37 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich verurteilt. Sofern die erstinstanzliche Kostenverlegung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 162'554.65 (Pauschalgebühr von CHF 20‘400.00 und Auslagen von CHF 3‘964.00, zuzüglich Kosten der Untersuchung von CHF 133‘190.65 [Gebühren: CHF 30‘000.00, Auslagen: CHF 103‘190.65] und Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 5‘000.00) zufolge der Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.