Ein Aktengutachten muss die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind dann möglich, wenn über den begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild; vgl. BGE 127 I 54 E. 2f.). In Bezug auf die Aktualität eines Gutachtens stellt das Bundesgericht sodann bei der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest, dass nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters eines Gutachtens abzustellen ist.