pag. 6713). Das spezifische Konfliktverhalten erscheint der Kammer daher als ungünstig. g. Auseinandersetzung mit der Tat Der Beschuldigte hat sich offensichtlich noch nicht mit der Tat auseinandergesetzt. Er ist trotz der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung immer noch der Ansicht den Mord nicht begangen zu haben (pag. 6868). Offenbar gibt er weiterhin auch an, an der Tatausführung, wie sie mehrfach festgehalten wurde, gar nicht beteiligt gewesen zu sein (pag. 6869). War die Prognose zum Zeitpunkt der Gutachtererstellung im Jahre 2015 «noch» ungünstig (pag.