Auch wenn offengelassen werden kann, ob der Beschuldigte diese Fotos wirklich gezeigt hat oder nicht, wurde mit Verlegung in eine Einzelzelle seinem Bedürfnis nach Einzelgängertum entsprochen (pag. 6867). Wenn der Beschuldigte im Strafvollzug offenbar etwas will oder mit einer Situation unzufrieden ist, könne er durch sein Verhalten Druck aufbauen und fordernd wirken. Teilweise gelinge es ihm durch dieses Verhalten an sein Ziel zu kommen (pag. 6868). Weiter kam es am 28. April 2016 im Regionalgefängnis Thun zu einem Vorfall mit inadäquatem Verhalten des Beschuldigten (pag. 6910.1-6910.3).