30 Gewaltbereitschaft bzw. das sich darin ausdrückende geringe Hemmungsvermögen gegenüber dem Ausagieren von Tötungsimpulsen oder anderen fremdschädigenden Aggressionen prognostisch ungünstig zu beurteilen, wovon auch die Kammer ausgeht. b. Bisherige Kriminalitätsentwicklung Der Beschuldigte ist vorbestraft wegen wiederholter Trunkenheitsfahrten (Alkohol), wegen Hausfriedensbruch, wegen Beschimpfung sowie wegen mehrfacher und wiederholter Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (SK 17 144 pag. 8266 f.).