_), wobei der Sachverständige auf eine Wiederholung der einzelnen Kriterienbereiche und deren prognostischen Bewertung, welche zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch Gültigkeit besitzen, verzichtet (pag. 6704). Aus der damaligen (2015) gutachterlicher Sicht und unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens (2019) und der anhaltenden, strikten Abwehr- bzw. Verweigerungshaltung des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen müssen gemäss dem Sachverständigen einige dieser prognostischen Kriterien etwas kritischer beurteilt werden (pag.