Das Gutachten dürfe nicht mehr als ein Jahr zurückliegen und die geforderte Gefährlichkeit stelle kein unverändertes stabiles Merkmal dar, sondern könne sich im Laufe der Zeit verändern. Das Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2019 basiere auf demjenigen aus dem Jahre 2015, welches sich wiederum auf die Ermittlungsakten und die IV- Ermittlungen stütze, seit welchen wiederum über ein Jahr vergangen sei. Das Gutachten und das Ergänzungsgutachten würden sich daher auf die körperliche und psychische Gesundheit des Beschuldigten von vor über acht Jahren stützen, weshalb keine aktuelle Entscheidgrundlage vorliege.