64 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann gemäss den oben ausgeführten Erwägungen aufgrund der vom Beschuldigten auszugehenden hohen Gefahr für die Begehung weiterer von Art. 64 Abs. 1 StGB genannter Delikte bei Entlassung des Beschuldigten mit der rechtskräftigen lebenslänglichen Freiheitsstrafe und damit dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit nicht genügend Rechnung getragen werden. Es bleibt damit kein Raum für eine weniger einschneidende Massnahme. Der Beschuldigte ist zu verwahren, wobei die lebenslängliche Freiheitsstrafe zuerst zu vollziehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 StGB). III. Kosten und Entschädigung