). Das Bundesgericht hat sich bereits mit dem Beweiswert des Gutachtens aus dem Jahr 2015 auseinandergesetzt und die gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 2015 gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_270/2018 E. 7.6.2.). Auf diese Einschätzung kann daher abgestellt werden. Das Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 2019 resp. 28. August 2019 befasst sich sodann ebenfalls einlässlich mit der im Jahr 2015 beurteilten strukturierten, kriteriengleiteten Risikoeinschätzung (nach Z.