45 B. B.1. A.________ schuldig erklärt wurde: des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit R.________ am 11.05.2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________ und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 112 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 162‘554.65; 3. zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 5‘865.90 an den Privatkläger C.________;