18. Neubeurteilungsverfahren Die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts im Neubeurteilungsverfahren wiederholten Verfahrenshandlungen können dem Beschuldigten nicht auferlegt werden und sind durch den Kanton zu tragen (DOMEISEN, a.a.O. 38 N 34 zu Art. 428). Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 13‘952.00 (Gerichtskosten CHF 3‘500.00, Gutachtenskosten CHF 8‘570.00 und Kosten Sachverständiger CHF 1‘882.00), werden durch den Kanton Bern getragen.