Im ersten oberinstanzlichen Urteil wurde die von der ersten Instanz ausgesprochene Verwahrung aufgehoben und aufgrund dieses Obsiegens des Beschuldigten die Kosten im Umfang von ¼ dem Kanton Bern auferlegt. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art.