a StGB begeht. Sodann würde sich gemäss Sachverständiger selbst bei Bewusstwerdung und Akzeptanz seiner Schuld und Verantwortlichkeit ein konkret hohes Risiko für eine schwere depressive Verfassung einstellen, was gemäss nachvollziehbaren Ausführungen zu einer eigenen Suizidgefährdung bis hin zu einem erweiterten oder Mitnahmesuizid (seiner beiden Söhne) führen kann, wobei dieses Risiko höher liegt, je verschlossener sich der Beschuldigte verhält und je weniger er professionellen Fachpersonen Einblicke in seinen innerseelischen Prozess der Tat- und Schuldverarbeitung gewährt und therapeutische Hilfsangebote ausschlägt (pag. 6706).