schliessen und zum anderen könnte es – gemäss Sachverständiger – sein, dass er die Aufdeckung fremdgefährdender Rachegefühle oder latenter, fantasierter und bereits vorgestalteter Rachepläne befürchtet. In diesem Falle muss dies – wie vom Sachverständigen ausgeführt – als weiterer risikoerhöhender Faktor bewertet werden (pag. 6706). Die Kammer erachtet daher die Prognose der Einsicht des Beschuldigten als ungünstig. e. Soziale Kompetenz Der Beschuldigte ist geschieden und seine letzte Partnerin trennte sich von ihm Ende 2014 (pag.