Wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteil BGer 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Gleiches muss auch in Bezug auf ein Gutachten für die Anordnung einer Verwahrung gelten. Ein Aktengutachten kommt weiter als Ausnahme dann in Betracht, wenn der Proband sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.).