IV. Zivilklagen Die zivilrechtlichen Ansprüche, soweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen wurden, sind bereits in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf das Dispositiv (Ziff. A.1., B.1.3-8 und B.3.) sowie auf die diesbezügliche Begründung des ersten oberinstanzlichen Verfahrens im Urteil vom 19. Dezember 2017 (SK 17 144 pag. 6387 ff.) verwiesen. 39 V. Verfügungen