verwurzelten Ressentiment und einem grossen Reservoir aufgestauter Kränkungswut) – von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der gravierenden Gewalthandlungen mit schweren, nichtausschliessbar auch lebensbedrohlichen Opferschäden, pag. 6708) ausgegangen werden muss (pag. 6712). Die Kammer sieht aufgrund dieser schlüssig und klar festgestellten Prognose, welche sich ebengerade auch durch die Verweigerungshaltung des Beschuldigten ergeben hat, beim Beschuldigten ebenfalls ein deutlich erhöhtes Risiko im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst.