Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.12.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als diese erkennt: A. dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 13. Dezember 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.1 betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass: 1. die Genugtuungsforderung des Privatklägers C.________ abgewiesen wurde; 2. die Schadenersatzforderung für den erlittenen Versorgerschaden des Privatklägers P.________ abgewiesen wurde;