Er hat die Verweigerungshaltung des Beschuldigten in seiner Beurteilung berücksichtigt und trotzdem gestützt auf die weiteren Erkenntnisquellen Prognosen abgegeben. Er hat deutlich ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der breiten Beurteilungsgrundlage beim Beschuldigten von einem mindestens mittleren bis hohen, in jedem Fall deutlich erhöhten Risiko für erneute Gewalthandlungen mit Gefährdung des Lebens ausgegangen werden müsse (pag. 6750).