Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (Urteil des BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.3. mit weiteren Hinweisen). Alle Massnahmen unterliegen grundsätzlich dem Subsidiaritätsprinzip.