20. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________ für das zweite oberinstanzliche Verfahren Die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts im Neubeurteilungsverfahren wiederholten Verfahrenshandlungen können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden und sind durch den Kanton zu tragen (DOMEISEN, a.a.O. N 34 zu Art. 428). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das zweite oberinstanzliche Verfahren antragsgemäss, resp.