Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Im ersten oberinstanzlichen Urteil wurde die von der ersten Instanz ausgesprochene Verwahrung aufgehoben und aufgrund dieses Obsiegens des Beschuldigten die Kosten im Umfang von ¼ dem Kanton Bern auferlegt.