Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich darauf beruft, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2d). Der Beschuldigte selbst verweigert jegliche Begutachtung und es ist auf die Beurteilung des Sachverständigen abzustellen, ob sich ein Aktengutachten verantworten lässt (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.).