endlich die Realisierung des Tötungsdeliktes entwickelt. Bei einer derartigen Zeitgestalt der Entwicklung kann zukünftig nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Beschuldigten auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit zu einer Umsetzung von Kränkungswut und Rachegefühlen und damit zu schweren Gewalthandlungen kommen kann, wovon auch der Sachverständige ausgeht (pag. 6706 f.). Dies begründet die Annahme einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit eines gezielten fremdschädigenden Ausagierens – auch noch nach einer langen, mehrjährigen Latenzzeit (im Falle des Opfers T.________ zehn Jahre; pag. 6713).