7. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 16‘723.35 an den Privatkläger P.________. Der Betrag ist mit dem gemäss Ziffer B.III.3. geschuldeten Betrag zu verrechnen; 8. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘221.80 an den Privatkläger P.________. 46 B.2.