Aus der damaligen (2015) gutachterlicher Sicht und unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens (2019) und der anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen müssen gemäss dem Sachverständigen einige dieser prognostischen Kriterien etwas kritischer beurteilt werden (pag. 6705). Aus gutachterlicher Sicht hätten sich in diagnostischer Hinsicht aber keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben (pag.