A.________ hat dem Kanton Bern die für das erste oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘520.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘430.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Es werden keine weiteren Parteikostenentschädigungen gesprochen. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das zweite oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: