Schlussendlich muss auch berücksichtigt werden, dass zwischen der Anlasstat im Jahr 2013 und der offensichtlichen Kränkungserfahrung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem (kurzen) Heimaufenthalt der Söhne beim späteren Tatopfer im Jahr 2003 eine lange Latenzzeit (von zehn Jahren) bestand. Gemäss dem Sachverständigen sei es beim Beschuldigten trotz des zunehmenden zeitlichen Abstandes keineswegs zu einer dauerhaften Entaktualisierung der kränkenden Erlebnisse gekommen, sondern es habe sich im Jahre 2013 eine wahrscheinlich aus Kränkungswut und Rachegefühle homizidale Tatbereitschaft und schluss-