19. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 17 144) Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren verwahrt. Mit seinen Anträgen ist er weder vor Bundesgericht noch im hiesigen Verfahren durchgedrungen. Der Beschuldigte ist damit schlussendlich mit seiner Berufung unterlegen, sodass ihm die gesamten Kosten der amtlichen Entschädigung für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 17 144) auferlegt werden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.___