatklägerin im Tatzeitpunkt niemanden um Hilfe rufen, zumal die Ehefrau und der Sohn des Beschuldigten die Wohnung bereits verlassen hat- ten. Der Beschuldigte wusste um all diese Umstände und nutzte sie hemmungslos aus, um sich das zu holen, was er wollte. Die Privatklägerin manifestierte ihren Willen tatkräftig und machte dem Beschuldig- ten unmissverständlich klar, den Beischlaf mit ihm nicht zu wollen. Gemäss dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten bereits vor der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz bewusst, dass diese kein Interesse an sexuellen Kontakten mit ihm hat. Die deutlichen Reaktionen der Privatklägerin auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 und auch ihre Haltung in den Chatkonversationen vom 4. und 5. Januar 2017 zeig- ten dem Beschuldigten deutlich, dass die Privatklägerin sämtliche sexuelle Kontak- te mit ihm ablehnt. Am 16. Januar 2017 schrie die Privatklägerin – als der Beschul- 54 digte von hinten in sie eindrang und Stossbewegungen machte – schliesslich mehr- fach explizit «Stopp». Insgesamt machte die Privatklägerin dem Beschuldigten da- mit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – wiederholt nachdrücklich verbal und auch nonverbal klar, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Der Beschuldigte konnte nach dem Gesagten nicht ernsthaft auf eine Einwilligung der Privatklägerin hoffen, als sie ihn nach ihren wiederholten Stopprufen – mutmasslich aus Resignation und weil sie wollte, dass das Ganze vorbei geht – schliesslich «machen liess». Demnach sind das Nötigungsmittel, das Erzwingen des Beischlafs und die Kausa- lität zwischen den beiden gegeben, womit der objektive Tatbestand der Vergewalti- gung erfüllt ist. Ergänzend sei festgehalten, dass das Nötigungsmittel des «psychi- schen Drucks» aus Sicht der Kammer vorliegend zu bejahen wäre, wenn das er- forderliche Mass an Gewalt als knapp nicht erfüllt erachtet werden würde. Diesbe- züglich wird integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 957). Der Beschuldigte nahm die abwehrende Haltung der Privatklägerin nach den vor- anstehenden Ausführungen unzweifelhaft wahr. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg und vollzog den Geschlechtsverkehr an ihr. Er erfüllte den subjekti- ven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB somit in Form des direkten Vorsatzes. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder er- sichtlich. 13.3 Fazit Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs der Vergewaltigung, begangen am 16. Januar 2017 um ca. 08:00 Uhr in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 14. Sexuelle Nötigung (mehrfach) 14.1 Theoretische Grundlagen Der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 953 ff.): Als sexuelle Handlungen werden von Art. 189 StGB u.a. folgende genannt: orale und anale Penetrati- onen (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus), Einführung von Gegenständen in Vagi- na oder Anus, Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers, Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern, Zungenküsse, so 55 dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss (a.a.O. N 48). Als beischlafähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Ge- schlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt. Es handelt sich dabei konkret um das Einführen des männlichen Gliedes in After oder Mund sowie das Stimulieren der Vagina oder des Gliedes durch Zunge oder Lippen (a.a.O. N 50). Das Opfer muss die Tat dulden oder zur Vornahme einer sexuellen Handlung genötigt werden (a.a.O. N 45). Als Nötigungsmittel kommt im vorliegenden Fall (gemäss Anklageschrift und Beweisergebnis) nur Gewalt in Frage (a.a.O. N 19 ff.). Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physi- kalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Konkret geht es um Brachialgewalt (z.B. Schlagen, Stechen, Festhalten etc.), Narkotisieren und Betäubung, Einsatz von Tränengas, Blendung des Opfers, Herbeiführen einer Schrecklähmung, Hypnose sowie ohrenbetäubenden Lärm (a.a.O. N 20). Was das Ausmass (der Gewalt) anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen, den Arm auf den Rücken drehen, u.U. als Gewalt definiert werden. Es genügt grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht notwendig ist, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird (a.a.O. N 22). Das beschriebene Tatmittel (hier: Gewalt) und der Taterfolg (sexuelle Handlung oder Beischlafhand- lung) werden durch das Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nöti- gungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafhand- lung zu erzwingen (a.a.O. N 52). Subjektiv wird Vorsatz aller vorgenannten Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (a.a.O. N 54). 14.2 Subsumtion 14.2.1 Vorfall vom 4. Januar 2017 Das Beweisverfahren ergab, dass sich der Beschuldigte am 4. Januar 2017 um ca. 02:00 Uhr in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin begab und diese da- durch weckte, dass er sie mit der Hand am Bein und Rücken berührte. Danach nahm der Beschuldigte die Hand der Privatklägerin und drückte jene über seiner Hose an seinen Penis, bis die Privatklägerin ihre Hand wegzog. