Mit der vom Gesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geforderten Anlasstat, muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers verbunden sein, sei es, dass der Täter eine solche verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 StGB). Der Beschuldigte wurde des Mordes, mehrfach begangen gemeinsam mit seinem Sohn R.________ am 11. Mai 2013 in W.________ z.N. von T.________ und U.________ verurteilt. Dies stellt zweifellos sowohl eine vom Gesetz geforderte Katalogstraftat als auch eine schwere Beeinträchtigung der Opfer dar.