Auch im Strafvollzug stünden entsprechende störungsspezifische und deliktorientierte psychiatrischpsychotherapeutische wie auch speziell suchttherapeutische Behandlungsangebote zur Verfügung (pag. 6197). Demzufolge wären die Prognosen diesbezüglich eher günstig. i. Therapiebereitschaft Die Therapiebereitschaft des Beschuldigten ist als risikoerhöhend und damit in prognostischer Hinsicht als ungünstig zu bewerten. Der Beschuldigte verschliesst sich der gutachterlichen Exploration und psychiatrisch-therapeutischen Unterstützung vollkommen (pag.