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz stellt diese Handlung des Beschuldigten eine sexuelle Handlung dar. Sie ist jedoch – wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erwog – nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, weil sie nicht nöti- gend war. Der Beschuldigte liess die Privatklägerin gewähren, als sie ihre Hand wegzog. In der Folge schob der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis seine Hand unter die Unterhose der Privatklägerin, griff dieser an die Scheide und berührte ihre Klitoris. Als die Privatklägerin versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen, hielt der Beschuldigte sie an der Hand fest. Das Berühren der nackten Scheide und Kli- toris der Privatklägerin stellt offensichtlich eine sexuelle Handlung im Sinne von 56 Art. 189 aStGB dar. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an der Hand fest- hielt, als sie versuchte, seine Hand aus ihrer Hose von ihrer Scheide wegzuziehen, wandte der Beschuldigte Gewalt an, so dass die Privatklägerin seine sexuelle Handlung erdulden musste. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschul- dige nicht viel Gewalt und Kraft aufwenden musste. Dies ist jedoch auf die körperli- chen Verhältnisse der Parteien sowie die damalige Gesamtsituation zurückzu- führen. Bei der Privatklägerin handelt es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – um «eine kleine, leichte, sehr zierliche junge Frau», welche dem zwar nicht sehr grossen und schlanken, aber sportlichen Beschuldigten körperlich klar unterlegen war (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 954). Bezüglich der eben- falls zu berücksichtigenden allgemeinen Situation, in welcher sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt befand, kann auf die voranstehenden, im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Vergewaltigung gemachten Ausführungen verwiesen werden (Er- wägung 13.2 oben). Die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel und der Duldung der sexuellen Handlung ist offensichtlich gegeben, womit der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist. Der Beschuldigte wusste gemäss Beweisergebnis bereits vor der Einreise der Pri- vatklägerin in die Schweiz, dass diese kein Interesse an sexuellen Handlungen mit ihm hat, was sich nach ihrer Ankunft bestätigte. Nach Silvester 2016/2017 stellte der Beschuldigte bei der Privatklägerin gemäss eigener Aussage eine Verhaltens- änderung fest. Die Privatklägerin habe sich seit diesem Zeitpunkt komisch verhal- ten und sei zu ihm «irgendwie distanziert» gewesen (pag. 96 Z. 82 ff.). Als der Be- schuldigte am 4. Januar 2017 die Hand der Privatklägerin ergriff und diese über seiner Hose an seinen Penis drückte, zog die Privatklägerin ihre Hand sogleich zurück. Für den Beschuldigten war zweifelsohne erkennbar, dass die Privatklägerin keinerlei Körperkontakt wollte und mithin unter keinen Umständen damit einver- standen war, dass er ihre nackte Scheide und Klitoris berührte. Der Beschuldigte erfüllte den subjektiven Tatbestand von Art. 189 aStGB somit direktvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder er- sichtlich. 14.2.2 Vorfall vom 7. Januar 2017 Gemäss Beweisergebnis vollzog der Beschuldigte am 7. Januar 2017 um ca. 03:00 Uhr während wenigen Minuten Oralsex an der Privatklägerin und hielt sie dabei mit beiden Händen am Gesäss fest. Die Vorinstanz subsumierte den Oralsex zutreffend unter beischlafähnliche Hand- lung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Indem der Beschuldigte die Privatkläge- rin mit beiden Händen am Po festhielt, während er Oralsex an ihr praktizierte, übte der Beschuldigte Gewalt aus, so dass sich die Privatklägerin trotz mehreren Versu- chen, den Beschuldigten mit den Beinen und Händen wegzudrücken und wegzu- stossen, nicht befreien konnte und die beischlafsähnliche Handlung erdulden musste. Die Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien erlaubten es der Privatkläge- rin nicht, sich erfolgreich gegen den Beschuldigten zu wehren. In casu befand sich die Privatklägerin in Rückenlage und war dem Beschuldigten körperlich klar unter- legen. Zudem versuchte sie bereits am 4. Januar 2017 erfolglos, sich gegen sexu- 57 elle Handlungen des Beschuldigten zu wehren. Angesichts der schwierigen Situati- on, in welcher sich die Privatklägerin im Tatzeitpunkt befand sowie der Tatsache, dass es sich bei der im Nebenzimmer schlafenden S.________ zwar um die ge- trennte, aber finanziell vom Beschuldigten abhängige Ehefrau handelte, erstaunt entgegen der Verteidigung nicht, dass sich die Privatklägerin nicht insofern wehrte, als sie laut um Hilfe schrie. Zusammenfassend war das Nötigungsmittel der Gewalt kausal für die Duldung der beischlafähnlichen Handlung, womit der objektive Tat- bestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt ist. Dem Beschuldigten war bereits vor der Ankunft der Privatklägerin klar, dass diese nicht an sexuellen Kontakten mit ihm interessiert war. Nach der Ankunft der Privat- klägerin bestätigte sich dies mehrfach. Aufgrund der Reaktionen der Privatklägerin im Rahmen der Vorfälle am Weihnachtsabend 2016 und am 4. Januar 2017 sowie angesichts ihrer Haltung in den Chatkonversationen vom 4. und 5. Januar 2017 wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin keinerlei sexuelle Kontakte mit ihm wollte. Am 7. Januar 2017 machte ihm dies die Privatklägerin erneut unmiss- verständlich klar. Als der Beschuldigte versuchte, der Privatklägerin die Hose aus- zuziehen, zog sie diese unvermittelt wieder hoch. Nachdem es dem Beschuldigten schliesslich gelungen war, die Privatklägerin unten zu entkleiden, setzte sich die Privatklägerin mittels körperlichen Widerstands zur Wehr. Sie versuchte, den Be- schuldigten mit den Händen und Beinen wegzustossen bzw. wegzudrücken. Dem Beschuldigten war damit klar, dass die Privatklägerin den Oralsex nicht wollte. Dennoch setzte er sich über ihre Versuche, ihn wegzustossen und wegzudrücken, hinweg und vollzog den Oralsex an ihr. Damit erfüllte der Beschuldigten den sub- jektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung wissentlich und willentlich, mithin di- rektvorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe dargetan oder er- sichtlich. 14.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 4. und 7. Januar 2017 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind entsprechend zu bestätigen. 15. Sexuelle Belästigung 15.1 Theoretische Grundlagen Auf Antrag macht sich nach Art. 198 aStGB der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung von Art. 198 aStGB erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, wobei zweifelhaft sein kann, ob sie eine Verletzung der Selbst- bestimmung darstellen. Weil sie die betroffene Person ohne ihren Willen mit Sexu- alität konfrontieren, sind sie jedenfalls mit solchen Eingriffen vergleichbar. Bei den Belästigungen im Sinne dieses Tatbestands handelt es sich um qualifiziert uner- wünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumu- 58 tungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB setzt eine körperliche Kon- taktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zu- dringlichkeiten genügen, solange sie nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexu- elle Bedeutung haben. Neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen fallen darunter auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als et- wa in öffentlichen Lokalitäten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1). Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2019 vom 28. Novem- ber 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche oder verbale Belästigung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler BGE 137 IV 267 E. 3.1). 15.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Privatklägerin zur Bestrafung des Beschuldigten wegen sexueller Belästigung vor (pag. 14 f.). Gemäss Beweisfazit fasste der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachts- abend 2016 in der Küche unvermittelt an den Po. Dieser überraschende Griff an das Gesäss der Privatklägerin stellt offensichtlich eine tätliche Belästigung im Sin- ne von Art. 198 aStGB dar, der sich die Privatklägerin bereits angesichts des Über- raschungseffekts nicht entziehen konnte. Zudem hatte die Privatklägerin diese Handlung des Beschuldigten weder provoziert noch in sie eingewilligt. Die Vorin- stanz hielt zutreffend fest, dass es «schlicht und einfach der erste Versuch» des Beschuldigten war, «sich das zu nehmen, was er sich für die Zeit nach der Ankunft der Privatklägerin erhofft hatte» (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 958). Der Beschuldigte wusste bereits vor der Einreise der Privatklägerin am 19. Dezember 2016, dass diese nicht an ihm interessiert war und keinen Körper- kontakt zu ihm wünschte. In den Tagen nach der Ankunft der Privatklägerin stellte sich nichts Gegenteiliges heraus. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 aStGB sind demnach erfüllt, wobei von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. 15.3 Fazit Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs – der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen. 59 16. Fazit / Konkurrenzen Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen am 4. und 7. Januar 2017) sowie der sexuellen Belästigung schuldig gemacht. Diese Schuldsprüche stehen zueinander in echter Konkurrenz. IV. Strafzumessung 17. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Pra- xiskommentar StGB, 3. A. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Der Beschuldigte hat sämtliche der zur Diskussion stehenden Taten vor Inkrafttre- ten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Be- urteilung erfolgt aber erst nachher. Die Fassung des Strafgesetzbuches vom 1. Ja- nuar 2018 ist für den Beschuldigten nicht die mildere, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB integral altes Recht (aStGB) zur Anwendung kommt. 18. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung verweist die Kammer auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 958 f.). 19. Strafrahmen und schwerstes Delikt Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sexuelle Nötigung wird nach Art. 189 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, be- straft. Für die sexuelle Belästigung ist gemäss Art. 198 aStGB eine Busse auszufäl- len. Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu somit bei der Vergewalti- gung, weshalb bei der Festsetzung der Einsatzstrafe von diesem Schuldspruch auszugehen ist. In einem zweiten Schritt sind die Strafen für die sexuellen Nötigun- gen auszufällen und die Einsatzstrafe ist unter Umständen angemessen zu er- 60 höhen. Schliesslich ist eine Busse für die sexuelle Belästigung auszufällen. Es sei vorweggenommen, dass sich die Kammer bei der Strafzumessung unter anderem an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) orientiert. 