426 Abs. 4 StPO). A.________ verpflichtet wurde, Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘374.35, zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz: 1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger 2-9, Rechtsanwalt D.________, im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurde: