in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2 Auflage 2014, N 34 zu Art. 428 StPO). Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren verwahrt. Mit seinen Anträgen ist er weder vor Bundesgericht noch im hiesigen Verfahren durchgedrungen. Der Beschuldigte ist damit schlussendlich mit seiner Berufung unterlegen, sodass ihm die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Die auf CHF 10'000.00 bestimmten Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten auferlegt.