21. Weitere rechtskräftige Entschädigungen Die weiteren Entschädigungen für die Straf- und Zivilkläger, den Beschuldigten, amtliche Verteidigung des Beschuldigten und der Privatklägerschaft sind in Rechtskraft erwachsen. Es wird auf das Dispositiv (Ziff. B.3.3, B.4. und B.5.) sowie auf die diesbezügliche Begründung des ersten oberinstanzlichen Verfahren im Ur teil vom 19. Dezember 2017 (SK 17 144 pag. 6387 ff.) verwiesen.