Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten würden sich daher auf die körperliche und psychische Gesundheit des Beschuldigten von vor über acht Jahren stützen, weshalb keine aktuelle Entscheidgrundlage vorliege. Der Sachverständige führe aus, dass wesentliche Faktoren nicht beurteilbar seien, weshalb es sich um ein reines Aktengutachten ohne eine persönliche Untersuchung des Beschuldigten handle und daher den Anforderungen eines Gutachtens nicht genüge (pag. 7045 f.). Ein Aktengutachten muss die Ausnahme darstellen.