Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin H.________; 1.11 zur Bezahlung von CHF 35‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.05.2013 an die Privatklägerin F.________; 2. A.________ in Anwendung von Art. 47 und 50 OR sowie Art. 126 StPO zur solidarischen Haftung zusammen mit R.________ für diese rechtskräftig zugesprochenen Genugtuungssummen gemäss Ziffer B.III.1. verurteilt wurde; 3. P.________ entsprechend seinem teilweisen Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 993.60 (inkl. Mehrwert-