Die beim Beschuldigten festgestellten seit seiner Adoleszenz vohandenen Persön- lichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten im Sinne von narzisstisch-selbstunsicherer, ängstlich-depressiver, zwanghafter und eventuell auch schizotyper Persönlichkeitsakzentuierungen mit entsprechender Einschränkungen in der Selbstwert- und Affektregulation wie auch in der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit sind wie vom Sachverständigen ausgeführt als unspezifische deliktsfördernde Risikovariablen einzuschätzen. Unter ungünstigen Umständen oder auch im Falle einer psychischen Dekompensation fremdschädigendes Fehlverhalten können diese deliktsför-