Verweigert der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen eine persönliche Untersuchung, gilt dies dann als Verzicht auf eine Mitwirkung der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte. Hat es sich der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er sich darauf beruft, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2. mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2d).