Der Beschuldigte habe seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt Thorberg und bis zur aktuell geltenden Besuchssperre aufgrund der COVID19-Pandemie bis anhin fünfmalig Besuch von seinen Eltern und dem Sohn AA.________ erhalten. Weiter gebe der Beschuldigte an, mit seinen Eltern und seinen Söhnen in regelmässigem telefonischen Kontakt zu sein. Mit seinem Sohn R.________, welcher Mittäter bei dem begangenen Delikt sei und welcher sich zurzeit im Massnahmenvollzug für Jugendliche befindet, habe er dann telefonischen Kontakt, wenn sich dieser im Urlaub befinde. Andere Aussenkontakte habe er nicht. Er gebe an, alle anderen Kontakte abgebrochen zu haben.