20. (Einsatz)Strafe für die Vergewaltigung 20.1 Objektive Tatschwere Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuel- le Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: In casu zog der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin gegen sich hoch, so dass sie vor ihm zu knien kam. Danach drang er von hinten in sie ein, machte – trotz der Stopprufe der Privatklägerin – Stossbewegungen und hielt sie mit beiden Händen am Gesäss fest. Die Gewaltanwendung ist im vorliegenden Fall damit geringer als in anderen Vergewaltigungsfällen. Die Privatklägerin trug keine körperlichen Verletzungen da- von. Dennoch hatte der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Privat- klägerin. Wegen Traumafolgestörung befindet sie sich seit dem 16. April 2017 in Psychotherapie, wobei bis Anfangs 2019 70 Therapiestunden stattfanden. Die Ver- fassung der Privatklägerin ist noch heute derart schlecht, dass unmittelbar im An- schluss an ihre Befragung in der Berufungsverhandlung eine Stabilisierungssitzung stattfinden musste (pag. 1191). Gemäss dem Therapiebericht vom 29. Okto- ber 2019 erlebte die Privatklägerin die sexuellen Übergriffe als lähmend in ihrem Körper und erlebt diese auch heute noch so, wenn sie an die Situation erinnert (getriggert) wird oder flashbacks erleidet. Insbesondere das Geschehnis am 16. Januar 2017 verursachte bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belas- tungsstörung, die sich in grossen Ängsten, Unsicherheiten, Gefühlen des Ausgelie- fert- und Hilflosseins, Depressionen und körperlichen Manifestationen sowie falsh- backs etc. äussert. Die Privatklägerin hat noch heute grosse Angst, wenn sie sich in die Nähe des Domizils des Beschuldigten begeben muss, zum Beispiel für die Psychotherapie, weil sich die Praxis im selben Quartier befindet wie die Wohnung des Beschuldigten. Noch heute besteht ein hohes Risiko einer Retraumatisierung und damit einer Verschlimmerung ihres Zustandes, wenn die Privatklägerin mit dem Vorfall vom 16. Januar 2017 konfrontiert wird. Zudem besteht die Gefahr einer chronischen Erkrankung und/oder einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit (zum Ganzen pag. 1129 f.). Welche Folgen die Tat für die Privatklägerin noch haben wird, lässt sich nach diesen Ausführungen trotz bereits mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung nicht sagen. Die Kammer hatte in der Berufungsverhandlung den Ein- druck, dass die Privatklägerin noch immer stark mit den Erinnerungen resp. dem Vorfall zu kämpfen hat. Schliesslich verwendete der Beschuldigte bei der Tat kein Kondom und setzte die Privatklägerin damit der Gefahr aus, ungewollt schwanger zu werden oder sich mit einer Geschlechtskrankheit anzustecken. 61 Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte nutzte gewissermassen den letzten Moment, um sich zu holen, was er wollte. Er nötigte die Privatklägerin zum Ge- schlechtsverkehr, obwohl diese ihm zuvor bereits mehrfach – insbesondere im Rahmen der Geschehnisse vom 4. und 7. Januar 2017 sowie in der Chatkonversa- tion – ausdrücklich klar gemacht hatte, dass sie keinerlei körperlichen und sexuel- len Kontakt mit ihm wollte. Zudem setzte er sich über ihre wiederholten Stopprufe hinweg, indem er sie am Gesäss festhielt, von hinten in sie eindrang und Stossbe- wegungen machte. Selbst nachdem der Beschuldigte kurz inne hielt und die Privat- klägerin erneut Stopp schrie, machte er unbeeindruckt weiter. Dabei nützte der Be- schuldige seine körperliche Überlegenheit, die Situation, in welcher sich die Privat- klägerin angesichts ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrer man- gelnden Sprach- und Ortskenntnisse sowie ihrer Stellung als gekündigtes Aupair aus den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) befand sowie den Umstand, dass er mit der Privatklägerin alleine in der Wohnung war und diese somit von nie- mandem Hilfe erwarten konnte, rücksichtslos aus und holte sich das, was ihm seit längerem vorschwebte. Die Privatklägerin leistete in ihrer ausweglosen Situation nebst den Stopprufen keine grosse Gegenwehr. Mit dem konnte der Beschuldigte allerdings bereits rechnen, wusste er aufgrund der Vorfälle vom 4. und 7. Janu- ar 2017 doch, dass sich die Privatklägerin gegen ihn nicht erfolgreich zur Wehr set- zen kann. Angesichts dieser Umstände erscheint das Vorgehen des Beschuldigten zumindest minimal geplant. Der Beschuldigte wandte wie bereits erwähnt nur we- nig Gewalt an, vollzog den Geschlechtsverkehr aber ungeschützt. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung des Strafrah- mens sowie verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten – ohne das objektive Tatverschulden zu bagatellisieren – noch einigermassen leicht. 20.2 Subjektive Tatschwere Beweggründe und Ziele: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Ziel der eigenen sexuellen Befriedigung. Beides wirkt sich neutral aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Demnach wirkt sich das subjektive Tatverschulden ins- gesamt neutral aus. 20.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Einsatzfreiheitsstrafe von mindestens 22 Monaten als angemessen. 