In Bezug auf die Aktualität eines Gutachtens stellt das Bundesgericht sodann bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest, dass nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters eines Gutachtens abzustellen ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (vgl. Urteil BGer 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017, E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).