28 Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2.). Verweigert der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen eine persönliche Untersuchung, gilt dies dann als Verzicht auf eine Mitwirkung der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen akzentuierten narzisstischen Persönlichkeit sein sollte.