21. Weitere Strafzumessung 21.1 Strafe für die sexuellen Nötigungen, Verschlechterungsverbot, Täterkomponenten Nachdem die Kammer dem erstinstanzlichen Strafmass bereits nach der Bemes- sung der Einsatzstrafe sehr nahe kommt und offensichtlich ist, dass dieses nach der Festlegung der Strafen für die sexuellen Nötigungen sowie nach Berücksichti- gung der Täterkomponenten, welche sich in casu nicht strafmindernd auswirken, weit überschritten wird und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Strafen für die sexuellen Nötigun- 62 gen und den Täterkomponenten. Festgehalten sei lediglich, dass die Kammer die von der Vorinstanz für die sexuelle Nötigung am 7. Januar 2017 ausgefällte Frei- heitsstrafe von 13 Monaten als angemessen erachtet (vgl. S. 58 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 961). Die erstinstanzlich für den Vorfall vom 4. Janu- ar 2017 veranschlagte Geldstrafe von 2 Monaten erscheint der Kammer – unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens – hingegen als deutlich zu tief (vgl. S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 962). 21.2 Zwischenfazit Demnach sind die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Mo- naten sowie die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestätigen. 21.3 Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 110.00 festgesetzte Tages- satzhöhe zu bestätigen (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 964). Während der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren angab, monatlich netto CHF 6‘950.00 zu verdienen sowie Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 300.00 zu bezahlen (pag. 660), will er gemäss dem neuen Formular zur Aktualisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse mittlerweile «nur» noch monatlich netto CHF 6‘100.00 verdienen, gleichzeitig aber höhere Unterhaltsbeiträge (monatlich CHF 400.00) be- zahlen (pag. 1122 f.). Dies mutet aus Sicht der Kammer komisch an, zumal der Be- schuldigte mit gleichem Pensum beim selben Arbeitgeber angestellt ist resp. keine Änderung in der Anstellung bekannt gab. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit dem erstin- stanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte. 21.4 Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Der Kammer erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen, dem Beschuldigten sowohl betreffend die Freiheitsstrafe als auch bezüglich der Gelds- trafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Es kann ihm keine schlechte Legal- prognose attestiert werden. Weil die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, erübrigen sich Ausführungen zur Verbindungsbusse. Ferner wird in- tegral auf die Erwägungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug sowie zur Verbindungsbusse verwiesen (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 963). Zusammengefasst werden der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit wird je auf zwei Jahre festgesetzt. 21.5 Busse für die sexuelle Belästigung Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der sexuellen Belästigung eine Bus- se von CHF 500.00 bei folgendem Referenzsachverhalt vor (S. 50): «Der Täter greift absichtlich an das Gesäss des im gleichen Betrieb als Kollege arbeitenden erwachsenen Geschädigten». Vorliegend griff der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016 in der Küche unvermittelt an den Po, was der Privat- klägerin einen Schock einjagte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und obwohl er bereits vor der Einreise der Privatklägerin zweifelsfrei wusste, dass diese keine sexuellen Kontakte mit ihm wünschte. Der Beschuldigte hätte sich ohne wei- teres rechtmässig verhalten können. Insgesamt wiegt das Verschulden des Be- 63 schuldigten aus Sicht der Kammer in etwa gleich schwer wie dasjenige des Täters im Referenzsachverhalt. Demnach erscheint der Kammer die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 als angemessen. Sie ist zu bestätigen. 22. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 6‘600.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe werden aufgeschoben und die Probezeit wird je auf zwei Jahre festgesetzt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertre- tungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage. V. Zivilpunkt 23. Schadenersatz Vorab kann auf die allgemeinen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz (Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) verwiesen wer- den (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 967). Die Vorinstanz hielt fest, die Privatklägerin habe aufgrund der vorliegend zu beur- teilenden Taten des Beschuldigten während mehr als drei Monaten im Frauenhaus gelebt und Soforthilfe erhalten, was entsprechende Kosten verursacht habe. Aus- serdem sei die Privatklägerin aufgrund der Vorfälle von der Opferhilfe ______ an eine Therapeutin verwiesen worden, bei welcher sie seit dem 18. April 2017 in The- rapie sei. Bei all diesen Kosten handle es sich um einen Schaden, der natürlich und kausal zum rechtswidrigen und schuldhaften Handeln des Beschuldigten sei (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 967). Die Voraussetzungen für Schadenersatz sind damit erfüllt. Weiter verwies die Vorinstanz auf Art. 7 des Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5), wonach die Ansprüche, die der Kanton gestützt auf das OHG geleistet habe, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton übergehen. Zudem hielt sie fest, gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO sei zur Zivil- klage berechtigt, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Per- son eingetreten sei. Der Kanton Bern (handelnd durch die GEF) habe die bisheri- gen Kosten übernommen (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 967 f.). Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 5‘191.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Juli 2017, von CHF 3‘039.70 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2017, von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. März 2018, von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2018 und von CHF 1‘575.00 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2018 an die Zivilklägerin. Weiter erwog die Vorinstanz, derzeit sei nicht abschätzbar, welcher weitere Schaden der Privatklägerin aus dem strafbaren Verhalten des Be- 64 schuldigten noch entstehen werde, weshalb die Forderung der Privatklägerin so- weit weitergehend (antragsgemäss) auf den Zivilweg verwiesen werde (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 968). Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche erachtet auch die Kammer die Vorausset- zungen zur Leistung von Schadenersatz als erfüllt. Die Vorinstanz berechnete den Umfang der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gestützt auf die von der Zivil- klägerin eingereichten Belege (pag. 722 ff., pag. 735, pag. 777, pag. 804 ff. und pag. 824 f.) korrekt. Die von der Vorinstanz angenommenen Schadenersatzpositio- nen (Aufenthalt im Frauenhaus, Soforthilfe und therapeutische Leistungen) sind zu erstatten. Auch vor oberer Instanz lässt sich noch nicht abschätzen, welcher weite- re Schaden der Privatklägerin aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten noch entstehen wird, weshalb die Forderung der Privatklägerin soweit weiterge- hend auf den Zivilweg zu verweisen ist. Somit ist der Beschuldigte auch oberinstanzlich zu verurteilen, der Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 5‘191.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Juli 2017, Schadenersatz von CHF 3‘039.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Okto- ber 2017, Schadenersatz von CHF 450.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. März 2018, Schadenersatz von CHF 450.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2018 sowie Schadenersatz von CHF 1‘575.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. August 2018 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Forderung der Privatklägerin auch oberinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen. Für den Zivilpunkt werden im Berufungsverfahren – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – keine Kosten ausgeschieden. 24. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 968). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten – antragsgemäss – zur Bezahlung ei- ner Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Janu- ar 2017 an die Privatklägerin für die im Zusammenhang mit der Vergewaltigung, den sexuellen Nötigungen und der sexuellen Belästigung erlittene immaterielle Un- bill (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970). Oberinstanzlich ver- langt die Privatklägerin ebenfalls eine Genugtuung von CHF 20‘000.00. Für die Kammer bleibt damit zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Ge- nugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war. Die Vorinstanz würdigte den Therapiebericht vom 3. Juli 2018 (pag. 831 f.) zutref- fend und hielt fest, daraus gehe klar hervor, dass die Privatklägerin durch die sexu- ellen Übergriffe des Beschuldigten und die Folgen davon schwer belastet worden sei. Diesen Eindruck habe auch das Gericht gehabt, habe die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch sehr aufgewühlt und verunsichert gewirkt sowie wiederholt geweint (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 969 f.). 65 Gemäss dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Therapiebericht vom 29. Oktober 2019 (pag. 1129 f.) präsentiert sich die Situation heute nicht anders. Im Bericht wurde ausgeführt, die Privatklägerin leide aufgrund der Sexualdelikte des Beschuldigten an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in grossen Ängsten, Unsicherheiten, Gefühlen des Ausgeliefert- und Hilflosseins, Depressio- nen und körperlichen Manifestationen sowie Flashbacks etc. äussern würde. Die Privatklägerin sei über ihre Störung aufgeklärt, kenne die Symptome und habe Strategien für den Umgang damit im Alltag gelernt. Dennoch sei Anfang 2019 bei der Opferhilfe ein Gesuch für eine dritte Tranche Psychotherapie (zusätzlich zu den bisher bewilligten 70 Stunden) gestellt worden. Die Kammer hatte in der Beru- fungsverhandlung ebenfalls den Eindruck, dass die Vorfälle die Privatklägerin nach wie vor – d.h. noch fast drei Jahre später – stark belasten. Es ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die Delikte des Beschuldigten eine immaterielle Unbill erlitt. Sie ist damit genugtuungsberechtigt (vgl. dazu ferner S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970). Bezüglich der Berechnung der Höhe der Genugtuung verwies die Vorinstanz auf die in der Literatur genannten Beträge für eine Basisgenugtuung aus Vergewalti- gung von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter von CHF 15‘000.00 – CHF 25‘000.00, mit einem Zuschlag von CHF 5‘000.00 bei Vergewaltigung ohne Kondom. Weiter wies sie darauf hin, für Sexualdelikte mittlerer Schwere (sexuelle