15. Erwägung durch die Kammer 15.1 Zur Frage der Aktualität und Qualität von Gutachten Die Verteidigung rügt, dass weder das Gutachten aus dem Jahr 2015 noch dasjenige aus dem Jahr 2019 den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB genüge. Das Gutachten dürfe nicht mehr als ein Jahr zurückliegen und die geforderte Gefährlichkeit stelle kein unverändertes stabiles Merkmal dar, sondern könne sich im Laufe der Zeit verändern.