Nötigung oder sexuelle Handlungen) würden Beträge von CHF 3‘000.00 – 5‘000.00 genannt. Im vorliegenden Fall sei der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin zwar wiederholt sexuell übergriffig geworden, wobei sich die Art und Intensität ge- steigert hätten und in einer Vergewaltigung ohne Kondom «gegipfelt» hätten. In Übereinstimmung mit der Vertreterin der Privatklägerin sei jedoch festzuhalten, dass gravierendere Sexualdelikte denkbar seien, weshalb von einer Basisgenugtu- ung im unteren Rahmen, d.h. von CHF 15‘000.00, ausgegangen werden müsse. Aufgrund der Vergewaltigung ohne Kondom werde dieser Betrag um CHF 5‘000.00 erhöht. Weil die Sexualdelikte bezüglich der Gewalt an unterster Stelle anzusiedeln seien, sei die Genugtuung nicht zu erhöhen, auch wenn mehrfache Übergriffe vor- liegen würden und die Privatklägerin nach wie vor unter den psychischen Folgen leide (zum Ganzen S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 20‘000.00 für die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill liegt – aus Sicht der Kammer – in Würdigung der Gesamtumstände innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und ist oberinstanzlich zu bestätigen. Wie bereits erwähnt werden im Berufungsverfahren für die Beurteilung der Zivilkla- ge keine Kosten ausgeschieden. 66 VI. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Ver- fahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – be- laufend auf CHF 12‘713.60 zu tragen. 25.2 In oberer Instanz Aufgrund seines Unterliegens vor oberer Instanz hat der Beschuldigte die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Diese werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskost- endekret [VKD; BSG 161.12]). Für den Zivilpunkt werden wie bereits erwähnt keine Kosten ausgeschieden. 26. Amtliche Entschädigung 26.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Ein- zelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenan- satz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 67 26.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 13‘682.90 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzli- chen Verfahrens bestimmt belassen (vgl. dazu Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs; pag. 889 f.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und seinem (ehemaligen) Verteidiger die Differenzen zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Kostennote vom 28. August 2018 machte Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren bis 31. Dezember 2017 einen Aufwand von 38 Stunden und Auslagen von CHF 260.10 sowie ab 1. Januar 2018 einen Aufwand von 37.3 Stunden und Ausla- gen von CHF 353.00 geltend (pag. 877 f.). Das beantragte Honorar bewegt sich in- nerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Grundsätzlich bestünde kein Anlass darauf zurück zu kommen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berechnung der amtlichen Ent- schädigung von Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen ab 1. Januar 2018 die mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen in der Höhe von CHF 353.00 allerdings versehentlich nur bei der Berechnung des vollen Honorars, nicht aber bei der Be- rechnung der amtlichen Entschädigung (pag. 891). Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu korrigieren. Rechtsanwältin E.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren (statt mit CHF 16‘712.30) mit CHF 17‘066.40 zu entschädigen. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Verurteilung voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 26.3 In oberer Instanz Die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 24. Januar 2019 eingereich- te Honorarnote (pag. 1032 f.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer angemessen. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 767.25 ausgerichtet (3.25 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 62.40 und Mehrwertsteuer auf CHF 712.40). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwältin E.________ machte für die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerin oberinstanzlich einen Aufwand von 25.75 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 207.90 geltend. Dies scheint angemessen. Rechtsanwältin E.________ ist oberinstanzlich mit CHF 5'770.45 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädi- gen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin E.________ für das obersintanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwi- 68 schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 69 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Au- gust 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als auf die Anordnung einer Landes- verweisung verzichtet wurde (Art. 5 Anhang I FZA). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16. Januar 2017, um ca. 08:00 Uhr, in Bern zum Nachteil von D.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 4. Januar 2017, um ca. 02:00 Uhr, und am 7. Januar 2017, um ca. 03:00 Uhr, in Bern zum Nachteil von D.________, 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern zum Nachteil von D.________, und gestützt darauf in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198 aStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘713.60. 70 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR weiter verurteilt: 4. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Ja- nuar 2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 5. Soweit weitergehend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 6. Zur Bezahlung von CHF 5‘191.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Ju- li 2017 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern. 7. Zur Bezahlung von CHF 3‘039.70 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Ok- tober 2017 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehe- mals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern. 8. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2018 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern. 9. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Mai 2018 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern. 10. Zur Bezahlung von CHF 1‘575.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 22. August 2018 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern. 11. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 71 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 32.63 200.00 CHF 6'526.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 105.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'631.20 CHF 530.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'161.70 volles Honorar 32.63 250.00 CHF 8'157.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 105.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'262.70 CHF 661.00 Total CHF 8'923.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'762.00 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 28.50 200.00 CHF 5'700.00 CHF 356.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'056.00 CHF 466.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'522.30 volles Honorar 28.50 250.00 CHF 7'125.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 356.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'481.00 CHF 576.05 Total CHF 8'057.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'534.75 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘684.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 3‘296.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 72 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.25 200.00 CHF 650.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 62.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 712.40 CHF 54.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 767.25 volles Honorar 3.25 250.00 CHF 812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 62.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 874.90 CHF 67.35 Total CHF 942.25 nachforderbarer Betrag CHF 175.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 767.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 175.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin E.________, wird für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 38.88 200.00 CHF 7'776.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 260.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'036.10 CHF 642.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'679.00 volles Honorar 38.88 250.00 CHF 9'720.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 260.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'980.10 CHF 798.40 Total CHF 10'778.50 nachforderbarer Betrag CHF 2'099.50 73 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.30 200.00 CHF 7'460.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 353.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'460.00 CHF 574.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'387.40 volles Honorar 37.30 250.00 CHF 9'325.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 353.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'678.00 CHF 745.20 Total CHF 10'423.20 nachforderbarer Betrag CHF 2'035.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17‘066.40 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 4‘135.30, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.75 200.00 CHF 5'150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 207.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'357.90 CHF 412.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'770.45 volles Honorar 25.75 250.00 CHF 6'437.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 207.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'645.40 CHF 511.70 Total CHF 7'157.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'386.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'770.45 und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'386.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 74 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen-erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (sistiert)/v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ - Rechtsanwältin E.________, als Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin G.________, substituiert durch die juristische Sekretärin AC.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ (sistiert)/v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ - Rechtsanwalt AD.________ (mit den Akten) - der Straf- und Zivilklägerin D.________, v.d. Rechtsanwältin E.________ - der Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 21. November 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. März 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: von Teufenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 75